Erstellt am 31.08.2009 um 09:35 Uhr von spartacus
Moin,
statt Urlaub kannst du auch Überstunden abbauen(wenn vorhanden).
Der AG muß für deine "Privatangelegenheiten" nicht bezahlt freistellen,falls du das denkst.
Erstellt am 31.08.2009 um 10:13 Uhr von kriegsrat
....und wie wärs mit dem § 616 BGB ?
Erstellt am 31.08.2009 um 14:35 Uhr von BGBversteher
der § 616 BGB bezieht sich auf die Firma/Arbeitsumfeld und nicht auf Privatsachen was der geschilderte Sacherverhalt nun mal ist. ;)
Erstellt am 31.08.2009 um 15:03 Uhr von kriegsrat
@ der,der glaubt BGBversteher zu sein;-))
google doch mal ein bisschen, und du wirst deine obige aussage wohl gerne revidieren....
und eine "privatsache" ist es schon aus dem grund nicht, da ein richter das persönliche erscheinen angeordnet hat
aber selbst wenn der 616 strittig wäre oder im AV "abbedungen"
oder bei gleitzeit nicht anzuwenden wäre
zumindest um eine unbezahlte freistellung kommt der AG auf keinen fall herum,
wenn sich der AN weigert, urlaub zu nehmen oder keinen mehr hat...
Erstellt am 31.08.2009 um 15:13 Uhr von kriegsrat
noch was:
Die Zeugenpflicht ist eine erzwingbare (vgl. § 380 ZPO, § 51 StPO) Pflicht zum Erscheinen vor Gericht, zur wahrheitsgemäßen Aussage und zur Eidesleistung (Zöller/ Greger ZPO 22. Aufl. § 373 Rn. 2; KK-Pelchen 3. Aufl. vor § 48 StPO Rn. 3). Sie hat grundsätzlich Vorrang vor jeder Berufspflicht (Hartmann Kostengesetze 30. Aufl. ZSEG Grundz Rn. 3; KK-Pelchen aaO § 51 StPO Rn. 11). Sie befreit mithin regelmäßig von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung, da die Erfüllung der Arbeitspflicht wegen des zeitlichen Zusammentreffens mit der vorrangigen Zeugenpflicht unzumutbar ist.
Die Zeugenpflicht ist auch eine "allgemeine" Pflicht. Allgemeine Pflichten sind Pflichten, die jeden ohne weiteres treffen können und nach allgemeiner Erfahrung treffen (BAG 9. März 1993 - 4 AZR 62/ 80 - AP BGB § 616 Nr. 60; 7. November 1991 - 6 AZR 496/ 89 - BAGE 69, 13, 17). Dies ist bei der Zeugenpflicht der Fall, die sich auf Grund besonderer tatsächlicher Umstände auf die einzelne Person konkretisiert. Der Zeuge muß keine weiteren Voraussetzungen erfüllen. Er hat einer Ladung Folge zu leisten, unabhängig davon, ob er zum Beweisthema Aussagen machen kann.
grundsätzliche bemerkungen des BAG zu folgendem urteil :
BAG, Urteil vom 13. 12. 2001 - 6 AZR 30/ 01
Erstellt am 01.09.2009 um 08:30 Uhr von BGBversteher
es geht nicht um die Vorladung, um die Aussage, ob Zeuge oder nicht, es geht allein darum ob er freigestellt werden muss oder ob er Urlaub nehmen muss.
Da der Sachverhalt nichts mit der Arbeit zu tun hat sondern privat Sache ist trifft der § 616 BGB nicht zu. Googel hilft dabei.
Am besten wäre, du läßt dich von einem RA vertreten der die Vollmacht dazu hat dann brauchst du nicht selber erscheinen.
Erstellt am 01.09.2009 um 17:07 Uhr von Peanuts
Die staatsbürgerliche Pflicht, als geladener Zeuge vor Gericht erscheinen zu müssen, trifft auf diesen Sachverhalt wahrlich nicht zu.
"Muss ich dafür Urlaub nehmen oder gibt es da eine andere Freistellungsmöglichkeit?"
Entweder ist der AG nett und stellt Dich bezahlt frei oder eben nicht. Dann muss entweder 1 Urlaubstag geopfert oder ggf. Überstunden abgebaut werden.
"Am besten wäre, du läßt dich von einem RA vertreten der die Vollmacht dazu hat dann brauchst du nicht selber erscheinen."
Sehr sinnvoller Rat, wenn durch das Gericht PERSÖNLICHES Erscheinen angeordnet wurde und es um eine Umgangsklage geht ...