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Frage zu Mutterschutz/Schwangerschaft und Änderungen im Arbeitsvertrag

B
brchristoph
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen!

Ich habe eine Frage zu Mutterschutz/Schwangerschaft und Änderungen im Arbeitsvertrag: Eine Kollegin hat zum 1.6.2016 ihre Stunden von 30 auf 40 aufgestockt. Alles wurde vorher mündlich vereinbart. Die Ergänzung zu ihrem Arbeitsvertrag hat sie erhalten und auch schon einseitig unterschrieben, aber die Unterschrift der Vorgesetzten fehlt noch. Nun hat sie (die AN) mir gestern mitgeteilt, daß sie bereits im vierten Monat schwanger ist und nächste Woche ein sogenanntes Personalgespräch mit der Vorgesetzten ansteht.

Meine konkrete Frage: Wenn die AN ehrlich ist und ihre Schwangerschaft der Vorgesetzten meldet, kann der AG die Vertragsänderung noch zurückziehen und sie wieder auf 30 Stunden setzen? Sie möchte natürlich lieber mit den 40 Stunden in den Mutterschutz gehen, wenn es soweit ist.

Oder wäre der bessere Rat, zuerst auf die Unterschrift des AG zu drängen und die Schwangerschaft danach zu melden?

Danke für Eure Hilfe, Christoph

1.62207

Community-Antworten (7)

E
Ernsthaft

08.07.2016 um 10:35 Uhr

Guten Morgen!

Ehrlichkeit währt doch bekanntlich am längsten.

Auch wenn es nachvollziehbar ist, dass aufgrund von dann erhöhtem Mutterschutzlohn und erhöhten Differenzzahlungen zum Mutterschaftsgeld von 13 Euronen p. T. hier etwas zumindest zeitlich verschwiegen werden soll, wäre es wohl besser, dem AG hier die Schwangerschaft auch bekannt zu geben.

Da ihm hieraus ja auch div. Handlungsvorgaben hinsichtlich div. Meldungen und der weiteren betrieblichen Behandlung erwachsen, sollte man ein Vertrauensverhältnis nicht dadurch beschädigen, indem man hier etwas verschweigt und beim AG der Eindruck entsteht, ihn über den Tresen ziehen zu wollen.

Und ganz so einfach, wie hier vielleicht befürchtet, kann sich ein AG nach der Abgabe eines Vertragsangebotes auch nicht mehr von diesem befreien. Da wären wir dann auch ganz schnell beim AGG (allgemeines Gleichbehandlungsgesetz), was für einen AG dann auch teuer werden könnte.

Rechtlich gesehen wird durch § 5 des MuSchG einer Schwangeren zwar eine Mitteilungspflicht auferlegt, diese ist aber, da nur eine Sollvorschrift, letztlich nicht bindend.

Sodass, sollte sie es für eine gewisse Zeit noch Verschweigen, ihr hier kein Nachteil entstehen dürfte. Von dem eines dann ev. beleidigtem AG einmal abgesehen.

Es ist zwar eine Sollvorschrift, kann aber aufgrund seiner Rechtsnorm wie "in der Regel" angesehen werden. Eine Sollvorschrift ordnet die Vornahme oder das Unterlassen einer Handlung nicht zwingend an, sondern nur für den Regelfall. Sie räumt einem hier ein gewisses Ermessen ein.

Wie jetzt aber letztlich verfahren wird, kann nur jeder für sich entscheiden.

P
Pickel

08.07.2016 um 10:54 Uhr

Also zuerst einmal: Die AN ist seit Monaten schon VERPFLICHTET, den AG zu informieren.

Davon abgesehen: Den kalkulierten Entbindungszeitraum wird der AG erfahren. Wenn er sich bei der Sache jetzt gelinkt fühlt wird sich das auf die Zeit nach der Schwangerschaft sicher nicht positiv auswirken. Und bei allen Schutzrechten von zurückkommenden Müttern - sie wäre nicht die erste Mutter, die dann einen verständnisvollen AG sehr gut gebrauchen könnte.

E
Ernsthaft

08.07.2016 um 11:08 Uhr

„Die AN ist seit Monaten schon VERPFLICHTET, den AG zu informieren.“

Soso, dann kannst du uns Unwissenden sicherlich auch erklären, woraus sich diese Verpflichtung ergeben soll. Komme mir jetzt aber besser nicht mit dem § 5 des MuSchG.

Ergänzung: Über die sich aus einer Treuepflicht ergebenden, wollen wir hier aber wohl nicht diskutieren. Die ist nur dann höherwertiger anzusehen als ein Persönlichkeitsrecht, wenn man sich bereits im Bereich von Beschäftigungsverboten befindet, und/oder eine besondere Funktion im Betrieb wahrnimmt.

P
Pickel

08.07.2016 um 11:32 Uhr

Ok verpflichtet war zu allgemein. Es ist aber eine Treuepflicht der AN, den Zustand unverzüglich anzuzeigen. Sollten sich aus einer verspäteten Anzeige (wirtschaftliche) Nachteile für den AG ergeben (Nachfolge kann nicht ausreichend eingearbeitet werden, Schutzmaßnahmen nicht oder nur teurer umgesetzt werden etc.) kann die Schwangere uU sogar schadensersatzpflichtig werden.

G
gironimo

08.07.2016 um 11:33 Uhr

Ich sehe da auch keine absolute "Verpflichtung". Und ich bin da ehrlich gesagt auch nicht päpstliche als der Pabst. Ich finde, es kommt immer darauf an, wie der AG mit den AN umgeht. Darum würde ich - da ich den Betrieb nicht kenne - keine Antwort geben, wie oder was man am besten tut.

Gibt es denn Erkenntnisse, warum die Unterschrift noch fehlt? Da kann sie ja gleich heute beiläufig nachfragen. Außerdem gehe ich davon aus, dass die Änderung ja vollzogen ist und sie seit dem 1.6. sowohl 40 Std arbeitet als auch bezahlt bekommt.

Und ich hoffe, die Kollegin nimmt Dich zu dem Personalgespräch mit.

E
Ernsthaft

08.07.2016 um 13:35 Uhr

Eigentlich wollte ich dazu ja nichts Besonderes mehr zu sagen, siehe die Ergänzung. Da sich aber unser Kollege @Pickel auf die rein sachliche Ebene begeben hat, steht ihm auch das Recht zu, hier entsprechende Antworten erwarten zu können.

Dass Verwaltungsgerichts Münster hat mit seiner Entscheidung vom 11.03.2016 (Az.: 22 K 660/15.PVL) zum Thema Selbstbestimmung ja schon einiges ausgesagt und ordnet dieses recht hoch ein.

Unabhängig davon besteht natürlich auch für eine Schwangere eine Treuepflicht gegenüber ihrem AG. Diese findet aber eine Einschränkung in der Wahrnehmung eigener Interessen einer Schwangeren. Der Inhalt der Treuepflicht ist auch nicht abstrakt, sondern nur an konkreten Fragen festzumachen.

Da hier die Frage einer persönlichen Lebensführung (wirtschaftliche höhe der Lebenssicherung) der einer betrieblichen wirtschaftlichen Belastung entgegen steht, kommt es auf die Wertigkeit der einzelnen Ansprüche an. Im Falle einer Schwangerschaft dürfte diese schon aufgrund des Artikel 6 GG (Grundgesetz) zulasten eines AG gehen.

Es ist aber richtig, dass es aufgrund besonderer betrieblicher Konstellationen, auch zu Schadensersatzforderungen führen kann. Das dürfte aber in der Regel nur bei besonderen Positionen oder leitenden Angestellten der Fall sein. Bei auch kurzfristig Ersetzbaren, dürfte sich diese Frage aber nicht stellen.

B
brchristoph

08.07.2016 um 14:57 Uhr

Vielen Dank für Eure ganzen Rückmeldungen und Anregungen. Die Lage hat sich insofern geklärt, daß die Kollegin heute Post mit der unterschriebenen Vertragsergänzung bekommen hat. Nun werden wir uns vor dem Personalgespräch mal gemeinsam hinsetzen und überlegen, wie wir die Vorgesetzten von der Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

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