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Müssen Überstunden zum Jahresende genommen werden?

K
Katastrophe
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! wir haben z.Zt. ein kleines Problem bei uns in der Firma und wir (der BR) wissen einfach nicht weiter. Unser Chef hatte verlauten lassen, daß bis zum Jahresende alles an Urlaub und Überstunden abgefeiert werden muß, da dieser sonst verfällt, bzw. die Überstunden einfach ausbezahlt werden (bis jetzt war das immer die Entscheidung der Mitarbeiter ob die Überstunden ausbezahlt oder durch Freizeitausgleich abgegolten werden). Die Überstunden, die in unserer Produktion anfallen, werden auch vom Vorgesetzten angeordnet, bzw. genehmigt. In unserer Verwaltung sieht es aber anders aus. Dort wird Gleitzeit gearbeitet und die Überstunden/Mehrarbeit werden nicht vom Vorgesetzten unterschrieben, trotzdem aber von Monat zu Monat auf dem Zeitkonto geführt. Diese können auch auf Wunsch freigenommen oder ausbezahlt werden, nur bekommen diese keine Überstundenzuschläge. Meine Frage nun: hat unser Chef eine gesetzliche Grundlage, mit der er es begründen kann, daß die Überstunden/Mehrarbeit abgefeiert werden müssen? Müssen in diesem Fall zwischen Überstunden und Mehrarbeit unterschieden werden?
Für jede Art von Hilfe bin ich sehr dankbar!

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Community-Antworten (2)

E
edelweis

28.09.2005 um 14:10 Uhr

Hallo Katastrophe auf welcher Basis galt die alte Regel? Gibt es eine B.V.? Ansonsten könnte m.E. auch der Grundsatz "betriebliche Übung" für die alte Lösung Anwendung finden. Wahrscheinlich hat ein Berater und/oder WIrtschaftsprüfer den AG darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche aus Mehrarbeit ein nicht unerhebliches finanzielles Potential sind. So ähnlich war es bei uns! Nach meiner Meinung bleibt jede Reglung auf jeden Fall mitbestimmungspflichtig durch den BR , egal welche Grundlage/Gründe Euer Chef für seinen Wunsch hat. Also schnellstens prüfen und mit AG verhandeln!

P
packer

10.10.2005 um 12:35 Uhr

... beim urlaub ist das recht einfach, s. BUrlG §7(3). in diesem fall müßte ein betrieblicher grund vorliegen oder ein persönlicher. z.b. es gibt eine urlaubssperre wegen weihnachtsgeschäften, der AN konnte aber seinen vorher geplanten urlaub nicht nehmen wegen krankheit. hier kann es statthaft sein, daß der AN seinen urlaub in den ersten drei monaten des nächsten jahres nimmt. hier kann auch keine bv etwas anderes regeln, da es eine eindeutige rechtliche vorschrift hierzu gibt...

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