Seminar/Stundenausgleich - Inwieweit kann der Betriebsrat da eingreifen?
Hallo.
Unsere Mitarbeiter sollen am Freitag und Samstag von 9 Uhr bis 17 Uhr ein Seminar besuchen.
Der AG will für den Samstag aber nur 4 Stunden anrechnen und es darf vorher auch nicht gearbeitet, also gestempelt werden, obwohl die Abteilungen aufrecht gehalten bleiben müßten.
Darf der AG sowas? Inwieweit kann der Betriebsrat da eingreifen?
Vielen dank und lieben Gruß
Whitewind
Community-Antworten (10)
10.09.2009 um 14:33 Uhr
@whitewind Schon geil, was ein AG alles versucht um Geld einzusparen, nicht wahr? Wenn es um §§ geht, so seien Dir exemplarisch folgende genannt: § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 BetrVG § 98 BetrVG
Als BR würde ich den AG noch heute auffordern die avisierte Anwesenheitspflicht/Stundenanzahl für diese FB zu nennen und davon würde ich auch meine Zustimmung als BR abhängig machen. Beispiel: Sagt also Dein AG, dass die FB von 09.00-17.00 dauere er aber nur 4 Stunden anrechnen lassen will, dann würde ich eine betriebsrätliche Genehmigung auch nur bis 13.00 h akzeptieren...
10.09.2009 um 14:51 Uhr
Vielen dank für die schnelle Antwort.
Das Forum hier ist echt spitze. Da machen die Betriebsrattätigkeiten richtig Spaß.
Was ist wenn der Betriebsrat davon nicht in Kenntniss gesetzt wurde sondern die E-Mail einfach an die Seminarteilnehmer ging ohne den Betriebsrat davon in Kenntniss zu setzen?
Zustimmen würden wir dem nämlich nur in Anrechnung der komplett angefallenen Stunden.
10.09.2009 um 15:15 Uhr
Whitewind, dann würde ich dem AG als BR ein Schreiben zukommen lassen und ihm dies genau so mitteilen. Je nach Härte der Auseinandersetzung kann dann auch ein RA eingeschaltet und mit rechtlichen Schritten beauftragt werden.
10.09.2009 um 17:38 Uhr
Whitewind
Was sagt den die (höchst) Wochenarbeitszeit? Also den AG einmal auf die max. 48 Std/ Woche und die Folgen in Euro bei verstoß hinweisen.
10.09.2009 um 18:00 Uhr
erwin, den Verweis auf die Höchsarbeitszeit finde ich jetzt angesichts der 24 Wochenregelung unverständlich.
10.09.2009 um 18:28 Uhr
@Lotte
..nein Lotte, klar die 48 Std./ Woche unter Beachtung der 24 Wochenregelung. Hier wird/ soll in einer Woche 8 Std. zusätzlich gearbeitet/ werden. Bei vielen AN welche ggf. auch sonstige Mehrarbeit leisten, kann es dann hier zu einer Verletzung dieser Regel kommen.
Für mich war es klar, dass die 48 Std./ Woche unter Beachtung der 24 Wochenregelung gesehen werden muss, dass habe ich auch bei diesem BR unterstellt.
Sofern es in diesem Betrieb Gleitzeitkonten mit Höchstregelungen gibt sollte man auch dort einmal hinsehen.
10.09.2009 um 18:35 Uhr
erwin, es geht hier um eine konkrete Frage zu einem konkreten Seminar. Natürlich kann ich hinter einer Frage immer noch weiteres vermuten, aber bringt das die Fragesteller weiter?
Aber egal, mach Du halt wie Du denkst...
10.09.2009 um 18:47 Uhr
@erwin
Hmmm, du erinnerst mich an jemanden, an wen nur ;-))))
10.09.2009 um 18:50 Uhr
@Lotte
ja, wenn ein AG bei einem von ihm als Pflicht geplanten Seminar so denkt/ argumentiert, nutze ich alle Möglichkeiten ihn hier zum umdenken zu bewegen. Ein möglicher Weg, ist einmal ganz abgesehen davon, dass das ArbZG immer zu achten ist, auch das Thema "Höchstarbeitszeiten" egal auf welcher rechtlcihen Grundlagen. Ganz besonders wenn wie hier ein wohl sonst arbeitsfreier Tag betroffen ist.
Eine weitere Handlungsmöglichkeit ist die grundsätzliche MB bei Schulungen und die hier ja offensichtlich dadurch anstehende Mehrarbeit.
Denn bei Nutzung aller Möglichkeiten hat sich ggf. der vom AG geplante Termin, vor allem an einem sonst arbeistfreien Tag und damit das Problem des BR, erledigt.
11.09.2009 um 10:54 Uhr
Also wir haben das Problem jetzt so gelöst...
Wir haben uns ein Termin geben lassen und dann über die Problematik gesprochen.
Erst wurde ganz klar gesacht das nicht über die nur 4 Stundenanrechnung am Samstag diskutiert werde. Das bleibt so wie es ist.
Gott sei dank gibt es in unserem Unternehmen eine Betriebsvereinbarung Gleitzeit in der ganz klar folgenes stand:
- Bei Dienstfahrten oder Dienstgängen außerhalb der Stadt (z. B. Seminarbesuche) wird die Arbeitszeit bis zum Eintreffen an der Heimatadresse berücksichtigt.
Hätten wir diese Vereinbarung nicht gehabt, wäre das ganze wohl Eskaliert und wir hätten uns dann wohl wie hier empfohlen auf § 87 und § 98 berufen müssen.
Wie das dann ausgegangen wäre weiß ich nicht.....
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