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Anordnung von Freizeitausgleich / Ersatzdiensten - wie muss z.B. bei Erkrankung eines Kollegen für das "Einspringen" in einen Bereitschaftsdienst der zeitliche Vorlauf sein?

R
ratgeber
Jan 2018 bearbeitet

hallo zusammen, wieviel tage vorab muss ein freizeitausgleich z.B. für überstunden diensplanmäßig festgelegt werden? ebenso würde mich interessieren, wie z.B. bei erkrankung eines kollegen für das "einspringen" einen bereitschaftsdienst (geltungsbereich TV-Ä) der zeitliche vorlauf sein muss? anrufe zu hause (AN im frei) sind nicht offiziell nicht erlaubt, aber gängige nötingende praxis. wie sieht es aus, wenn der AG den AN auf der arbeit anspricht und sagt: "du musst morgen den ersatzdienst (bereitschaftsdienst, ) übernehmen". ein rufdienst exisitiert diesbezüglich nicht, da zu teuer. nur eine "unverbindliche" ersatzdienstliste" an der der an erster stelle steht, der zuletzt erkrankte und der der einspringt an letzte stelle rückt. wo kriege ich diesbezüglich infos? gerne würden wir mit unserer dienststelle ein DV abschliessen. besten dank vorab

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Community-Antworten (1)

N
nicoline

15.09.2009 um 20:30 Uhr

brisco wieviel tage vorab muss ein freizeitausgleich z.B. für überstunden diensplanmäßig festgelegt werden? Es gibt Leute, wie z.B.mich, die behaupten, dass ein Dienstplan _verbindlich ist und der AG sich auf Krankheitsausfälle in seiner Personalplanung/Organisationsplanung einzustellen hat. Speziell in Krankenhäusern, bzw. da, wo Ärzte arbeiten, ist das natürlich aus Kostengründen völlig unmöglich => Zynismus! Im TzBfG § 12 ist eine Vorankündigungsfrist von 4 Tagen für die Aufnahme der Arbeit vorgesehen, hieran haben sich auch schon Gerichte orientiert bei Freizeitausgleich. Allerdings ist ein Urteil dazu in einem Betrieb gesprochen worden, wo es nach Aussage einer Gewerkschaft, weder einen Dienstplan, noch einen TV und auch keinen mitbestimmenden Betriebsrat gab. Diese Gewerkschaft behauptet auch, dass diese Vorankündigungsfrist nur für im AV vereinbarte Arbeit auf Abruf gilt. Weil ich weiß, wie es bei Ärzten und Pflegepersonal mit der Arbeitsbelastung, den Überstunden und der Personalsituation aussieht, schließe ich mich dieser STRENGEN Auslegung vollumfänglich an.
Was resultiert daraus: Der BR ist gefordert, den AG aufzufordern, jede Änderung des Dienstplanes und jede Anordnung von Überstunden zur MB vorzulegen, die Initiative zu ergreifen, eine DV zu diesem Sachverhalt abzuschließen. Allerdings kann es passieren, dass der BR sich vielleicht von den Beschäftigten wenig unterstützt sieht, da in diesem Beruf ein unausrottbar patologisches Helfergen dafür sorgt, immer eher das Wohl der Patienten und Kollegen im Auge zu haben, als das eigene. Das läßt sich schon daraus schliessen, dass sie immer wieder in ihrer Freizeit Dienstgespräche (Anruf zum Einspringen) annehmen, wozu sie in keinster Weise verpflichtet sind, dann häufig auch noch einspringen, was sie auch nicht müssten. Aber manchmal ist es auch Aufgabe des BR, MA vor sich selbst zu schützen! Viel Spaß!

PS: BAG Urteil 1995, 3 AZR 399/94,

http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/schichtplanfibel/urteile1.htm

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