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Pausen für Teilzeitkräfte

B
Butterblümchen
Jan 2018 bearbeitet

In unserer Firma können Teilzeitkräfte, die bis maximal 6 Stunden/Tag arbeiten wählen ob sie eine Pause machen. Dies wird im Zeiterfassungssystem hinterlegt und gut ist. Diejenigen mit Pause bekommen diese automatisch abgezogen, diejenigen ohne bekommen keinen automatischen Abzug, müssen, wenn sie doch Pause machen, diese manuell im System erfassen. Der automatische Pausenabzug geschieht nicht genau nach 6 Stunden, sondern etwas später, damit die Teilzeitkräfte, die keine Pause machen nicht täglich Sekunden genau an der Stempeluhr stehen um Arbeitszeit Minus zu verhindern. Nun will der Arbeitgeber genau dies, Pausenabzug nach exakt 6 Stunden. Wenn ich mich nicht täusche gibt es inzwischen Urteile, die einen pauschalen Zeitabzug nur erlauben, wenn der AG nachweisen kann, dass Pause gemacht wurde. Soll heißen, geleistete Arbeitszeit ist zu vergüten. Punkt. Da wir jetzt keine große Lust haben jedes mal den Anwalt ein böses Briefchen schreiben zu lassen, wenn unrechtmäßig Pausenzeit abgezogen wird eine Frage an Euch: Wie wird dies bei Euch gehandhabt? Euer Butterblümchen

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Community-Antworten (3)

C
celestro

07.12.2017 um 19:41 Uhr

bei uns wird nach 6 Stunden pauschal die Pause abgezogen. ;-)

AM
alter Mann

07.12.2017 um 20:49 Uhr

Ein Mitarbeiter, der argumentiert, er habe innerhalb der sechs Stunden keine Pause gemacht, wird ja vermutlich gegen eine klare Anweisung des AG verstoßen. Der Schuss mit dem RA könnte also nach hinten losgehen. Wie wäre es denn mit Schichten von 5:50 h?

R
rsddbr

08.12.2017 um 09:07 Uhr

Wie wäre es, wenn Pausen gar nicht pauschal abgezogen werden, sondern immer per Zeiterfassung genau dann, wenn sie gemacht werden? Sofern ihr eine elektronische Zeiterfassung habt, sollte dies kein großes Problem darstellen.

Die Forderung eures AG, nach exakt 6h Arbeitszeit die Pause pauschal abzuziehen kann argumentativ am Arbeitszeitgesetz hängen. "Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden." (§4 ArbZG)

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