Erstellt am 03.09.2009 um 17:03 Uhr von Kurzarbeiter
@binzuhause
Ja, dass alles sind Fakten welche man bei Teilzeit beachten sollte.
Neu ab 01.01.2004 - Abfindungsanspruch bei betriebsbedingter Kündigung
Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Brutto-Monatsverdienste für jedes volle Beschäftigungsjahr. Als Monatsverdienst gilt, was dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit in dem Monat an Geld und Sachbezügen zusteht, in dem das Arbeitsverhältnis endet (§ 10 Abs. 3 KSchG). Ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein volles Jahr aufgerundet.
Informationen zum Thema Abfindung
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung.html
Erstellt am 03.09.2009 um 17:11 Uhr von Peanuts
"Nach der Geburt arbeitete sie 15 Std. pro Woche ( seit nunmehr 8 Monaten)."
Es geht aber nicht um Teilzeit in Elternzeit, oder?
Erstellt am 03.09.2009 um 17:30 Uhr von Kurzarbeiter
Sollte sie Elternzeit beantragt haben, gibt es ja nicht automatisch, gilt folgendes:
Die Dauer der Elternzeit zählt mit; es gilt dann das zuletzt bezogenen reguläre Gehalt.
Zu beachten wäre auch:
Eltern in Elternzeit
Während der Elternzeit, von dem Zeitpunkt an, von dem Elternzeit verlangt wird (höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit) und bei Teilzeitarbeit während der Elternzeit oder Teilzeit mit Anspruch auf Erziehungsgeld darf der Arbeitgeber nicht kündigen.
Hier müsste also dann eine Zustimmung zur Kündigung durch die zuständige Behörde vorliegen!
Denn:
Das Kündigungsverbot gilt nur dann nicht, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung ausnahmsweise für zulässig
http://www.abc-recht.de/ratgeber/familie/falle/elternzeit_kuendigung.php
Erstellt am 03.09.2009 um 18:19 Uhr von Peanuts
"Ergänzende Anmerkung: meine Frau befindet sich noch in Elternzeit"
Dann würde ich mich doch weniger über die "bodenlose Frechheit" des AGs aufregen, sondern vielmehr zum Anwalt gehen und Kündigungsschutzklage einreichen.
Ich hoffe, dass seit Erhalt dieser Kündigung noch keine 3 Wochen vergangen sind ...
Erstellt am 03.09.2009 um 18:27 Uhr von erwin
@Peanuts
..hier fehlt aber die Frage:
lag die Zustimmung zur Kündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde vor??
Wenn ja, wäre der Gang zum ArbG/ Kündigungsschutzklage ggf. zu überlegen, weil nämlich die Abfindung bei betriebbedingten Kündigungen vom Verzicht auf eine Kündigungschutzklage abhängig gemacht werden kann.
Erstellt am 03.09.2009 um 18:52 Uhr von Kölner
@erwin
Hast Du nicht das Gefühl, dass genau das von 'peanuts' gemeint war?
Erstellt am 03.09.2009 um 19:03 Uhr von Peanuts
Berechtigte Frage, welche der Fragensteller beantworten können muss. Die Aufsichtsbehörde muss betroffene ANin vor einer Entscheidung zur Sache angehört haben.
Der AG darf die Zahlung einer Abfindung aber nicht davon abhängig machen, dass der AN den Verzicht einer Kü´schutzklage ERKLÄRT.
Ob eine Abfindung den Arbeitsplatzverlust kompensiert, wage ich zu bezweifeln. Diesen Luxus kann sich im Prinzip nur der leisten, der ansonsten finanziell abgesichert ist.
Mal ganz abgesehen davon, dass hier mehr als fraglich ist, dass diese Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Auch wenn die Aufsichtsbehörde zugestimmt haben sollte.