Erstellt am 30.09.2009 um 18:08 Uhr von nicoline
Rocce
Darüber kann man am besten etwas erfahren, wenn man im TV nachliest.
Erstellt am 30.09.2009 um 18:13 Uhr von Rocce
Erstellt am 30.09.2009 um 18:20 Uhr von nicoline
Schade, dass es ihr keinen Tarifvertrag habt. Dann müßte es aber mindestens eine Aussage des AG geben, unter welchen Bedingungen er das Weihnachtsgeld zahlt.
Erstellt am 30.09.2009 um 18:35 Uhr von rainerw
Mein Rechtsverständins nach hat sie nach § 4 Abs 1 EFZG (Rn 9 im Wedde, 3. Auflage) einen Rechtsanspruch darauf. Wo dann steht:
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich ohne rechtliche Bedeutung sind Vergütungen, die nicht unmittelbar an die regelmäßige Arbeitsleistung als solche und an entsprechende Entgeltbezugszeiträume anknüpfen, sondern unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeit und sogar während einer solchen gewährt werden (GKK, §4 Rn. 19).
Hiezu zählen insberondere einmalige Zuwendungen wei Weihnachts- und Abschlussgratifikationen, Jahressonderzahlungen, Jubiläums- und Geldgeschenke, Gewinnbeteiligungen, Urlaubszuschüsse oder auch jährlich gewährte Prämien (vgl. GKK, §4 Rn. 19) Zuwendungen dieser Art werden in der Regel unabhängig von der auf einen bestimmten Zeitabschnitt entfallenden Arbeitsleistungen gewährt. Sie sind zwar Arbeitsentgelte, aber grundsätzlich kein Arbeitsentgelt im Sinne des §4 Abs. 1 (vgl. KDHK, §4 Rn. 12
Oder liest hier irgendeiner etwas anderes raus?
Erstellt am 30.09.2009 um 18:43 Uhr von nicoline
Ich lese daraus leider, dass sie __keinen__ Rechtsanspruch hat:
Für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
___grundsätzlich OHNE rechtliche Bedeutung___
sind Vergütungen.....
Erstellt am 30.09.2009 um 18:47 Uhr von rainerw
Nun denn, ich hab je gesagt, ich blick da nicht so ganz durch. Ist irgendwie blöde geschrieben.
Erstellt am 30.09.2009 um 19:34 Uhr von nicoline
rainer
Stimmt!
Ich glaube aber, dass es hier nicht um die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geht, sondern darum, ob, trotz 12 wöchiger Krankheit, Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld besteht. Ich bin der Ansicht, wenn es keinen TV gibt, welcher das regelt, kann doch eigentlich nur der AG eine vollständige Zahlung im längeren Krankheitsfall ausschließen. Gibt es hierüber keine Aussage, vielleicht auch im AV, müßte die Zahlung in voller Höhe erfolgen. Oder gibt es dazu andere Ansichten?
Erstellt am 01.10.2009 um 11:56 Uhr von HHHHHF
Der Anspruch auf Zahlung bzw. die Höhe des Weihnachtsgeldes kann aufgrund der in der zugrunde liegenden Anspruchsgrundlage (siehe Arbeitsvertrag, Tarifvertrag) getroffenen Festlegungen und Vereinbarungen beschränkt sein (etwa bei vorzeitigem Ausscheiden vor einem festgelegten Auszahlungsstichtag oder Fehlzeiten des Arbeitnehmers im Bezugszeitraum z. B. aufgrund von Krankheit, Mutterschutz, Elternzeit, Wehr-/Zivildienst, Kurzarbeit, Teilnahme an einem Streik).
Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der Anspruchsgrundlage zu ermitteln. Dabei ist, wenn keine eindeutige Kürzungsregelung vereinbart ist oder diese einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle nicht standhalten (§ 75 BetrVG, § 315 BGB), entscheidend auf den Zweck der Sondervergütung abzustellen. Die Zweckbestimmung einer Sondervergütung ergibt sich vorrangig aus den tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, von deren Vorliegen und Erfüllung die Leistung abhängig gemacht wird.
Der Anspruch bleibt selbst dann bestehen, wenn während des ganzen Jahres z. B. wegen Langzeitkrankheit keine Arbeitsleistung erbracht wurde. Hat jedoch der Arbeitnehmer nach langjähriger Arbeitsunfähigkeit und Aussteuerung durch die Krankenkasse zunächst Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III und später eine Rente beantragt und hat der Arbeitgeber gegenüber der Agentur für Arbeit auf sein Direktionsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer verzichtet, dann besteht nach Ansicht des BAG kein Anspruch auf diese tarifliche Sonderzahlung mehr, obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht (BAG v. 28. 9. 1994, NZA 1995, 899; BAG v. 10. 4. 1996, NZA 1997, 498). Allerdings kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag ergeben, dass auch in diesem Fall ein Rechtsanspruch auf Zahlung der Sondervergütung besteht.
Und das dürfte in deinem Fall zutreffend sein.
Erstellt am 01.10.2009 um 16:31 Uhr von nicoline
HHHHHF
*Und das dürfte in deinem Fall zutreffend sein.*
Kann jetzt grad nicht ganz folgen, was dürfte in seinem Fall zutreffend sein?