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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR-Freistellung während Kurzarbeit

S
schubsi
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, wir (Unternehmen mit 400 AN, ohne TV) sind zur Zeit in Kurzarbeit (40%). Bei Kapazitätsproblemen kann für eine gewisse Zeit eine Vollbeschäftigung für bestimmte Mitarbeiter beantragt werden (BV-geregelt). Zur Erstellung einer Mitarbeiterzeitschrift (4 Ausgaben pro Jahr), die maßgeblich unter Regie des BR herausgegeben wird, wurde beantragt, für ein BR-Mitlgied, welches dem Ausschuss für Öffentlichkeitsarbeit angehört und für die Erstellung des Endlayouts der Zeitung zuständig ist, die Kurzarbeit für 2 Wochen auszusetzen. Dies wurde vom Arbeitgeber abgelehnt. Kann ich als BRV über das Gremium das BR-Mitglied nach §37 Abs. 2 BetrVG für eine Woche freistellen, damit es ohne Kurzarbeit seine Tätigkeit für die Zeitung ausführen kann? Vielen Dank für Euere Antwort. MfG Steffen

4.54201

Community-Antworten (1)

K
Kurzarbeiter

01.09.2009 um 10:17 Uhr

@schubsi

Einige kritische Anmerkungen zuerst:

BRV und nun erst mit dem Thema Kurzarbeit, welches nun ja schon viele Monate aktuelle ist befassen, verstehe ich nicht! Hier wurde das Thema Kurzarbeit auch schon sehr ausführlich immer wieder behandelt, mitlesen könnte Fragen/Probleme veremeiden. Sich mit dem Thema befassen und informieren sollte man zu mindest von einem BRV erwarten. §37 Abs. 2 BetrVG bezieht sich ausschließlich auf die Mandatsarbeit, nicht auf die arbeitsvertraglich geschuldetet Arbeit. #§ 79 sollte auch einem BRV bekannt sein, also BRM dürfen wegen ihres Mandates nicht bevorteilt werden. Die Herausnahme wie hier beabsichtigt zielt aber doch auf eine Bevorteilung als Mandatsträger hinaus.

Warum sollte der BRM um seine Arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen aus der Kurzarbeit ausgenommen werden, wenn doch der AG sagt, Auftragsproblme/-mangel/ Arbeitsmangel daher Kurzarbeit? Wenn DU also BVR/ihr als BR der Meinung seid, hier wäre kein Anlass für Kurzarbeit weil dringende wichtieg Arbeiten anliegen und erledigt werden müssen, dann hättet ihr der Kurzarbeit nicht zustimmen dürfen.

Es kann hier leider der Eindruck entstehen, dass man hier gezielt ein BRM aus den negativen Auswirkungen von Kurzarbeit weniger LOhn herausnehmen möchte, was wegen § 78 verboten ist.

Selbstverständlich ghet Mandatsarbeit vor Kurzarbeit, notwenige Mandatsarbeit (wie z.B. BR-Sitzungen) unterbricht Kurzarbeit. http://www.behinderungundarbeit.de/de/html/news/details/870/s/

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