Erstellt am 06.10.2009 um 12:40 Uhr von Petrus
Der ArbGeb muss das _Brutto_gehalt wie vor der Schwangerschaft weiterzahlen, s. §11 MuSchG. Netto wird sie weniger bekommen, da die Feiertags- und Nachtzuschläge jetzt zu versteuern sind.
Erstellt am 06.10.2009 um 21:25 Uhr von nicoline
Hulkys
der ganze §:
http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__11.html ==> Link kopieren und einfügen
§ 11 Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
(1) Den unter den Geltungsbereich des § 1 fallenden Frauen ist, soweit sie nicht Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung beziehen können, vom Arbeitgeber mindestens der Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist, weiter zu gewähren, wenn sie wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 1, §§ 4, 6 Abs. 2 oder 3 oder wegen des Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeitsverbots nach § 8 Abs. 1, 3 oder 5 teilweise oder völlig mit der Arbeit aussetzen. Dies gilt auch, wenn wegen dieser Verbote die Beschäftigung oder die Entlohnungsart wechselt.
Da manche AG unregelmäßige Entgeltbestandteile (Nacht-, Sonntags- Feiertagszuschläge) mit z.B. achtwöchiger Verzögerung auszahlen, ist es wichtig, darauf zu achten, dass das für die Durchschnittsberechnung maßgebende Bruttogehalt aus den vor der Schwangerschaft ___erarbeiteten___ Vergütungsbestandteilen berechnet wird, nicht nach den ausgezahlten!!!!!!