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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

§ 37 (4) BetrVG - Arbeitsentgelt für BR-Mitglieder?

W
Willy
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

hier sind erfahrene BRätInnen gefragt: in unserem Betrieb (unternehmensnahe Dienstleistungen) gibt es keinen Tarifvertrag und sonst auch keine Gehaltsgruppen, Zielvereinbarungen o.ä.. Verständlich, dass es nicht unwichtig bei der „Personalpolitik“ ist, wie „freundlich“ man zur Geschäftsführung ist (oder nicht). Abgesehen davon, dass ich vor meiner Wahl in den BR (GFs Gratulationsspruch: „du bist jetzt auf der anderen Seite“) keine „Freundschaft“ gepflegt habe, werde ich erst recht jetzt keine solche aufbauen.

Da für mich eine Gehaltserhöhung seit Monaten „noch geprüft wird“, habe ich mich etwas schlau gemacht und auf den § 37 (4) BetrVG hingewiesen. Die Personalabteilung (PA) hat - nach Rücksprache mit dem Arbeitgeberverband - mitgeteilt, dass nicht alle MitarbeiterInnen in vergleichbaren Stellen eine Gehaltserhöhung im letzten Jahr bekommen haben. Müssen zuerst alle eine bekommen?

Und nachgeguckt, im BetrVG-Text steht etwas von „Arbeitsentgelt, Zuwendungen“. Dazu meint die PA, es ist ... Pech wenn andere (für die gleiche/ähnliche Arbeit) mehr (und manche auch weniger) als ich verdienen. Zuwendungen will sie nicht berücksichtigen. Und, um es rund zu machen, der Vergleich wurde innerhalb der Tochtergesellschaft (wo ich angestellt bin) durchgeführt auch wenn ich Md BR (nicht freigestellt) bei der Muttergesellschaft bin. Stimmt das so alles oder ist es Zeit für einen ernsthaften Brief und mein erstes ... Arbeitsrechtseminar? Und letztes, machen unterschiedliche Handlungsvollmachten bei ähnlichen Aufgaben einen Unterschied (z.B. i.V. vs. ppa) bzw. ist dieser Kollege (z.B. mit ppa) in dieser Sache von der PA nicht zu berücksichtigen? Danke, Willy

4.86104

Community-Antworten (4)

K
Kölner

21.03.2007 um 20:27 Uhr

@Willy Interessant ist eher § 78 BetrVG und das Benachteiligungsverbot...aber auch das Besserstellungsverbot! Demnach könnte der AG recht behalten. Ein Mensch mit "ppa" ist in der Regel ein Leitender Angestellter!

B
Bergmann

21.03.2007 um 23:14 Uhr

Einspruch wegen AGG !!!!!hier sind erfahrene BRätInnen gefragt:

So Nicht !!!!!

K
Kölner

22.03.2007 um 01:13 Uhr

@Kollege Bergmann In "BRätInnen" steht das pädagogische 'I' für beide Geschlechter!

W
Willy

22.03.2007 um 09:55 Uhr

@ Kollege Kölner Zuerst vielen Dank. Den 37 (4) BertVG finde ich konkreter. Ich habe den § 78 BertVG verstanden, deswegen möchte ich auch nicht den Vorschlag der GF annehmen, eine „Sonderzahlung“ zu erhalten. Und zwar, laut GF, ohne eine leistungsbezogene Begründung bzw. ohne eine Begründung überhaupt (wgn. mir soll die „Personalpolitik nicht geändert werden“)! Das mit der ppa stimmt, nur laut Organigramm steht er auf der gleichen Ebene wie ich (und die von der PA angegebenen Referenz-KollegInnen) und für die BR-Wahl wurde er nicht als lt.A. eingestuft bzw. nicht ausgeschlossen. Er hat auch sonst keine Personalverantwortung u.ä.. Aber das ist nur ein Aspekt. Wie ist es in Sachen „Arbeitsentgelt, Zuwendungen“ zu anderen angegebenen KollegInnen zu sehen? Ist der Rat des Arbeitgeberverbands richtig, dies ist nicht zu berücksichtigen und nur entspr. Gehaltserhöhungen? (Allg. Anm.: Als BR wollen wir eine nachvollziehbare Entlohnungssystematik - für alle! – einführen aber das wird nicht ohne sein und wird noch dauern.). Willy

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