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Beschwerde nach §85 ABs. 1 BetrVG - wann ist Einigungsstelle möglich?

A
arbeitsknecht
Jan 2018 bearbeitet

Frage zum Thema Beschwerde nach § 85 Abs. 1 BetrVG

Wir haben eine BV zur Flexibilisierung der Arbeitszeit eingeführt. Welche von ihr auch wie vereinbart angewendet wurde. Ihre Abteilungsleitung war von Anfang an gegen die Flexzeit und hat auch ständig versucht sie zu verhindern. Diese Mitarbeiterin wird nun systematisch schlechter gestellt, so dass sie sich nun heute beim Betriebsrat schriftlich beschwert hat (wird durch Abteilungsleiter angebrüllt, von Abteilungsversammlungen ausgegrenzt, muss ständig nach Arbeit nachfragen, sie alleine wird wegen angeblichen Arbeitsmangel nach Hause geschickt (andere, welche nicht an der Flexzeit teilnehmen, aber mit gleichen Aufgabengebiet werden nicht nach Hause geschickt) kurz vor Feierabend kommen eilige Jobs etc.). Auch die korrekte Anwendung unserere BV zur Flexibilisierung der Arbeitszeit darf von ihr nicht frei angewendet werden. Der Abteilungsleiter hat sie angewiesen entgegen der BV ihre Arbeitszeit (Beginn und Ende) seiner, bzw. die der Abteilung, also ohne Flexibilisierung anzupassen. Die Beschwerde wurde von uns als gerechtfertigt angenommen, aber der BR-Vorsitzende hat nun gleich erkannt, dass wir zwar die Beschwerde an den AG weitergeben und auf Abhilfe drängen werden, aber wenn der AG das nicht tue, dann können wir gar nichts mehr machen, da ausschließlich der AN individualrechtlich Klagen müsse. Wegen der Missachtung der BV zur Flexzeit in dieser Abteilung werden wir zwar tätig werden (war auch anderer Tagesordnungspunkt), aber hinsichtlich der Beschwerde trifft ein Einigungsstellenverfahren bei Nichteinigung nicht zu!

Das wäre sehr schade! Denn Auslöser ist klar unsere BV, so dass ich gerne hätte, dass der BR vom AG hier speziell für die Arbeitnehmerin wieder Gleichbehandluing einfordert - und dieses unmissverständlich :-) Ist in unserem Fall wirklich keine Einigungsstelle möglich?

Gegenstand einer Beschwerde dürfe also kein Rechtsanspruch sein?! Wann ist den eine Beschwerde berechtigt aber andererseits kein Rechtsanspruch?

Vielen Dank!

(BR-Arbeit ist nicht einfach und oft frustierend!)

10.06804

Community-Antworten (4)

L
Lotte

13.04.2007 um 00:03 Uhr

arbeitsknecht, eine Einigungsstelle wegen einer Beschwerde kann sehr wohl einberufen werden. Diese entscheidet dann aber nicht über den Inhalt, sondern über die Berechtigung der Beschwerde.

Däubler sagt im Kommentar unter § 80, dass der BR zwar auf die Beachtung der Gesetze drängen soll, aber kein eigenes Klagerecht in dieser Sache hat. Aber er erwähnt diese Ausnahme unter RN 18 "Soweit AN-Schutzbestimmungen als Bestimmungen einer BV formuliert sind, kann der BR deren Einhaltung aus eigenem Recht auch gerichtlich durchsetzen (ausführlich Einl. Rn. 163 ff.). De lege lata hat der BR einen im Beschlussverfahren durchsetzbaren Erfüllungsanspruch aus abgeschlossenen BV oder Spruch einer ESt"

Allerdings zitiere ich aus dem passenden Urteil des BAG v. 18.01.2005 - 3 ABR 21/04: ". Der Betriebsrat kann jedoch die durch die Betriebsvereinbarung begründeten individualrechtlichen Ansprüche nicht im eigenen Namen geltend machen. Der Individualrechtschutz darf nicht auf das Verhältnis Arbeitgeber/Betriebsrat verlagert werden. Entscheidend ist nicht die Antragsformulierung, sondern das Antragsziel."

Heißt: Wenn es darum geht, für die AN etwas zu erreichen, könnt Ihr nicht klagen, aber sehr wohl, wenn es darum geht, dass diese BV im ganzen UN Anwendung findet.

J
JoK

13.04.2007 um 00:20 Uhr

Hallo,

§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG sagt aus, dass Betriebsvereinbarungen unmittelbar und zwingend gelten. Der BR koennte den AG hierauf nochmals hinweisen. Ansonsten wuerde ich sagen, dass - wie Lotte schrieb - grundsaetzlich der individualrechtliche Anspruch durch den AN auf Grund der BV geltend gemacht werden kann.

Den "Verhandlungsweg" im Rahmen der regelmaessigen Gespraeche mit dem AG wuerde ich zunaechst ins Auge fassen, um die Situation nicht unnoetig eskalieren zu lassen.

Mit kollegialen Gruessen JoK

H
hans

13.04.2007 um 01:35 Uhr

hallo zusammen,

die "Spezialbehandung" Eurer Kollegin könnte auch unter den 75'er (Satz 1, erster Halbsatz) fallen? Nur dazu müsste man Eure BV kennen.... Mal 'ne doofe Frage - warum flexen die anderen Mitarbeiter der Abteilung nicht? Hört sich so an, als wenn die Kollegin die einzige wäre, welche die "Vorteile" der BV wahrnimmt, bzw. "die Abteilung" keine Flex-Zeit kennt ("bzw. die der Abteilung, also ohne Flexibilisierung ") ???

A
arbeitsknecht

13.04.2007 um 09:00 Uhr

hallo, also die anderen Kollegen flexen nicht, weil die Abteilungsleitung dieses ganz klar als unerwünscht bewertet. Es traut sich keiner und das ist auch kein Wunder, wenn man bedenkt, dass eine Kollegin, die sonst gute Arbeit gemacht hat plötzlich angefeindet wird (rüder Umgangston, Gängelung bei der Arbeitszuweisung, Bevormundung bei der Wahl von Arbeitsbeginn und -ende mit der Androhung einer Abmahnung bei Nichtbefolgen etc.) Ich als BR habe ebenfalls die Flexzeit in dieser Abteilung angewendet, mir wurde auch einmal während meiner Mittagspause die Arbeit vom schreibtisch geholt um dann nach der Kernzeit nach Hause geschickt zu werden (zusammen mit besagter Kollegin). Da gabs dann eine Mitarbeitergespräch bei der GL und mit mir haben Sie es dann nicht mehr probiert. Mittlerweile bin ich aber auch räumlich aus der Etage "versetzt" worden, so dass sich die Kollegin nun alleine behaupten muss :-((

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