Arbeitszeit - wenn BR Sitzung?
Hallo, ich bin gerade nachgerückt ins Gremium. Meine Frage: Ich bin geplant in Spätschicht nächste Woche, 14:00 bis 22:00 Uhr.Wir haben aber eine BR Sitzung ab 9:00 Uhr. Ich würde so auf eine Arbeitszeit von 13 Std. kommen. Ich würde aber gerne nur 8 Std. Arbeiten ( 9 bis 17 Uhr). Ist das möglich? Auf welchen § kann ich mich berufen. Danke im Voraus.
Community-Antworten (21)
02.09.2009 um 21:04 Uhr
@NeuesMitglied Genaugenommen wirst du nur 8 Stunden arbeiten...da die BR Arbeit ausserhalb der Arbeitzeit, keine Arbeitszeit ist. Wie lange wusstest du denn schon von der BR Sitzung?
02.09.2009 um 21:14 Uhr
Im grunde seit Anfang des Jahres. Alle 2 Wochen haben wir Sitzung. Ich habe gleich es beanstandet. Der Leitung war dies egal. Die machen was sie wollen.
02.09.2009 um 21:36 Uhr
@NeuesMitglied
lese doch einmal hier: www.anwaelte-sgl.de/pdfs/Freizeitausgleich.pdf
PS: Mandatsarbeit, also hier Teilnahme an de rBR-Sitzung hat Vorrang. Dann fällt ggf. die Sicht aus/ teilweise aus.
Der Leitung war dies egal. Die machen was sie wollen. Dann weise diese einmal auf den § 119 BetrVG Abs. 1 Satz 2, hin! Dürfte helfen! § 119 Straftaten gegen Betriebsverfassungsorgane und ihre Mitglieder (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ...die Tätigkeit des Betriebsrats .....behindert oder stört, oder
bei 1 Jahr hätten sie ja dann Zeit das BetrVG zu studieren, damit sie es später besser kennen ;-))
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/__119.html
PS: Sichtarbeit ist kein Verhinderungsgrund!
02.09.2009 um 21:49 Uhr
@erwin Sach mal...meinst Du nicht, dass Du hier etwas über das Ziel hinausschießt?
02.09.2009 um 21:50 Uhr
@erwin Entschuldige... welche Straftat siehst du hier genau?
02.09.2009 um 21:57 Uhr
Ich hätte sogar vermutet, dass der BRV gemeint war, weil er setzt doch die Sitzung an, aber vielleicht hab ich mich verlesen...
02.09.2009 um 21:59 Uhr
@Immie
hatte zwar auf lesen gesetzt und daher auch den Auszug extra eingetragen, ber hie rnochmals:
die Tätigkeit des Betriebsrats .....behindert oder stört,
Die Behinderung/ Störung kann auch dadurch erfolgen dass der AG dem Schicht-AN-BR sagt, Du musst arbeiten das andere interessiert mich nicht, somit also diesem die Wahrnehmung der Mandatsarbeit erschwert/behindert. Also auch massive Verletzung des Grundsatzes vertrauensvolle Zusammenarbeit.
Der AG muss zwar das BRM nicht aus der Schichtarbeit vollkommmen herausnehmen, muss ihm aber die BR-Arbeit hier Sitzungsteilnahme ermögliche. Das kann bedeuten, dass er notfalls für Ersatz in der arbeitsvertrag geschuldeten Arbeit Sorge tragen muss, auch weil sonst die verbleibenden AN überbelastet werden oder sich gegen das BRM stellen, nahc dem Motto wegen Dir müssen wir mehr machen.
Der § 119 BetrVG Abs. 1 Satz 2 betrifft jegliche Störung und Behinderung der BR-Arbeit, es kommt nur bei der Strafe auf die Art / Umfang/ Auswirkung der Behinderung/ Störung an.
§ 119 BetrVG - IV. Tätigkeitsschutz Die Bestimmung der Nr. 2 schützt die Tätigkeit der in dieser Bestimmung genannten Organe der Betriebsverfassung und stellt deren Behinderung oder Störung unter Strafe ………Sie dient der strafrechtlichen Verstärkung des § 78 Abs. 1. Der Straftatbestand kann sowohl in einem positiven Handeln liegen als auch in einer Unterlassung, sofern eine Rechtspflicht zum Handeln besteht……liegt beispielsweise eine unzulässige Behinderung oder Störung der BR-Tätigkeit vor, wenn der AG sich weigert, die zur ordnungsgemäßen Durchführung dieser Tätigkeit notwendigen Kosten zu tragen oder die tatsächlichen Mittel zur Verfügung zu stellen …..Strafbar ist auch die beharrliche Weigerung, überhaupt mit dem BR zusammenzuarbeiten…..eine Behinderung der Organtätigkeit bereits dann zu bejahen ist, wenn die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte wiederholt und beharrlich missachtet werden…..Eine strafbare Benachteiligung der BR-Mitglieder liegt vor, wenn der AG durchsetzt, dass BR-Sitzungen ohne Bezahlung in der Freizeit durchgeführt werden…..
Der § 119 BetrVG wird von BR viel zu wenig beachtet, wohl weil man sich zu wenig mit der Kommentierung hierüber befasst.
02.09.2009 um 23:08 Uhr
@erwin Oh ...ich kann lesen:-) Ich war vielmehr auf deine Interpretation gespannt. Und wo siehst du jetzt die Behinderung der BR Arbeit?
02.09.2009 um 23:17 Uhr
Info BR-Sitzung und Schichtarbeit: ArbG Lübeck, Urteil vom 7. 12. 1999 - 6 Ca 2589/99 Zum Schichtbetrieb allgemein vgl. Stückmann, DB 1998, 1462 und BAG, NZA 1997
03.09.2009 um 00:07 Uhr
@Immie
Wenn ich diesen Satz von "NeuesMitglied" lese un dmir vorstelle was man daunter alles verstehen kann
"Der Leitung war dies egal. Die machen was sie wollen."
Dann die im Kommentar aufgeführten Beispiele für Verstöße gegen § 119 lese, dann kann ich mir sehr gut vorstellen, dass man dort im Betrieb enstprechend angreifbare Handlunge des AG findet.
Denn Behinderung in der BR-Arbeit scheint dort eher gegeben als nichtgegeben in diesem Betrieb. Behinderung ist ein sehr weitgehender Begriff,
Ich habe weiter NICHT behauptet, dass diese im den hier vorgetragenen schon gegeben sind. Habe nur empfohlen, dem AG oder den Führungekräften einmal den Hinweis auf mögliche Folgen des § 119 zu geben. Denn ich nin mir sicher, wenn dieses geschieht und der AG erkennen kann (was zwingen ist) dass der BR diesen auch anwendet, überlegen sich AG ihr handeln.
@ridgeback Um 09:00 Uhr zur BR-Sitzung und dann ab 14:00 - 22:00 in die Schicht geht aber nicht. Denn ich denke die BR-Sitzung dürfte mindestens 1,5 -2/ 2,5 Std. dauern.
03.09.2009 um 00:29 Uhr
@erwin Verstehe ich nicht:-( Und wenn die Sitzung von 9-14 Uhr dauern würde...wäre das doch völlig schnuppe... Oder?
03.09.2009 um 00:30 Uhr
"Ich bin geplant in Spätschicht nächste Woche, 14:00 bis 22:00 Uhr.Wir haben aber eine BR Sitzung ab 9:00 Uhr. Ich würde so auf eine Arbeitszeit von 13 Std. kommen."
Ich komme nur auf eine Arbeitszeit von 7,5 Stunden ...
Ob es unzumutbar wäre, die gesamte Schicht arbeiten zu müssen, hängt von der Dauer der BR-Sitzung ab.
03.09.2009 um 00:32 Uhr
erwin, wenn ich Neues Mitglied richtig verstehe, dauert die Sitzung wohl um und bei 5 Std. wie kommt sie wohl sonst auf eine Arbeitszeit von 13 Std.? Wäre auch ziemlich verwunderlich, bei zweiwöchentlicher Sitzung, eine Sitzungsdauer von 1,5 - 2,5 Std!
03.09.2009 um 00:33 Uhr
@erwin Du benötigst ja einen Sack an hinweisen... Wenn man schon laut ArbGer. weniger als 7 Stunden Ruhezeit zwischen z.B. dem Ende einer BR-Sitzung und dem Schichtanfang eines BRM akzeptabel findet... ...und auch noch BR-Arbeit nicht als AZ als im Sinne des ArbZG zu zählen ist,... ....Du dann auch noch die Hinweise anderer als nicht i.O. abstrafst,... ...dann ja dann frage ich mich, was noch geschehen muss, damit Du gläubiger wirst und nicht meinst, dass alle um Dich herum nur Deppen sind?
Und selbst peanuts ist an Deutlichkeit auch nicht mehr zu übertreffen.
03.09.2009 um 11:14 Uhr
Also wir sind uns glaub ich alle einig, das rein rechtlich die Sitzung von NeuesMitglied außerhalb der Arbeitszeit stattfindet und der AG keinerlei Verstöße damit begeht, wenn er behauptet, das NeuesMitglied nicht aus der Schicht herausgenommen werden kann.
Vielleicht sollte man das Problem von einer anderen Seite anpacken:
aus NeuesMitglieds Vortrag entnehmen wir, das a) Die Sitzung vermutlich 5 Stunden dauert b) wenn a) nicht zutrifft dem BR-Mitglied möglicherweise zusätzliche Aufwände für zweimal auf der Arbeitsstelle anrücken entstehen. (IMO kann ihm nicht zugemutet werden z.B. bei Sitzungsende 11:00 Uhr drei Stunden seiner Freizeit auf der Arbeitsstelle abzuhocken)
Im Falle a) und b) bekommt Neues Mitglied regelmäßig ziemlich hohe Freistellungszeiten nach §37/3 BetrVG, fällt also regelmäßig in der Schicht aus, oder darf sich entsprechende Überstunden auszahlen lassen. Im Falle b) hat er einen Anspruch auf Erstattung der zusätzlichen Fahrtkosten nach §40 BetrVG (siehe Kommentierungen).
Die Weigerung des AG NeuesMitglied zum Termin der Sitzung freizustellen dürfte in der Folge einige Unannehmlichkeiten mit sich ziehen. Ich denke das der AG relativ schnell nachgibt.
03.09.2009 um 21:04 Uhr
rkoch oder darf sich entsprechende Überstunden auszahlen lassen.
nur der Form halber, es sind: Mehrarbeitsstunden
03.09.2009 um 21:16 Uhr
"nur der Form halber, es sind: Mehrarbeitsstunden"
Wie kommst Du darauf? Da BR-Arbeit keine Arbeit i.S.d. ArbZGes ist, wird es sich weder um Überstunden noch um Mehrarbeit handeln ...
Lediglich ein Ausgleich für außerhalb der persönlichen Arbeitszeit geleistete BR-Arbeit kann verlangt werden.
03.09.2009 um 23:25 Uhr
ich bin fassungslos, dass ausgerechnet die/der Allwissende peanuts fragt, wie ich darauf komme und überlege kurzfristig, ob dieses zynisch, sarkastisch oder als Fangfrage gemeint ist. Aber selbst wenn, bin ich gerne bereit, Dir freundlich und ausführlich über die Quelle meines Draufkommens zu berichten, da ggf nicht nur Du, sondern auch noch andere ihren Nutzen daraus ziehen können:
- Wenn ich es richtig gelesen und verstanden habe, findet die Sitzung von Neues Mitglied in der Zeit von 09:00 Uhr bis...... statt, vor der geplanten Schicht von 14:00 bis 22:00, also außerhalb der persönlichen Arbeitszeit
BetrVG – Kommentar für die Praxis (hrsg. von Däubler/Kittner/Klebe/Wedde)
§ 37 Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis (3) Zum Ausgleich für Betriebsratstätigkeit, die
aus betriebsbedingten Gründen
außerhalb der Arbeitszeit durchzuführen ist,
hat das Betriebsratsmitglied Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Betriebsbedingte Gründe liegen auch vor, wenn die Betriebsratstätigkeit wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten der Betriebsratsmitglieder nicht innerhalb der persönlichen Arbeitszeit erfolgen kann. Die Arbeitsbefreiung ist vor Ablauf eines Monats zu gewähren; ist dies aus betriebsbedingten Gründen nicht möglich,
so ist die aufgewendete Zeit wie Mehrarbeit zu vergüten
Die Mitglieder des BR sollen die ihnen übertragenen Aufgaben grundsätzlich während der Arbeitszeit erledigen (Bengelsdorf, NZA 89, 905; Fitting, Rn. 73; vgl. Rn. 10 ff.; allg. Roos, AiB 316 [318])). Da dies aus betriebsbedingten Gründen nicht in allen Fällen möglich ist, z. B. in Schichtbetrieben..........gewährt Abs. 3 einen Ausgleichsanspruch. Die Vorschrift dient somit dem Schutz der BR-Mitglieder vor einer Inanspruchnahme außerhalb der Arbeitszeit (GK-Weber, Rn. 67) Der Ausgleichsanspruch auf Arbeitsbefreiung ohne Minderung des Arbeitsentgelts setzt voraus, dass BR-Tätigkeit (vgl. Rn. 56 f.) aus betriebsbedingten Gründen (vgl. Rn. 58 f.) außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt wurde. Betriebsbedingte Gründe sind insbesondere solche, die sich aus der Eigenart des Betriebs, der Gestaltung des Arbeitsablaufs oder der Beschäftigungslage ergeben (vgl. Bengelsdorf, NZA 89, 905 [907 f.]; Fitting, Rn. 79; GK-Weber, Rn. 77 ff.; GL, Rn. 41; HSWG, Rn. 57; Kühner, S. 101; MünchArbR-Joost, § 308 Rn. 35 ff.; Richardi-Thüsing, Rn. 43; SWS, Rn. 23; Peter, AiB 02, 206) und vom BR nicht beeinflussbar sind (WW, Rn. 13). Betriebliche Gegebenheiten und hieraus resultierende Sachzwänge müssen dazu führen, dass die BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss (BAG 11. 7. 78, 3. 12. 87, 15. 2. 89, AP Nrn. 57, 62, 70 zu § 37 BetrVG 1972). Dies ist in Betrieben mit Schichtarbeit der Fall, wenn BR-Mitglieder in Wechselschicht arbeiten (Fitting, a. a. O.; GK-Weber, a. a. O.; Kühner, a. a. O.; Richardi-Thüsing, a. a. O.; vgl. im Übrigen Rn. 62 f.) Gleiches gilt, wenn das BR-Mitglied die beabsichtigte BR-Tätigkeit außerhalb der Arbeitszeit anzeigt, weil der AG keine Möglichkeit zur Ausübung während der Arbeitszeit gegeben hat oder, auch ohne Anzeige, wenn er sich eindeutig und endgültig auch für zukünftige Fälle geweigert hat, die BR-Tätigkeit während der Arbeitszeit zu ermöglichen (BAG 3. 12. 87, AP Nr. 62 zu § 37 BetrVG 1972; vgl. auch BAG 26. 1. 94, a. a. O.). Betriebsbedingte Gründe liegen schließlich auf Grund der Neuregelung des Abs. 3 durch das BetrVerf-ReformG vor, wenn die BR-Tätigkeit auf Grund unterschiedlicher Arbeitszeiten oder Arbeitszeitsysteme außerhalb der persönlichen Arbeitszeit eines BR-Mitgliedes erfolgt. Durch die Neuregelung soll verhindert werden, dass sich unterschiedliche Arbeitszeiten der BR-Mitglieder nachteilig auf die Arbeit des BR oder die persönliche Rechtsstellung seiner Mitglieder auswirken (vgl. BT-Drucks. 14/5741, S. 40 zu Nr. 29 a). Die Neuregelung beendet die aus Sicht der Betroffenen unbefriedigende Situation, nach der insbes. BR-Mitglieder, die Schicht- oder Teilzeitarbeit leisten oder die auf Basis flexibler Arbeitszeitsysteme tätig sind, bisher vielfach ohne Zeitausgleich geblieben sind (ähnlich Fitting, Rn. 81; LAG Hessen 29. 6. 06, AuR 06, 454, das einem BR-Mitglied für Sitzungen außerhalb seiner persönlichen Arbeitzeit einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung und Tagesgelder zubilligt, vgl. auch § 40 Rn. 41). Bezugspunkt für das Entstehen eines Anspruchs auf bezahlte Arbeitsbefreiung ist nunmehr allein die Tatsache, dass BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit erledigt werden muss. Ist diese Voraussetzung erfüllt, fingiert das Gesetz das Vorliegen betriebsbedingter Gründe (ähnlich Löwisch, BB 01, 1734 [1741]
Wenn Du noch weitere Fragen an mich hast, melde Dich gerne wieder!
03.09.2009 um 23:52 Uhr
"oder darf sich entsprechende Überstunden auszahlen lassen.
nur der Form halber, ES SIND: Mehrarbeitsstunden"
"so ist die aufgewendete Zeit W I E Mehrarbeit zu vergüten"
Fällt Dir etwas auf?
04.09.2009 um 00:53 Uhr
Nee, schon klar! Nur weil sie WIE Mehrarbeitsstunden vergütet werden, sind es natürlich noch lange keine Mehrarbeitsstunden.
Als ob Du mal wieder nicht genau gewußt hast, worum es geht.
Also, wie ich vermutet habe, Fangfrage.
Also, wie ich schon sagte: sondern auch noch andere ihren Nutzen daraus ziehen können.
Also, bleibt zu fragen, was in Deinem Leben passiert ist, dass Du so zu sein scheinst, wie Du hier wirkst. Tut mir echt leid für Dich.
04.09.2009 um 16:29 Uhr
"Nee, schon klar! Nur weil sie WIE Mehrarbeitsstunden vergütet werden, sind es natürlich noch lange keine Mehrarbeitsstunden."
Korrekt.
"Als ob Du mal wieder nicht genau gewußt hast, worum es geht."
Selbstverständlich. Aber wenn Du schon korrigierst, dass es sich nicht um Überstunden sondern um Mehrarbeit handelt ...
"Also, wie ich vermutet habe, Fangfrage."
Nein. Die "Lösung" war bereits in 129455 zu lesen ...
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