Erstellt am 16.09.2009 um 13:44 Uhr von Südlicht
Wiso muss der BR seine Zustimmung zur Eingruppierung erteilen??
Wo steht das?
Man könnte das vieleicht mit ERA begründen, oder Benachteiligung von anderen MA bei einer Einstellung, oder Gleichbehandlungsgrundsat.
Aber Zustimmung von BR...???
He, seit ihr zufällig der BR von RENA im Schwarzwald??
Erstellt am 16.09.2009 um 14:02 Uhr von Kölner
@Südlicht
So ganz hast Du das BetrVG noch nicht gelesen, oder?
Erstellt am 16.09.2009 um 14:18 Uhr von quatro
@renaBR
schau dir bitte den § 99.Abs.1 BetrVG mit kommentren an...
Erstellt am 16.09.2009 um 16:35 Uhr von Petrus
@rena:
Da ihr selbstverständlich davon ausgeht, dass die höhere Entgeltgruppe die richtige ist, solltet ihr den ArbGeb darauf hinweisen, dass dann wohl alle anderen MA mit einer vergleichbaren Tätigkeit zu tief eingruppiert sind und er dies schleunigst zu ändern hat.
Ansonsten gäbe es natürlich auch noch den §121 BetrVG. Geld kostet es den ArbGeb wahrscheinlich sowoeso - aber das Geld ist bei den Kollegen besser aufgehoben als bei der Oberfinanzdirektion ;-)
Erstellt am 17.09.2009 um 12:52 Uhr von renaBR
sorry, aber so richtig weiter bringt uns dies auch nicht. Es ist ganz eindeutig, dass besagter MA zu hoch eingruppiert wurde (Tätigkeit ist im TV-V - Eingruppierung genau beschrieben). Den GF können wir m.E. nur auf die unterlassene Zustimmung nach § 99 BetrVG hinweisen, ansonsten - natürlich ist § 121 BetrVG noch möglich - sind uns die Hände gebunden. So viel zum Thema "vertrauensvolle Zusammenarbeit."
Erstellt am 17.09.2009 um 13:24 Uhr von Petrus
Außerdem war da noch $101, der ArbGeb hat den MA wieder "zurückzugruppieren".
Allerdings dürfte der MA einen rechtlichen Anspruch auf den höheren Lohn haben - es könnte also eine "außertarifliche Zulage" durch den ArbGeb sein. Und wenn er die einem zahlt, muss er sie allen vergleichbaren AN zahlen...
Was sagt denn der ArbGeb zu der Eingruppierung?
Erstellt am 12.10.2009 um 13:10 Uhr von renaBR
@petrus,
haben heute das Schreiben des AG erhalten. Seiner Meinung nach handelt es sich um eine Einzelmaßnahme, der Aufsichtsrat hätte bereits zugestimmt u. der BR soll nachträglich seine Zustimmung erteilen.