Minusstunden aus Betriebsschließung nach Allgemeinverfügung vor Kurzarbeit
Durch Betriebsschließung 18.03. per Allgemeinverfügung sind in der 2. Märzhälfte Minusstunden entstanden. Zusätzlich zu den bereits bestehenden. Der AG hat ab 01.04. Kug beantragt. Bestehende BV lässt 30 Minusstunden zu, darüber hinausgehende gelten zugunsten des MA als nachgearbeitet. Diese soll auf Antrag des AG geändert/ausgesetzt werden um die Minusstundendes halben! Monats nacharbeiten zulassen, wenn die Kurzarbeit beendet ist. Alternativ Verrechnung mit Urlaub oder Gehalt. Darf der Betriebsrat dieser Änderung zustimmen?
Community-Antworten (5)
02.09.2020 um 23:32 Uhr
"Durch Betriebsschließung 18.03. per Allgemeinverfügung sind in der 2. Märzhälfte Minusstunden entstanden."
Allgemeinverfügung? Also durch den Staat?
03.09.2020 um 04:32 Uhr
Durch den Staat : Corona
03.09.2020 um 10:40 Uhr
wenn wegen Allgemeinverfügung geschlossen wurde können doch keine Minusstunden anfallen, so zumindest mein Verständnis.
03.09.2020 um 12:18 Uhr
würde ich auch sagen.
03.09.2020 um 13:40 Uhr
Habt Ihr denn keine BV dazu abgeschlossen?
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