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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Abschlagzahlungen Gehalt bei Kurzarbeit - in der Kurzarbeitsphase überhaupt erlaubt?

E
emmix
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir machen seit Juli Kurzarbeit in unserer Firma. Parallel dazu sind Juni/Juli Gehälter verspätet ausgezahlt worden und vom Augustgehalt soll jetzt (bis heute nicht bezahlt) evtl. erst nur ein Abschlag gezahlt werden. Weiß jemand ob das in der Kurzarbeitsphase überhaupt erlaubt ist? Wenn nicht, wo kann ich die entsprechende Rechtssprechung finden? Danke schön und lieben Gruß

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Community-Antworten (6)

J
jagger

15.09.2009 um 16:25 Uhr

Wenn alle Mitarbeiter Opfer dieses Zahlungsverzuges sind, kann das schon ein erstes Anzeichen für eine drohende Insolvenz sein. Also unbedingt beim AG informieren über die Gefahr einer möglichen Insolvenz!

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emmix

15.09.2009 um 16:48 Uhr

@ Jagger, ja, das mit der Insolvenz ist uns soweit klar. Mir geht es aber konkret um die oben gestellt Frage. Dazu einen Hinweis?

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Erwin

15.09.2009 um 16:52 Uhr

@emmix

Warum sollte es nicht erlaubt sein in der Kurzarbeit den Koll. ausstehende Löhne wenigsten in Form eines Abschlages zu zahlen???

Aber wenn dem AN die Zahlungsunfähigkeit des AG bekannt ist (was man hier unterstellen könnte, da ja mehrere Monate Rückstand und nun "nur" Abschlagszahlung) und er trotz dieses Wissen noch Lohn annimmt, könnte (müsste) der Insolvenzverwalter (so das geltende Recht) die gezahlten Löhne der letzen 3 Monate zurückfordern um sie der Insolvenzmasse zuzuführen.

Daher sollte man sich hier unbedingt informieren.

J
jagger

15.09.2009 um 18:49 Uhr

Leider hat der BR kein Mitbestimmungsrecht, mit dem er die Lohnzahlung erzwingen könnte. Wer zu lange wartet, riskiert den Verfall seiner Ansprüche! Also für Rechtsbeistand sorgen in Form der zuständigen Gewerkschaft oder durch einen Rechtsanwalt und Klage einreichen. Über die Gewerkschaft geht das als Sammelklage. Wer nicht in der Gewerkschaft ist, muss selbst klagen (Rechtsschutz, wer hat).

E
emmix

16.09.2009 um 11:44 Uhr

Noch ist keine Insolvenz angemeldet. Es gibt somit keinen Insolvenzverwalter. Ausstehend ist z.Zt. das Augustgehalt. Die anderen Monate wurden bezahlt. Das mit der Rückforderung ist mir klar, auch das verspätet gezahlte Gehälter zurückgefordert werden können. Doch noch ist es nicht soweit. Wenn es nun erlaubt ist in der Kurzarbeitszeit die Gehälter nur teilweise zu bezahlen, nun gut. Wäre toll, wenn ihr dazu eine Quelle habt. Denn in meinen Augen kann es nicht sein, dass wir eine BV über Kurzarbeit machen und dann das verringerte Gehalt nicht/nur teilweise gezahlt wird. Leider kann ich das nicht in den Gesetzen finden, daher "schwimme" ich ein wenig. Vielen Dank für eure Antworten.

J
jagger

17.09.2009 um 17:41 Uhr

Warum informiert Ihr nicht einfach die Agentur für Arbeit, dass Euer AG nicht das KuG in entsprechender Höhe auszahlt!

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