Änderung Organisation Krankmeldung - nicht für alle gleich?
Guten Morgen!
Ist es rechtens, dass sich der AG vorbehält einzelne AN aus der veränderten Organisation der Krankmeldung rauszunehmen? Bisher musste der gelbe Schein ab dem 1. Tag vorgelegt werden, nun soll auf ab 3. Tag geändert werden.
Wortlaut der Dienstanweisung: Anzeige- und Nachweispflicht im Krankheitsfall ... Die MA müssen die AU unverzüglich am 1. Krankheitstag .... anzeigen... Eine AU-Bescheinigung ist bei einer AU von mehr als 2 Tagen...dem AG vorzulegen Die AU Bescheinigung hat spätestens am 3. Tag nach Ausstellung der Gesellschaft vorzuliegen
"Die Gesellschaft behält sich vor, einzelne MA aus diesem Verfahren auszuschließen."
= soll wohl heißen, wenn jemand trödelt, auffällig oft davon Gebrauch macht, oder aber jemand dem AG nicht passt, müssen die den gelben Schein schon ab Tag 1 abliefern . Zumindestens versteh ich das so.
Diese Änderung ist Thema im Monatsgespräch und ich möchte wissen, auf welcher Grundlage ich so eine Formulierung untersagen könnte.
Wenn wir uns einigen können sollten, reicht dann ein entsprechender Zusatz in der Dienstanweisung oder brauchen wir dafür eine BV?
Gruß
PT Netty
Community-Antworten (17)
14.09.2009 um 12:35 Uhr
@PTNetty die Anweisung, AU-Bescheinigungen nach § 5 EFZG vor Ablauf des 3. Kalendertages nach Beginn der AU vorzulegen ist mitbestimmungspflichtig gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 1 BetrVG (siehe auch Fitting § 87 RN 71 - Einzelfälle); d.h. wenn euer AG von der gesetztlichen Regelung nach EFZG abweichen möchte, dann geht das nur mit Zustimmung vom BR; BV dazu wäre zu überdenken;
14.09.2009 um 12:57 Uhr
Danke Pfälzer, dass ein MBR besteht war mir klar, deshalb das Ganze auch im Monatsgespräch mit nachgestellter BR Sitzung zum Beschluss. Aber krieg ich auch was an die Hand um die Auswahl von MA die nicht so behandelt werden sollen, auszuschalten. Nur zu sagen, das wollen wir nicht, hat wohl nicht das richtige Gewicht, schon gar nicht bei unserem AG dem wir in letzter Zeit schon auf die Füße getreten sind. Und das AGG gibt dazu doch auch nichts her, oder?
14.09.2009 um 13:10 Uhr
PTNetty erfragt beim AG doch zunächst die Gründe für sein Anliegen; wieso will er AN unterschiedlich behandeln? an welche Kriterien denkt er denn dabei? handelt es sich um Einzelfälle, die der AG disziplinieren will? handelt es sich (lt. AG) um "verdächtige Blaumacher"? eine BV kann sinnvoll sein, aber eben auch nicht; wenn ihr sagt, ne, machen wir nicht, muß sich der AG / Vorgesetzte mit den evtl. Einzelfällen angemessen beschäftigen; vielleicht gibt es ja sogar schwelende Konflikte am Arbeitsplatz zu klären? wer weiß; also erst mal nähere Erläuterungen einfordern und erst danach handeln
14.09.2009 um 13:20 Uhr
Es ist eine rein prophylaktische Formulierung des AG. Das Verfahren ist ein halbes Jahr im "Test" gelaufen (ohne besagte Formulierung) und es hat keine Ausreißer gegeben, nichts Auffälliges. (BR war in das Verfahren und die anonymisierte Auswertung einbezogen)
Wir sind auch nicht so viele MAs dass es unübersichtlich für uns wäre. Sind solche "Vereinzelungsmaßnahmen" dann individualrechtlich zu betrachten?
Gruß PT Netty
14.09.2009 um 13:20 Uhr
Nachtrag zur Frage "Zusatz oder BV": wenn der BR zu einer Richtlinie des AG einen zustimmenden Beschluss fasst (ohne Änderung etc.), das kund tut und die Richtlinie mit unterschreibt, ist das auch eine Betriebsvereinbarung;
14.09.2009 um 13:23 Uhr
@PTNetty Knallhart verhandeln! Eben weil der AG aus der ganzen Sache jetzt kollektivrechtlich vorgegangen ist!
Also: Schlagt dem AG eine BV vor (die ja nur den Gesetzestext wiedergeben müsste [AU ab dem 4.Tag]) und gut ist. Ab sofort hat der AG dann ein Problem. Den Vorbehalt - bei einzelnen AN eine AU früher zu verlangen - würde ich auf der Grundlage dieser Dienstanweisung auch noch in der BV verankern.
14.09.2009 um 13:26 Uhr
PTNetty ich würde als BR keine "prophylaktischen Formulierungen" vereinbaren; generell geht der BR davon aus, dass alle AN ihre vertraglichen Pflichten erfüllen; darüber hinaus müssen keine generellen "Vorsorgevereinbarungen" getroffen werden; das könnte u.U. die MA unter eine Art Generalverdacht stellen - und das macht doch kein BR mit, oder? :-))
14.09.2009 um 13:32 Uhr
@pfälzer und was sagt uns § 75 BetrVG?
14.09.2009 um 13:37 Uhr
@Kölner Wir gehen ein halbes Jahr mit dem AG konform und sagen o.K. AU ab dritten Tag machen wir mit und nun soll die Kernaussage nicht mehr gelten? Ich glaube nicht dass uns das gut tut.
Wir haben noch einige wichtige Eisen im Feuer für die wir die Zusage des AG bhaben wollen. Ich denke mit Quit pro Quo kommen wir hier weiter als mit Granit und Türe zu. Die Öffnungsklausel gibt es nun mal im EFZG und unser AG nutzt sie. Jetzt sind wir schon so weit, dass die AU nicht mehr zum 1. Tag ausgestellt sein muss sondern zum 3. und dann nicht mehr rückwirkend, so wie mal vorgesehen, da sollten wir versuchen anders weiter zu kommen. Ich befürchte dass unser AG in der jetzigen Situation eher alles rückgängig machen wird.
Uns liegt nicht daran uns an den AG zu verkaufen oder unsere Rechte und die der Kollegen nicht wahrzunehmen aber wäre das verhältnismäßig?
14.09.2009 um 13:39 Uhr
@Pfälzer genau darauf zielte meine Frage ab!
14.09.2009 um 13:40 Uhr
@PTNetty Eine öffnungsklausel kann auch nur dann Wirksamkeit erlanngen wenn sich beide drauf einigen und nicht wenn der AG einseitig meint sie Anwenden zu wollen.
14.09.2009 um 13:48 Uhr
@rainerw
Zumindestens soweit sie unters MBR fallen, aber gibt es noch andere? :-)
O.K. und was ist mit Regelungen die noch aus der BRlosen Zeit stammen? Seit Bestehen des Betriebs musste jeder AN den gelben Schein vom ersten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit abgeben. Nun haben wir das Thema angepackt und stehen ja quasi in Verhandlungen. Kann der AG also gar nicht mehr zurück?
14.09.2009 um 13:53 Uhr
@PTNetty genau, denn wenn ihr euch nicht einigt, entscheidet die Einigungsstelle gem. § 87 Abs. 2 BetrVG; alle Regelungen aus der betriebsratslosen Zeit bei denen der BR MBR hat, könnt ihr aufgreifen und regeln, denn da habt ihr eure Mitbestimmungsrechte ja noch nicht ausgeübt;
14.09.2009 um 13:59 Uhr
Und genau ausdiesem Grund würde ich es so machen wie von Kölner angedeutet.
14.09.2009 um 14:09 Uhr
@rainerw magst du bitte noch mal genauer auf den §75 eingehen. 3. Grundsätze von Recht und Billigkeit? oder 4. verfassungsrechtliches Gleichbehandlungsgebot? oder 5. allgem. Arbeitsr. Gleichbehandlungsgrundsatz im Fitting mit RNr.30?
Gruß PT Netty
14.09.2009 um 14:14 Uhr
PTNetty Hier und jetzt fehlt mir leider die Zeit weil ich gleich auch arbeiten muß. Habe Dir aber anderweitig schon einen Hinweis gegeben und mede mich gegen späten abend noch mal. Gruß Rainer
14.09.2009 um 18:48 Uhr
Anwendbar, für die vorzeitige Vorlage der AU, bleiben bestehende Regelungen, die günstiger sind als § 5 I 2 und 3 EFZG. Siehe, § 67 II PflegeVG, § 12 EFZG.
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