Versetzng eines AN in einer anderen Abteilung
Hallo Der Sachverhalt: ein MA arbeitet in Früh und Spät in der Logistik, er schafft die Ansprüche nicht und nun möchte man ihn ins Zentrallager Logistik versetzen. Im AV steht drin, Erfüllungsort ist der Betrieb in ….. Als passt es. Der Lohn bleibt gleich und die Schichten auch. Nur die Abteilung wird gewechselt, gleicher Vorgesetzter. Nun meine Frage, a) muss der AG den BR nur informieren das der MA versetzt wird oder b) hat der BR Mitbestimmungsrecht über die Versetzung des MA oder c) muss der AG den BR gar nicht informieren , da im AV drin steht, das der MA überall eingesetzt werden kann ( Erfüllungsort in …. )? d) was passiert wenn der MA gar nicht den Arbeitsplatz wechseln möchte.
Danke im Voraus für eure Antworten
Bleibt Gesund
Community-Antworten (5)
19.08.2020 um 17:18 Uhr
b) .... wobei der BR schon gute Gründe braucht, um die Zustimmung zu verweigern. Wenn der MA das nicht will, der BR aber zustimmt (oder jedenfalls nicht wirksam verweigert, weil er keinen Grund findet), dann muss der MA wechseln
19.08.2020 um 17:18 Uhr
zu prüfen ist ob es sich um eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs 3 BetrVg handelt Das müsst ihr vor Ort entscheiden ob der Abteilungswechsel schon als Wechsel des Arbeitsbereiches gesehen werden kann. Ist es eine Versetzung hat eine Anhörung des BR nach § 99 zu erfolgen. Dort findet der BR dann auch die Ablehnungsgründe.
zu d) gibt es eine Versetzungsklausel im AV - falls ja - und hier kommt ja noch hinzu, das sein Job durch den Av gedeckt ist - hat der An kaum eine Chance die Umsetzung zu verhindern. Oder welche Gründe führt der MA an`?
20.08.2020 um 10:53 Uhr
wer hat die Ansprüche definiert und wie wird ein Nichtschaffen der Ansprüche festgestellt und dokumentiert? ist das nur Ansicht der Vorgesetzten oder tatsächlich aufgrund objektiver Festlegungen von Zielen usw nachvollziehbar? Welche Schulungsmaßnahmen sind mit dem MA vereinbart worden um Defizite zu beheben? Das sind erstmal die Fragen, die ich mir stelle und evtl. Ansatzpunkte für den BR.
20.08.2020 um 15:03 Uhr
Hmmm,
die Frage, ob hier tatsächlich eine Versetzung vorliegt, ist tatsächlich zu prüfen. Zumindest Zweifel sind angebracht, denn eine Versetzung bedingt entweder eine klare räumliche Verlagerung oder eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände (mindestens 20% der Arbeitszeit).
Zu ersterem Fall gibt es höchstrichterliche Urteile, dass innerhalb einer Gemeinde nicht von einer räumlichen Versetzung auszugehen ist - es sei denn, die Umstände um zum Arbeitsort zu gelangen ändern sich für den AN in erheblicher Weise (z.B. deutlich längerer Fahrweg, keine Anbindung an öffentliche Verkehrsmittel dadurch längerer Weg zur Arbeit etc.).
Eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände würde ich aus der Schilderung heraus erstmal verneinen. Wahrscheinlich wird er im Zentrallager dieselbe Tätigkeit verrichten wie bisher ...
Edit: Da der Erfüllungsort im AV festgelegt ist, und auch eingehalten wird (laut der Schilderung) dürfte ein Widerspruch des AN aus räumlichen Gründen heraus nicht statthaft sein.
21.08.2020 um 12:47 Uhr
Danke schön Und schon wieder wurde mir geholfen
Bleibt gesund
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