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Abmahnung wegen nicht Einhaltung von 11 h Ruhezeit

T
Tschick
Sep 2020 bearbeitet

Hallo, ich bin BR Ersatzmitglied und habe im Nachgang an meine Arbeit 2x die BR Sitzungen am nächsten Tag im Home Office vorbereitet. Die BR Sitzung war ebenfalls im Home Office. Ich habe im August 2 x die 11 Ruhezeit verletzt einmal um 1,5 und einmal um 1 Stunde. Heute soll ich deswegen eine Abmahnung bekommen.

Wie seht ihr das?

2.12906

Community-Antworten (6)

K
Kjarrigan

08.09.2020 um 12:52 Uhr

BR Arbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Also zählt sie zur Ruhezeit (wie andere Ehrenämter auch) Das sie wie Arbeitszeit zu vergüten ist spielt keine Rolle.

C
Catweazle

08.09.2020 um 13:40 Uhr

BR-Arbeit hat innerhalb der Arbeitszeit stattzufinden. Wenn du die Sitzung ohne Einfluss des Arbeitgebers in deiner Freizeit vorbereitest hast du auch keinen Anspruch auf Vergütung in Freizeit. Also reines Freizeitvergnügen. Deshalb sollte die Abmahnung sinnlos sein.

R
rtjum

08.09.2020 um 13:40 Uhr

freundlich lächelnd entgegennehmen, ganz brav Danke sagen, für sich selbst eine Gegendarstellung mit Zeitnachweisen schreiben, beides zusammen abheften und fertig. Das Vorgehen ärgert die meisten Vorgesetzten kolossal. Oder AG anzeigen wegen Behinderung der BR-Arbeit.

C
Challenger

08.09.2020 um 13:43 Uhr

Vergütungsanspruch für Betriebsratsüberstunden ?

Für die erste Frage hält das Betriebsverfassungsgesetz in § 37 Abs. 3 BetrVG eine Regelung vor: Das Betriebsratsmitglied hat seine Betriebsratstätigkeit grundsätzlich während der Arbeitszeit zu erbringen. Sofern es außerhalb der Arbeitszeit Betriebsratstätigkeiten nachgeht, ist dies im Grundsatz ein „freiwilliges Freizeitopfer“. Eine Vergütungspflicht des Arbeitgebers dafür besteht grundsätzlich nicht. Das Betriebsratsmitglied soll nämlich nicht in der Lage versetzt werden, mit "Betriebsratsüberstunden" ein Zusatzgehalt zu erzielen (BAG, Urteil vom 19.3.2014, 7 AZR 480/12).

Nur dann, wenn das Betriebsratsmitglied aus betriebsbedingten Gründen, also aus vom Arbeitgeber zu vertretenen Gründen, die Betriebsratstätigkeit außerhalb der normalen Arbeitszeit erbringt, besteht ein Vergütungsanspruch. Ob dies auf Deinen Fall zutrifft, kann aufgrund Deiner bisherigen Ausführungen, nicht zweifelsfrei beantwortet werden.

Dem zufolge ist, worauf Kjarrigan bereits hingewiesen hat, Betriebsratstätigkeit keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und kann deshalb auch nicht abgemahnt werden.

K
krambambuli

08.09.2020 um 15:14 Uhr

Der betriebsbedingte Grund wäre ja z.B. Schichtarbeit. Da passiert es ja regelmäßig, dass BR Arbeit ausserhalb der Arbeitszeit stattfindet und in Freizeit (nach 4 Wochen als Mehrarbeit) zu vergüten ist. Und dann gilt: Das Amt ist ein Ehrenamt und daher verstößt der BR auch nicht gegen das ArbZG. Ein BR Mitglied hat aber selbst Anspruch auf Ruhezeit. Da das BR Amt Vorrang hat, kann der BR verlangen, diese Ruhezeit zu bekommen- ggf. durch Kürzung der eigentlichen Arbeitszeit unter fortzahlung der Bezüge.

§
§§Reiter

08.09.2020 um 15:25 Uhr

Da kann ich mich meinen Vorrednern nur anschließen. Hinzuzufügen wäre evtl. noch: Das BAG hat zwar 2017 geurteilt, dass auch bei Betriebsratsarbeit ein Anspruch auf 11 h Ruhezeit besteht (BAG 7 AZR 224/15), aber auch daraus ist keine Verpflichtung (für das BRM) zur Einhaltung der Ruhezeit abzuleiten.

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