Weihnachtsgeld kürzen/streichen
Bekommen in unserem Betrieb seit Ewigkeiten Weihnachtsgeld. Bisher waren das immer 100% vom Brutto, letztes Jahr dann nur noch 55% und dieses Jahr will er's ganz streichen. Wir haben die letzten 2 Jahre auch ein Schreiben bekommen, wo er ausdrücklich darauf hinweist, dass das WG eine freiwillige Leistung ist. Es gibt keinen TV, dafür seit letztem Jahr eine BV: "Die GL und der BR sind sich darüber einig, die Berechnung des Weihnachstgelds 2008 zu ändern." "Die Firma gewährt für das Jahr 2008 ein WG in H. v. 50% + 5% pro 5 Beschäftigungsjahre" "Die BV gilt für das WG 2008. eine Nachwirkung entfällt"
Kann der AG das WG heuer einfach so streichen?
Danke schonmal!
Community-Antworten (6)
01.09.2009 um 14:12 Uhr
Wenn das WG in einem aktuellen TV geregelt ist (egal ob ihr dem angehört oder nciht) bezweifel ich die Rechtsgültigkeit der BV.
Weiterhin sollte man sehen, ob in den AV eventuell das WG geregelt ist.
Ansonsten gilt, dass der AG wenn er über einen langen Zeitraum WG gezahlt hat und es nciht mehr zahlen möchte (freiwillige Leistung), er dieses frühzeitig bekanntgeben muß.
01.09.2009 um 15:52 Uhr
hallo bitte schau dir mal dißen bitrag an, ich hoffe das er weiter hilft.
Gleichbehandlung von Arbeitnehmern bei freiwilligen Sonderzahlungen
Ein Arbeitgeber kann frei entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, wenn er weder vertraglich noch aufgrund kollektiver Regelungen zu Sonderzahlungen verpflichtet ist. Er darf aber einzelnen Arbeitnehmern nur aus sachlichen Kriterien eine Sonderzahlung vorenthalten. Stellt er sachfremd Arbeitnehmer schlechter, können diese verlangen, wie die begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber gegen das Maßregelungsverbot in § 612a BGB verstößt und Arbeitnehmer von einer Sonderzahlung ausnimmt, weil diese in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben.
Ein in einer Druckerei beschäftigter Facharbeiter klagte auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 300.- € brutto. Im Rahmen ihres Standortsicherungskonzepts hatte die beklagte Arbeitgeberin ihren ca. 360 Arbeitnehmern eine Änderung der Arbeitsbedingungen angetragen. Dieses Änderungsangebot sah u.a. eine unbezahlte Erhöhung der Wochenarbeitszeit von 35 auf 40 Stunden und den Entfall von Freischichten vor. Dieses Angebot wurde von allen Arbeitnehmern mit Ausnahme des Klägers und sechs seiner Kollegen angenommen. Im Dezember teilte die Beklagte schriftlich mit, dass alle Arbeitnehmer, mit denen sie Änderungsverträge geschlossen habe und die sich am 31. Dezember 2005 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden, eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 300.- € brutto erhalten. Der Kläger war der Meinung, dass seine Arbeitgeberin ihm diese Sonderzahlung nicht vorenthalten dürfe, da dies gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und das Maßregelungsverbot des § 612a BGB verstoße.
In den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen, die Revision des Klägers hatte jedoch vor dem Zehnten Senat des BAG Erfolg. Ihm steht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz die beanspruchte Sonderzahlung zu. Die Arbeitgeberin durfte zwar an sich die unterschiedlichen Arbeitsbedingungen für die Sonderzahlung berücksichtigen, der Zweck der Sonderzahlung erschöpfte sich jedoch nicht in einer teilweisen Kompensation der mit den Änderungsverträgen für die Arbeitnehmer verbundenen Nachteile. Aus der Ausnahme von Arbeitnehmern, die sich am 31. Dezember 2005 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis befanden, wird deutlich, dass die Beklagte mit der Sonderzahlung auch vergangene und zukünftige Betriebstreue honorieren wollte.
BAG, Urteil vom 05. August 2009 - 10 AZR 666/08 Vorinstanz: LAG Nürnberg, Urteil vom 12. März 2008 - 4 Sa 172/07
01.09.2009 um 18:28 Uhr
@unwissend
Weihnachtsgeld: Tarifliche und rechtliche Ansprüche http://www.dgb.de/themen/themen_a_z/abisz_doks/w/weihnachtsgeld2007.htm/
BAG: Betriebliche Übung durch wiederholtes tatsächliches Verhalten http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/sonstige/arbeitsrecht/bag/3114
Hier schüzt auch der stets Hinweis des AG auf Freiwilligkiet nicht unbedingt davor.
Schwierige Beseitigung einer betrieblichen Übung - BAG vom 18.03.2009 - Az. 10 AZR 281/08 http://www.mahnerfolg.de/urteile/index.php/schwierige-beseitigung-einer-betrieblichen-uebung/
Hier wäre es dann nur hilfreich, wnen man entsprechenden Rechtsschutz hätte.
01.09.2009 um 18:33 Uhr
@DJ: Mit dem Tarifvorrang bzw. der Regelung im AV könntest Du recht haben.
Zum "Ansonsten": Eine betriebliche Übung kann einvernehmlich abgelöst werden, z.B. in einer BV. Und bei dem Wortlaut der BV hat der ArbGeb hier wohl alles richtig gemacht und den "unwissenden" BR ordentlich über den Tisch gezogen. Denn selbst wenn diese BV nichtig war, ist die Frage, ob dann immer noch eine betriebliche Übung besteht: Zwei Jahre ausdrückliche Erklärung der Freiwilligkeit + veränderte Zahlung im letzten Jahr, ohne dass ein entsprechender Protest der ArbN / des BR erfolgte, könnte je nach Arbeitsrichter ebenfalls zur Ablösung der betr. Übung reichen...
@unwissend: Da sind wohl dringend ein paar Schulungen angebracht; Hilfestellung von der Gewerkschaft schadet auch nicht...
01.09.2009 um 18:42 Uhr
@Petrus
Noch mal zu dem "Ansonsten". Eine Einvernehmlichkeit kann ich hier aber nciht erkennen, im Gegenteil.
01.09.2009 um 18:53 Uhr
@DJ: Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerschaft, (schlecht) vertreten durch den BR, und dem ArbGeb liegt doch vor...
ABER: ich habe gerade ein BAG-Urteil zum Thema gefunden: BAG, Urteil vom 28.3.2000 - 1 AZR 366/99 sollte helfen
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