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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Berechnung Höhe der Abfindung

B
binzuhause
Feb 2019 bearbeitet

Hallo, meiner Frau wird nach 11 Jahren Betriebszugehörigkeit betriebsbedingt gekündigt. Sie hat vor der Geburt unserer Tochter 37,5 Std. pro Woche als Vollzeitbeschäftigte gearbeitet. Nach der Geburt arbeitete sie 15 Std. pro Woche ( seit nunmehr 8 Monaten). Jetzt kommt der Hammer für uns! Der AG nimmt als Berechnung der Abfindungshöhe die aktuellen 15 Std. pro Woche auf die kompletten 11 Jahre Betriebszugehörigkeit gesehen. Dass meine Frau aber zuvor 10 Jahre und 4 Monate 37,5 Std. pro Woch gearbeitet hat wird dabei nicht berücksichtigt. Das ist eine bodenlose Frechheit. Wir halten das für nicht sozial gerechtfertigt. Wir bitten um eure Hilfe.

Ergänzende Anmerkung: meine Frau befindet sich noch in Elternzeit

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Community-Antworten (7)

K
Kurzarbeiter

03.09.2009 um 19:03 Uhr

@binzuhause

Ja, dass alles sind Fakten welche man bei Teilzeit beachten sollte.

Neu ab 01.01.2004 - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung

Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes volle Beschäftigungsjahr. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat an Geld und Sachbezügen zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG). Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.

Informationen zum Thema Abfindung http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung.html

P
Peanuts

03.09.2009 um 19:11 Uhr

"Nach der Geburt arbeitete sie 15 Std. pro Woche ( seit nunmehr 8 Monaten)."

Es geht aber nicht um Teilzeit in Elternzeit, oder?

K
Kurzarbeiter

03.09.2009 um 19:30 Uhr

Sollte sie Elternzeit beantragt haben, gibt es ja nicht automatisch, gilt folgendes:

Die Dauer der Elternzeit zählt mit; es gilt dann das zuletzt bezogenen reguläre Gehalt.

Zu beachten wäre auch:

Eltern in Elternzeit Während der Elternzeit, von dem Zeitpunkt an, von dem Elternzeit verlangt wird (höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) und bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit oder Teilzeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld darf der Arbeitgeber nicht kündigen.

Hier müsste also dann eine Zustimmung zur Kündigung durch die zuständige Behörde vorliegen!

Denn: Das Kündigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig

http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/falle/elternzeit_kuendigung.php

P
Peanuts

03.09.2009 um 20:19 Uhr

"Ergänzende Anmerkung: meine Frau befindet sich noch in Elternzeit"

Dann würde ich mich doch weniger über die "bodenlose Frechheit" des AGs aufregen, sondern vielmehr zum Anwalt gehen und Kündigungsschutzklage einreichen.

Ich hoffe, dass seit Erhalt dieser Kündigung noch keine 3 Wochen vergangen sind ...

E
Erwin

03.09.2009 um 20:27 Uhr

@Peanuts

..hier fehlt aber die Frage:

lag die Zustimmung zur Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor??

Wenn ja, wäre der Gang zum ArbG/ Kündigungsschutzklage ggf. zu überlegen, weil nämlich die Abfindung bei betriebbedingten Kündigungen vom Verzicht auf eine Kündigungschutzklage abhängig gemacht werden kann.

K
Kölner

03.09.2009 um 20:52 Uhr

@erwin Hast Du nicht das Gefühl, dass genau das von 'peanuts' gemeint war?

P
Peanuts

03.09.2009 um 21:03 Uhr

Berechtigte Frage, welche der Fragensteller beantworten können muss. Die Aufsichtsbehörde muss betroffene ANin vor einer Entscheidung zur Sache angehört haben.

Der AG darf die Zahlung einer Abfindung aber nicht davon abhängig machen, dass der AN den Verzicht einer Kü´schutzklage ERKLÄRT.

Ob eine Abfindung den Arbeitsplatzverlust kompensiert, wage ich zu bezweifeln. Diesen Luxus kann sich im Prinzip nur der leisten, der ansonsten finanziell abgesichert ist.

Mal ganz abgesehen davon, dass hier mehr als fraglich ist, dass diese Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Auch wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt haben sollte.

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