Erstellt am 03.06.2016 um 11:36 Uhr von Pjöööng
Das Betriebsverfassungsgesetz kennt zumindest kein Verbot für BRM auch in anderen mitbestimmenden Gremien ein Amt auszuüben. Grundsätzlich kann ich auch in mehreren Betriebsräten Mitglied sein.
Wenn er tatsächlich in beiden Häusern wahlberechtigt ist, dann kann er auch in beiden Gremien Mitglied sein.
Erstellt am 03.06.2016 um 11:51 Uhr von BeVima
Grundsätzlich sehe ich da auch kein Problem. Konnte zu den rechtlichen Fragen dazu auch nichts weiter finden, was dies verboten hätte. Dann vielen lieben Dank !!
LG BeVima
Erstellt am 03.06.2016 um 12:03 Uhr von celestro
Ich sehe das anders. Da die Wählbarkeit daran gekoppelt ist, dem BETRIEB anzugehören, kann dieser AN nur entweder in dem Einen, oder dem Anderen wählbar sein. Wenn er dauerhaft in einen anderen Betrieb eingegliedert wurde, kann er sich zwar dort wählen lassen. Nach meiner Ansicht ist er dadurch aber im Mutterhaus nicht mehr wählbar.
Erstellt am 03.06.2016 um 12:27 Uhr von Hoppel
Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar, das ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG, s. dazu auch BAG, Beschluss v. 17.2.2010, 7 ABR 51/08).
Das Bundesarbeitsgericht wendet diese Vorschrift entsprechend für Mitarbeiter an, die im Wege der Konzernleihe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG) oder völlig außerhalb der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (z. B. aufgrund eines Personalgestellungsvertrags zur Arbeitsleistung überlassene Arbeitnehmer) beschäftigt werden (BAG, Beschluss v. 10.3.2004, 7 ABR 36/03; BAG, Beschluss v. 20.04.2005, 7 ABR 20/04; LAG Hamburg, Beschluss v. 26.5.2008, 5 TaBV 12/07).
Ihnen steht damit ebenfalls kein passives Wahlrecht im Entleiherbetrieb zu. Dies gilt auch dann, wenn die Überlassung an einen Entleiher länger als zwei Jahre andauert (LAG Hamburg, Beschluss v. 26.05.2008, aaO.).
Quelle: https:www.haufe.de/personal/personal-office-premium/tillmanns-heise-u-a-betrvg-8-waehlbarkeit-2-wahlberechtigte-arbeitnehmer_idesk_PI10413_HI612548.html
Demnach wären die KollegInnen, die von der Muttergesellschaft ausgeliehen worden sind, in der Tochtergesellschaft sowieso nicht wählbar und dürften entsprechend überhaupt nicht im BR vertreten sein.
Erstellt am 03.06.2016 um 14:09 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Leiharbeitnehmer sind nicht wählbar, das ergibt sich unmittelbar aus § 14 Abs. 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz"
Aber:
"Arbeitnehmerüberlassungsgesetz §1:
(3) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Abs. 1 Nr. 1b und Abs. 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 NICHT ANZUWENDEN auf die Arbeitnehmerüberlassung
1. ...
2. zwischen Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird,
2a. ...
3. ..."
Der Paragraph auf den Du Dich beziehst ist in diesem Falle also möglicherweise gar nicht anzuwenden.
Nein, ich werde jetzt keine Diskussion darüber führen, ob die Tatsache dass der Paragraph der regelt, dass die AÜGler nicht wählbar sind nicht anzuwenden ist dazu führt dass die AÜGler wählbar sind. Ich bin mir da sehr sehr unsicher. Deshalb hatte ich auch ganz bewusst in meiner ersten Antwort geschrieben: "Wenn er tatsächlich in beiden Häusern wahlberechtigt ist ..."
Erstellt am 03.06.2016 um 15:23 Uhr von Ernsthaft
Das von @Hoppel hier Dargestellte und mit etwas in die Jahre gekommenen Urteilen belegte, findet sich so auch in aktuellen Entscheidungen wieder.
In dem nachstehendem (auch von Hoppel aufgeführten) BAG Beschl. v. 17.02.2010 (Az.: 7 ABR 51/08) ist eigentlich ganz gut erklärt, warum es so nicht funktionieren kann.
Auch interessant hierzu die Sichtweise des LAG Bremen, 24.11.2009 - 1 TaBV 27/08
Ausnahme: BAG Beschl. v. 15.08.2012, Az.: 7 ABR 34/11
Auf Pjöööngs Linie allerdings das LAG Berlin-Brandenburg, 16.02.2011 - 15 TaBV 2347/10