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Nachträglich Kurzarbeit aussetzten - dafür haben AN Minusstunden!?

T
timoteimann
Nov 2016 bearbeitet

Ich lese schon seit eingen Stunden, aber ich habe die Antwort auf meine Frage noch nicht gefunden.

Folgende Situation: Wir machen jetzt den 3. Monat Kurzarbeit. Diesen Monat sind allerdings so viele AN in Urlaub gewesen, dass es für einige der übrigen nötig wurde Mehrstunden zu machen. Dadurch bekommen wir nun diese 1/3 Mehrheit für das Kurzarbeitergeld nicht mehr zusammen. Das bedeutet, dass unser AG für diesen Monat nachträglich keine Kurzarbeit melden will. Nun gibt es aber Mitarbeiter die quasi ihre Normalstunden gearbeitet haben (durch die Mehrarbeit, die sie gemacht haben) und welche die nur die abgespeckte Stundenzahl der Kurzarbeit gearbeitet haben. Für alle gibt es diesen Monat normalen Lohn, bzw. Gehalt, da ja keine Kurzarbeit gemeldet werden kann. Nun will der AG aber dass die Leute die für ihren normalen Lohn zu wenig Stunden gearbeitet haben, diese Stunden, die sie -wohlgemerkt auf Anweisung des AG- weniger gearbeitet haben in ihr Minuskonto nehmen. Ist es rechtens, dass der AG quasi Kurzarbeit vorgibt, dann am Ende des Monats merkt, dass er das bei der AfA für diesen Monat nicht durchbekommt und dann eine Kehrtwende macht und sagt "Ätsch, diesen Monat war doch keine Kurzarbeit, dafür habt ihr jetzt alle Minusstunden!" ??? Ich komme mit dem Gedanken nicht klar, dass die AN ja nicht selbstverschuldet, sondern auf Anweisung hin gefehlt haben. Ist das dann nicht eher Unternehmerrisiko, wenn der AG sich verkalkuliert?

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Community-Antworten (5)

P
pitsieben

22.07.2009 um 09:35 Uhr

@ timoteimann, erkundige Dich beim Arbeitsamt, wie dieses rechtlich zu bewerten ist. Gibt es eine Betriebsvereinbarung über ein Arbeitszeitkonto?

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Erwin

22.07.2009 um 10:13 Uhr

@timoteimann

das was der Ag hier macht dürfte wohl nicht ok sein. Der Ag dürfte hier wohl vielmehr in Annahmeverzug lt. BGB geraten sein. Dieses würde bedeuten, dass er alle voll bezahlen muss. Also es keine Minusstunden gibt. Der Br sollte dieses hier prüfen und mit dem AG es klären. Notfalls muss jeder AN selbst klagen.

T
timoteimann

22.07.2009 um 10:46 Uhr

@ pitsieben Ja, es gibt eine BV über Arbeitszeitkonten.

Heute morgen kam ein Kollege mit folgender Info: §10 Ausfall der Arbeit / Ausbildung (Manteltarifvertrag)

  1. Muss die Arbeit aus Gründen ruhen, die der AG zu vertreten hat, so ist den Beschäftigten für die ausgefallenen Arbeitsstunden das regelmäßige Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.

Das müßte es doch sein, oder? Oder gilt das alles mal wieder nicht, wenn es um Kurzarbeit geht??

R
rolfo

22.07.2009 um 11:38 Uhr

@ timoteimann Ihr müsstet doch zur Kurzarbeit eine BV gemacht haben, dies verlangt ja schon die AfA. Darin werden solche Störfälle behandelt. Ausserdem muss der BR gegenüber der AfA bestätigen dass die Kurzarbeit notwendig ist. Habt ihr eine BV dazu?

A
Angie

22.07.2009 um 15:10 Uhr

Hallo Timoteimann,

wenn für die Kurzarbeit nicht die 1/3 Regelung zutrifft, gibt es noch Variante 2: Sind weniger als ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall betroffen, sind dann nur die Kurzarbeiter Anspruchsberechtigt deren Entgeltausfall jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoentgelts beträgt. Dies sind bei uns 3 AT.

Informiert euch bei eurer AA.

MfG Angie

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