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Mitarbeiterbefragung wegen Öffnungszeiten - mitbestimmungspflichtig?

P
Paulinemigu
Jan 2018 bearbeitet

Der AG beabsichtigt, in einer Filiale neue Öffnungszeiten einzuführen. Um ein Stimmungsbild aus der Mitarbeiterschaft zu bekommen, plant er eine schriftliche Befragung. Ist diese geplante Befragung mitbestimmungspflichtig ?

8.01804

Community-Antworten (4)

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Kölner

03.09.2009 um 17:08 Uhr

@Paulinemigu Unterstellungsmodus an Wenn ich als AG eine Umfrage bei der Belegschaft mache, die mir dann vielleicht auch mitteilt, das AN nichts gegen neue Öffnungszeiten einzuwenden haben, dann ist der BR hinsichtlich § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG weitestgehend ausgeschaltet. Der Druck wäre dann ein anderer und die Argumentationskette für mich als AG auch! Unterstellungsmodus aus

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Erwin

03.09.2009 um 17:21 Uhr

@Paulinemigu

Mitarbeiterbefragung Nicht ohne Mitbestimmung

Eine Mitarbeiterbefragung im Unternehmen unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt auch, wenn das Mutterunternehmen im Ausland ansässig ist und die Mitarbeiterbefragung über das firmeneigene Computersystem eingeleitet wird. Selbst wenn die Befragung anonym abläuft, sind die Rechte der ArbeitnehmerInnen derart betroffen, dass der Betriebsrat daran beteiligt werden muss.

Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 5. Juli 2001 - 5 TaBV 153/00

http://www.dgb-index-gute-arbeit.de/betriebliche_anwendungen/argumente Der DGB-Index Gute Arbeit im Betrieb - Mitarbeiterfragungen durch die Interessenvertretungen

Mitarbeiterfragungen Sie müssen den Betriebsrat über geplante Mitarbeiterbefragungen informieren. Aber er kann nicht erzwingen, bei der Gestaltung der Mitarbeiterbefragung mitzuwirken, insbesondere deshalb nicht, weil diese Befragung anonym erfolgt. Allerdings hat Ihr Betriebsrat einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der „Auswertung von Mitarbeiterbefragungen“.

Mitarbeiterbefragung – nicht ohne Ihren Betriebsrat http://www.bwr-media.de/themen/personal/mitarbeiterfuehrung/03980_mitarbeiterbefragung-%E2%80%93-nicht-ohne-ihren-betriebsrat.php

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paula

03.09.2009 um 19:07 Uhr

@erwin

ich habe mir gerade mal den Volltext des genannten Urteils gezogen. Da ist aber nicht gesagt, dass es sich um eine anonyme Umfrage handelt. Hast Du evtl. Zugriff auf das Urteil der ersten Instanz für mich?

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Petrus

03.09.2009 um 19:08 Uhr

Dreht doch den Spieß um: Der BR macht die Stimmungsumfrage und läßt das Ergebnis in die Verhandlungen nach §87 einfließen. Wenn dabei rauskommt, dass die MA alle die neuen Öffnungszeiten will, wird sie der BR bestimmt nicht verhindern (schließlich will er ja in einem halben Jahr wiedergewählt werden).

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