§ 16 und 37 TVöD: Rückwirkungsanspruch auf Stufenaufstieg begrenzt?
Einem Kollegen ist aufgefallen, dass er bereits seit 1 Jahr in seiner TVöD-Entgeltgruppe (14) den regulären Stufenaufstieg nach Stufe 4 haben müsste. Vom Arbeitgeber wird ihm nun entgegengehalten, dass er nach § 37 TVöD rückwirkend nur einen Anspruch auf das höhere Entgelt für 6 Monate hat und nicht für 1 Jahr. Eine unterdurchschnittliche Leistung (nach § 17 Abs. 2) liegt nicht vor (auch nicht nach Aussage des Arbeitgebers) und eine Prüfung der Verlängerung des Stufenaufstiegs durch den Arbeitgeber fand nicht statt. Das Verschulden liegt nach Ansicht des Arbeitgebers beim Arbeitnehmer, weil der sich nicht gerührt hat. Festzuhalten ist aber, dass in unserem Betrieb keine regelmäßige Information über die Einordnung der Entgeltgruppe gegeben wird, dies auch auf den Gehaltszetteln nicht angegeben ist. Eine eigene Überprüfung der Einstufung durch den Arbeitnehmer ist (zumal durch die bei der Überleitung vom BAT zum TVöD entstandenen Zwischenentgelte) nicht ohne weiteres ersichtlich. Die Personalbuchhaltung hat den Termin für den regulären Stufenaufstieg schlicht „verschlafen“ und beruft sich nun auch darauf, dass der Arbeitnehmer selbst Schuld hat, dass er sich nicht selbst darum gekümmert und seinen Anspruch geltend gemacht hat. Frage: Stimmt das, dass § 37 hier greift, oder gibt es eine längere Verjährung, da der Arbeitgeber seiner Führsorgepflicht nicht nachgekommen ist, bzw. eine Verschulden bei der Personalbuchhaltung vorliegt?
Community-Antworten (6)
07.10.2009 um 15:47 Uhr
@Jthomas IMHO, es stimmt, was der AG sagt. Dreh das ganze mal anders rum. Der AG zahlt 1 Jahr lang 100 Euro pro Monat zuviel, dann kann er auch nur 6 Monate zurückfordern. Die Entgeltgruppe sowie die zutreffende Stufe muss ja zumindest der BR gehabt haben (bei der Einstellung bzw. bei der Überleitung zum TVöD) und die Überleitung MUSS auch der betroffene Kollege in Schriftform vorliegen haben. Damit ist es für Ihn ja ersichtlich gewesen, unter welchen Bedingungen er übergeleitet wurde und wann der nächste Aufstieg in seiner EG erfolgt. Dumm gelaufen für den Kollegen.....
07.10.2009 um 16:15 Uhr
Der Betriebsrat ist aber selbst für die Personalbuchhaltung zuständig und hat den Termin verbaselt. Eine Überleitung in Schriftform hat es nie gegeben. Nur die Entgeldsumme auf den Gehaltszetteln änderte sich manchmal, jedoch gabe es nie eine schriftliche Mitteilung (auch nicht auf dem Gehaltszettel) welche Eingruppierung und Einstufung bei den Mitarbeitern besteht. Können sich Betriebsrat/Personalbuchhaltung und AG so leicht auf § 37 zurückziehen?
07.10.2009 um 17:04 Uhr
Okay andersherum... Wie soll der AN die Kontrolle durchführen, wenn Entgeltgruppe und -Stufe nicht auf der Abrechnung stehen... Also bei uns steht es drauf.
07.10.2009 um 19:18 Uhr
JThomas *Der Betriebsrat ist aber selbst für die Personalbuchhaltung zuständig und hat den Termin verbaselt. * Diesen Satz verstehe ich nicht, kannst Du den näher erläutern?
Nur die Entgeldsumme auf den Gehaltszetteln änderte sich manchmal Wenn das Entgelt sich ändert, ohne das begründet wird warum, hätte man doch schon mal nachfragen können?
Einem Kollegen ist aufgefallen, dass er bereits seit 1 Jahr in seiner TVöD-Entgeltgruppe (14) den regulären Stufenaufstieg nach Stufe 4 haben müsste. Durch welchen Umstand ist ihm das denn jetzt aufgefallen und nicht früher?
Also bei uns steht es drauf. Bei uns .... sei Dank auch.
Wir haben solche Sachverhalte schon des öfteren gehabt, leider, leider, leider, haben uns als BR auch anwaltlich beraten lassen, die Auskunft war immer gleich: 1/2 Jahr rückwirkend, alles andere ist Pech. So traurig das für den Kollegen auch ist.
Der BR könnte aus Anlass dieses Vorfalls jetzt aber auf den AG einwirken, die Entgeltgruppe und -stufe auf den Entgeltbescheinigungen auszuweisen. Das wäre ein erster Schritt in diese Richtung:
Gesetzes Text BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers (2) Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert ..... wird
Kommentierung: Der AN kann eine detaillierte Darstellung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts verlangen. Die Vorschrift ergänzt die Abrechnungsverpflichtung nach § 108 GewO. Der Begriff »Arbeitsentgelt« umfasst alle dem AN zustehenden Bezüge und erstreckt sich beispielsweise auf Lohn, Gehalt, Zulagen, Prämien, Provisionen, Auslösungen, Gratifikationen, Betriebsrenten usw. (vgl. GK-Wiese, Rn. 12), aber auch Gewinnbeteiligung, sog. »stock-options« usw. Der Erläuterungsanspruch erstreckt sich dabei sowohl auf die Zusammensetzung des Arbeitsentgelts (z. B. Verhältnis des Grundgehalts zu Zulagen oder Prämien) als auch auf dessen Höhe (Brutto- und Nettobezüge einschließlich der Aufgliederung der verschiedenen Abzüge). Der Anspruch kann jederzeit, also auch ohne konkreten Anlass, geltend gemacht werden (GK-Wiese, Rn. 12) und ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung des Arbeitsentgelts und der entwaigen Aushändigung entsprechender Belege (LAG Köln 31. 5. 07, AuR 07, 405). Muster in DKKF-Buschmann, § 82 Rn. 3. Der Anspruch des AN auf Erläuterung der Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erhält angesichts der Verwendung von Datenverarbeitungsanlagen für die Entgeltberechnung immer größere Bedeutung. Es muss dem AN ermöglicht werden, die auf Lohn- oder Gehaltsstreifen gemachten Angaben zu entschlüsseln bzw. zu verstehen (Fitting, Rn. 9; GL, Rn. 8).
So wie ich es verstehe, bist Du nicht BRM, also tretet als Beschäftigte den BR Kollegen mal auf die Füße, hier tätig zu werden!!!!!
07.10.2009 um 19:40 Uhr
nicoline Vielen Dank für die Informationen. Ja, sehr bedauerlich, aber hoffentlich wird es in Zukunft besser. Zu Deiner Frage: *Der Betriebsrat ist aber selbst für die Personalbuchhaltung zuständig und hat den Termin verbaselt. * Diesen Satz verstehe ich nicht, kannst Du den näher erläutern?
Unser Personalbuchhalter, der für die Löhne und Gehaltszettel zuständig ist, ist gleichzeitig auch unser (einziger) Betriebsrat. Dass die Stufe 4 erreicht war, hat der Personalbuchhalter dem Kollegen erst jetzt mitgeteilt (auf dem Gehaltszettel steht bei uns ja nichts dazu - andere schriftliche Mitteilung hat es auch nicht gegeben). Das hat den Kollegen stutzig gemacht, und hat im Internet nach dem TVöD gesucht (der liegt bei uns nämlich auch nicht aus). Als er den Personalbuchhalter (der in Personalunion auch unser Betriebsrat ist) darauf angesprochen hat, hat dieser nur erwiedert, der Kollege hätte 1. keinen früheren Anspruch gehabt und hätte 2. sich ansonten ja früher melden können. Jetzt sei der rückwirkende Anspruch verwirkt. Ansonsten könnte er ja mit dem AG sprechen. Setzt sich so ein Betriebsrat für die Kollegen ein?
07.10.2009 um 20:21 Uhr
JThomas Vielen Dank für die Informationen Gerne ;-))
*ist gleichzeitig auch unser (einziger) Betriebsrat. * ;-(((((
*1. keinen früheren Anspruch gehabt * nach der Rechts (Tarif)grundlage für diese Aussage gefragt? Wenn nicht, nachhholen, schon aus erzieherischen Gründen ;-))
2. sich ansonten ja früher melden können. ;-(((((
Jetzt sei der rückwirkende Anspruch verwirkt Womit er aller Wahrscheinlichkeit nach leider, leider, leider im Recht ist. Zur Sicherheit könnte er sich ja trotzdem noch mal beraten lassen => Anwalt oder Gewerkschaft.
Setzt sich so ein Betriebsrat für die Kollegen ein? Könnte, aus meiner Sicht, wesentlich besser sein. 2010 sind Neuwahlen!!!!!!!!!!!!!!!!
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