ich bin fassungslos, dass ausgerechnet die/der Allwissende peanuts fragt, wie ich darauf komme und überlege kurzfristig, ob dieses zynisch, sarkastisch oder als Fangfrage gemeint ist. Aber selbst wenn, bin ich gerne bereit, Dir freundlich und ausführlich über die Quelle meines Draufkommens zu berichten, da ggf nicht nur Du, sondern auch noch andere ihren Nutzen daraus ziehen können:
1. Wenn ich es richtig gelesen und verstanden habe, findet die Sitzung von Neues Mitglied in der Zeit von 09:00 Uhr bis...... statt, vor der geplanten Schicht von 14:00 bis 22:00, also außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis
(3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die
_____aus betriebsbedingten Gründen_____
_____außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist,_____
hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich,
_____so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten_____
Die Mitglieder des BR sollen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen (Bengelsdorf, NZA 89, 905; Fitting, Rn. 73; vgl. Rn. 10 ff.; allg. Roos, AiB 316 [318])). Da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht in allen Fällen möglich ist, z. B. in Schichtbetrieben..........gewährt Abs. 3 einen Ausgleichsanspruch. Die Vorschrift dient somit dem Schutz der BR-Mitglieder vor einer Inanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit (GK-Weber, Rn. 67)
Der Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts setzt voraus, dass BR-Tätigkeit (vgl. Rn. 56 f.) aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Rn. 58 f.) außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde.
Betriebsbedingte Gründe sind insbesondere solche, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung des Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. Bengelsdorf, NZA 89, 905 [907 f.]; Fitting, Rn. 79; GK-Weber, Rn. 77 ff.; GL, Rn. 41; HSWG, Rn. 57; Kühner, S. 101; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 35 ff.; Richardi-Thüsing, Rn. 43; SWS, Rn. 23; Peter, AiB 02, 206) und vom BR nicht beeinflussbar sind (WW, Rn. 13). Betriebliche Gegebenheiten und hieraus resultierende Sachzwänge müssen dazu führen, dass die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss (BAG 11. 7. 78, 3. 12. 87, 15. 2. 89, AP Nrn. 57, 62, 70 zu § 37 BetrVG 1972). Dies ist in Betrieben mit Schichtarbeit der Fall, wenn BR-Mitglieder in Wechselschicht arbeiten (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; Kühner, a. a. O.; Richardi-Thüsing, a. a. O.; vgl. im Übrigen Rn. 62 f.)
Gleiches gilt, wenn das BR-Mitglied die beabsichtigte BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anzeigt, weil der AG keine Möglichkeit zur Ausübung während der Arbeitszeit gegeben hat oder, auch ohne Anzeige, wenn er sich eindeutig und endgültig auch für zukünftige Fälle geweigert hat, die BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit zu ermöglichen (BAG 3. 12. 87, AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 26. 1. 94, a. a. O.).
Betriebsbedingte Gründe liegen schließlich auf Grund der Neuregelung des Abs. 3 durch das BetrVerf-ReformG vor, wenn die BR-Tätigkeit auf Grund unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Arbeitszeitsysteme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines BR-Mitgliedes erfolgt. Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass sich unterschiedliche Arbeitszeiten der BR-Mitglieder nachteilig auf die Arbeit des BR oder die persönliche Rechtsstellung seiner Mitglieder auswirken (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 40 zu Nr. 29 a). Die Neuregelung beendet die aus Sicht der Betroffenen unbefriedigende Situation, nach der insbes. BR-Mitglieder, die Schicht- oder Teilzeitarbeit leisten oder die auf Basis flexibler Arbeitszeitsysteme tätig sind, bisher vielfach ohne Zeitausgleich geblieben sind (ähnlich Fitting, Rn. 81; LAG Hessen 29. 6. 06, AuR 06, 454, das einem BR-Mitglied für Sitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitzeit einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Tagesgelder zubilligt, vgl. auch § 40 Rn. 41). Bezugspunkt für das Entstehen eines Anspruchs auf bezahlte Arbeitsbefreiung ist nunmehr allein die Tatsache, dass BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erledigt werden muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, fingiert das Gesetz das Vorliegen betriebsbedingter Gründe (ähnlich Löwisch, BB 01, 1734 [1741]
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