Erstellt am 01.09.2020 um 11:30 Uhr von nicoline
§ 8 Absatz 3 TVöD-K
5Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 4 die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie mit etwaigen Zeitzuschlägen nach Absatz 1 bezahlt.
Frage ist, ob der AG bei analoger Anwendung des TVöD auch diesen Absatz anwendet.
Erstellt am 04.09.2020 um 08:54 Uhr von nicoline
Oh, gerne geschehen, kein Problem.
Erstellt am 04.09.2020 um 20:57 Uhr von regensburg68
Sorry, bin nicht täglich hier und habe offensichtlich gegen die Etikette verstoßen. Entschuldige mich für das verspätete Dankeschön und gelobe, zukünftig zeitnah virtuelle Rosen zu verschenken.