Kurzarbeit und Gleitzeitkonto - Darf während einer Kurzarbeitsphase die bestehende Betriebsvereinbarung "Gleitzeit" weitergeführt werden?
Darf während einer Kurzarbeitsphase die bestehende Betriebsvereinbarung "Gleitzeit" mit minus 10 bis plus 20 Stunden weitergeführt werden? Es ist so geregelt, dass angespartes Zeitguthaben immer zum Halbjahresende aufgebraucht sein muss. Es können pro Monat 2 Tage Gutzeit abgebaut werden. Darf man dass trotz Kurzarbeit so weiterführen? Gibt es da Vorschriften, Gesetze Oder Anweisungen der AfA?
Community-Antworten (2)
09.07.2009 um 20:23 Uhr
@ Nordman Für Konjunkturpaket II spielt Zeitguthaben (Zeitkonto) keine Rolle mehr.Alles anderes liegt beim AG , BR und AfA.Eben BV über Kurzarbeit sollte es regeln. tik-tak
10.07.2009 um 09:28 Uhr
Danke Tiktak Das habe ich auch gelesen...Zeitkonten müssen vor Bezug von Kurzarbeitergeld nicht ins Minus gebracht werden.... Darf ich aber während einer Kurzarbeitsphase Zeitguthaben aufbauen, innerhalb der Grenzen der BV? Beispiel: Jeden Freitag ist kurz. Montag bis Donnerstag arbeite ich jeweils eine halbe Stunde länger, was dazu führt, dass ich nach vier Wochen einen Gleittag machen kann. Ist nach der BV kein Problem, aber verträgt sich das mit der Kurzarbeit?? Ich meine ja, kanns aber nicht stichfest begründen.
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