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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Volles Weihnachtsgeld - bei 12 Wochen krank?

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Rocce
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebes Forum, Es betrifft das Weihnachtsgeld...Und zwar ist eine Kollegin schon das zweite Mal sechs Wochen krank,also insges.:12Wochen.Die Frage,hat sie das Recht auf volles Weihnachtsgeld?Sie hat da ihre Bedenken und ich leider keine Antwort.Meine selbst das es geregelt ist,meine ich hätte das auch hier schon einmal gelesen.Könnt ihr mir bitte helfen,liebe Grüße Rocce.

8.02809

Community-Antworten (9)

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nicoline

30.09.2009 um 20:08 Uhr

Rocce Darüber kann man am besten etwas erfahren, wenn man im TV nachliest.

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Rocce

30.09.2009 um 20:13 Uhr

TV haben wir nicht.

N
nicoline

30.09.2009 um 20:20 Uhr

Schade, dass es ihr keinen Tarifvertrag habt. Dann müßte es aber mindestens eine Aussage des AG geben, unter welchen Bedingungen er das Weihnachtsgeld zahlt.

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rainerw

30.09.2009 um 20:35 Uhr

Mein Rechtsverständins nach hat sie nach § 4 Abs 1 EFZG (Rn 9 im Wedde, 3. Auflage) einen Rechtsanspruch darauf. Wo dann steht: Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung sind Vergütungen, die nicht unmittelbar an die regelmäßige Arbeitsleistung als solche und an entsprechende Entgeltbezugszeiträume anknüpfen, sondern unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit und sogar während einer solchen gewährt werden (GKK, §4 Rn. 19). Hiezu zählen insberondere einmalige Zuwendungen wei Weihnachts- und Abschlussgratifikationen, Jahressonderzahlungen, Jubiläums- und Geldgeschenke, Gewinnbeteiligungen, Urlaubszuschüsse oder auch jährlich gewährte Prämien (vgl. GKK, §4 Rn. 19) Zuwendungen dieser Art werden in der Regel unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistungen gewährt. Sie sind zwar Arbeitsentgelte, aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne des §4 Abs. 1 (vgl. KDHK, §4 Rn. 12

Oder liest hier irgendeiner etwas anderes raus?

N
nicoline

30.09.2009 um 20:43 Uhr

Ich lese daraus leider, dass sie keinen Rechtsanspruch hat:

Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

grundsätzlich OHNE rechtliche Bedeutung

sind Vergütungen.....

R
rainerw

30.09.2009 um 20:47 Uhr

Nun denn, ich hab je gesagt, ich blick da nicht so ganz durch. Ist irgendwie blöde geschrieben.

N
nicoline

30.09.2009 um 21:34 Uhr

rainer Stimmt!

Ich glaube aber, dass es hier nicht um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht, sondern darum, ob, trotz 12 wöchiger Krankheit, Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld besteht. Ich bin der Ansicht, wenn es keinen TV gibt, welcher das regelt, kann doch eigentlich nur der AG eine vollständige Zahlung im längeren Krankheitsfall ausschließen. Gibt es hierüber keine Aussage, vielleicht auch im AV, müßte die Zahlung in voller Höhe erfolgen. Oder gibt es dazu andere Ansichten?

H
HHHHHF

01.10.2009 um 13:56 Uhr

Der Anspruch auf Zahlung bzw. die Höhe des Weihnachtsgeldes kann aufgrund der in der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (siehe Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) getroffenen Festlegungen und Vereinbarungen beschränkt sein (etwa bei vorzeitigem Ausscheiden vor einem festgelegten Auszahlungsstichtag oder Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum z. B. aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Wehr-/Zivildienst, Kurzarbeit, Teilnahme an einem Streik). Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Dabei ist, wenn keine eindeutige Kürzungsregelung vereinbart ist oder diese einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht standhalten (§ 75 BetrVG, § 315 BGB), entscheidend auf den Zweck der Sondervergütung abzustellen. Die Zweckbestimmung einer Sondervergütung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.

Der Anspruch bleibt selbst dann bestehen, wenn während des ganzen Jahres z. B. wegen Langzeitkrankheit keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III und später eine Rente beantragt und hat der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit auf sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, dann besteht nach Ansicht des BAG kein Anspruch auf diese tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht (BAG v. 28. 9. 1994, NZA 1995, 899; BAG v. 10. 4. 1996, NZA 1997, 498). Allerdings kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag ergeben, dass auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Sondervergütung besteht.

Und das dürfte in deinem Fall zutreffend sein.

N
nicoline

01.10.2009 um 18:31 Uhr

HHHHHF Und das dürfte in deinem Fall zutreffend sein. Kann jetzt grad nicht ganz folgen, was dürfte in seinem Fall zutreffend sein?

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