Erstellt am 01.09.2009 um 08:52 Uhr von carrie
@Päusle
Habt ihr eine Ausschlussklausel in den Arbeitsverträgen?
Erstellt am 01.09.2009 um 09:28 Uhr von Pfälzer
oder gilt ein Tarifvertrag in dem Ausschlussfristen geregelt sind?
Erstellt am 01.09.2009 um 09:58 Uhr von kriegsrat
..wenn nicht, gilt die gesetzliche verjährungsfrist nach § 195 BGB (3 Jahre)
Erstellt am 01.09.2009 um 10:45 Uhr von DerAlteHeini
Päusle
Wenn über Jahre die Pausenzeiten, aus welchem Grund auch immer, gezahlt wurden, dürfte dies zum Bestandteil des Besitzstands des Arbeitnehmers geworden sein.
Fehler können natürlich bei der Abrechnung gemacht worden sein. Aber unbemerkt über Jahre?
Dann könnte sich ein AG auch einfallen lassen, dass das in der Vergangenheit gezahlte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, usw.., ein Fehler in der Abrechnung gewesen ist und er dies künftig nicht mehr zahlen muss und sogar die Rückzahlung verlangen kann.
Hier ist aufgrund konkludenten Handelns über mehrere Jahre, diese Zahlung zum Besitzstand geworden, den der AG nur mit dem einverständnis des Betroffenen ändern kann. Gibt der Arbeitnehmer sein Einverständnis nicht, so müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen.
Erstellt am 01.09.2009 um 10:54 Uhr von kriegsrat
@ alter heini
falls der AG diese praxis mit wissen und wollen so gehandhabt hat, gebe ich dir recht, könnte dann so sein..........
ich weiß aber nicht, ob man bei einem "systemfehler", der offenbar erst jetzt entdeckt wurde, von konkludentem handeln sprechen kann...........
Erstellt am 01.09.2009 um 11:38 Uhr von DerAlteHeini
kriegsrat
Es ist alles eine Sache der Argumentation.
Letztendlich wird es im Streitfall ein Arbeitsrichter entscheiden müssen und denn kommt es, so zumindest aus meiner Sicht, darauf an wie lange die Zahlungen schon erfolgten und warum man es erst jetzt bemerkt hat.
Selbst in dem Falle, dass der Arbeitsrichter die Zahlung auch als Irrtum sieht, kann ich mir vorstellen, dass Rückzahlungen durch den AN ausgeschlossen werden.
Erstellt am 01.09.2009 um 16:50 Uhr von brTante
Heini
Du argumentierst ja mit betrieblicher Übung. Das setzt aber den Willen des Chefs voraus und der fehlt bei einem Fehler. Es ist aber doch anerkannt, dass dann eine betriebliche Übung nicht entstehen kann.
Oder willst Du hier auf 3 242 BGB raus. Da würde mich jetzt aber schon einmal Deine Argumentation interessieren
Erstellt am 01.09.2009 um 22:17 Uhr von DerAlteHeini
brTante
ich will auf das hinaus, was ich geschrieben habe, und zwar auf konkludentes Handeln.
Das heißt, hier geben zwei Parteien durch schlüssiges Handeln zu verstehen, dass sie mit dem Handeln des anderen einverstanden sind.
Erstellt am 01.09.2009 um 22:42 Uhr von rainerw
Sehe es auch so wie DerAlteHeini. Auch wenn man § 242 BGB nicht ganz von der Hand weisen kann.
Hier wird offensichtlich versucht eigene Fehler auf Die MA abzuwälzen. Selbst wenn ein Systemfehler ursächlich für den Zuviel gezahlten Lohn dafür verantwortlich ist, sind es immer noch Peronen die Daten eingeben und bearbeiten. Wie sieht es denn hier mit einer evtl. bestehenden BV Zeiterfassung aus.
Wir haben da z.B. den Punkt Wartung, Service und Betreung mit eingefügt. Ich beschrebe diesen einfach mal kurz:
Die in Anlage 4 beschriebene Firma ist für Wartung und Service zuständig.
Systembetreuung
Die Systembetreuung erfolgt durch die firmeneigene EDV-Abteilung. Die Systemadministratoren nehmen die Systemeinstellung vor. Sie sind für die Datenerfassung und Pflege der Systemdaten und für die Kontrolle der Ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der eingesetzten Technik zuständig.
Sie haben Lese- und Schreibrechte für alle Daten.
Kurz und Prägnant und wirkungsvoll. Dann brauch man nur noch dafür sorgen das die BV eingehalten wird. Wenn nicht........., na das Prozedere kennen wir ja.
Erstellt am 02.09.2009 um 01:03 Uhr von kriegsrat
@ rainer
wird doch wohl jemand verantwortlich sein für die betreuung des "systems", das offenbar aufgrund eines "fehlers" die pausen bezahlt hat
arbeitnehmerhaftung systembetreuer (intern) oder schadensersatz systembetreuer(extern)?
die frage ist, ob mitarbeiter innerhalb der ausschlußfristen zu rückzahlungen verpflichtet wären
ein gesetzlicher anspruch auf bezahlung der pausen besteht nicht
konkludenz sehe ich nach wie vor kritisch, denn der AG hätte früher reagiert, wenn ihm der fehler früher aufgefallen wäre bzw. die verantwortlichen systembetreuer ihren job gemacht hätten, es war offenbar niemals seine absicht, pausen zu bezahlen, die er nicht bezahlen muß.....
allerdings könnte der AN der meinung gewesen sein, da der AG die pausen bezahlt, wäre das schon so in ordnung (guter glaube)
müsste wohl in der tat ein richter entscheiden........
Erstellt am 02.09.2009 um 01:15 Uhr von rainerw
@kriegsrat
Sehe ich ja im Grundsatz genau so wie Du. Bezweifel aber das ein Richter dem Treu und Glauben folgen würde. Ich denke mal er würde begründen das es ja wohl im AV und wenn vorhanden auch im TV beschrieben sein müsste. Denke mal das Urteil würde nicht so gut für den MA ausfallen. Deshalb mein Gedanke dasPferd hier von hinten auf zu satteln um für den MA eintreten zu können.
Erstellt am 02.09.2009 um 10:23 Uhr von paula
Ich sehe durchaus Rückforderungsansprüche des AG aber ich würde mich als AN mal intensiv mit § 818 BGB beschäftigen....
Treu und Glauben, 242 BGB können doch erst als letzter Schritt der Prüfungskette kommen. Den wird man aber wohl nicht brauchen und wenn man als AN damit argumentieren möchte wird das Eis mächtig dünn....