Erstellt am 08.05.2016 um 13:00 Uhr von Challenger
Tach auch Karlo,
für den von Dir geschilderte Fall ist §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG einschlägig.Hienach hat der
BR ein ERZWINGBARES MITBESTIMMUNGSRECHT FÜR DIE EINFÜHRUNG UND/ODER
ÄNDERUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN.
Dies bedeutet : Ihr befindet Euch auf Augenhöhe mit dem AG. Fordert daher Eueren AG
zu Verhandlungen über den Abschluß einer Betriebsvereinbarung auf. Weigert er sich,
oder scheitern die Verandlungen, könnt Ihr die Einigungsstelle anrufen und die kann so
richtig teuer werden.
Erstellt am 08.05.2016 um 13:51 Uhr von Kölner
Hilf mir mal Meister Challenger:
Hier geht es um den Inhalt der Bereitschaftsdienstleistung und nicht um die Bereitschaft. Was hat Deine Antwort mit der Fragestellung zu schaffen?
Erstellt am 08.05.2016 um 16:06 Uhr von AlterMann
Vielleicht findet ja noch jemand einen hebel, aber ich sehe da auch keine Mitbestimmung. Ihr könnt aber Euren Chef auffordern, für Klarheit in solchen Fällen zu sorgen: Was soll liegen bleiben, wenn die Kollegen in solchen Notfällen nicht mehr alle Aufgaben gleichzeitig bewältigen können? Damit hätten die Mitarbeiter in Abteilung A im Zweifel weniger Stess als jetzt.
Erstellt am 08.05.2016 um 17:22 Uhr von gironimo
Wenn Eure BV-Arbeitszeit wasserdicht gestaltet ist, wird doch wie Du schreibst in Abt. B abends und am Wochenende nicht gearbeitet. (klare Definition des Geltungsbereichs; örtlich und persönlich).
Wenn doch gearbeitet wird, ist der BR in der Mitbestimmung.
Ich würde hier den Weg gehen und die BV Arbeitszeit ggf. neu zu verhandeln; da kommt man dann vielleicht ziemlich rasch zu dem Punkt, dass man über Bereitschaftsdienste nachdenken muss.
Erstellt am 08.05.2016 um 18:05 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Ich suche die Stelle, an der @ Karlo geschrieben hat , dass es eine BV "Arbeitszeit" gibt und finde sie nicht ...
@ Karlo
Nur weil es in einem der nur sehr seltenen Störfälle stressig geworden ist, soll eine Bereitschaftsregelung für AN der Abt.B eingeführt werden?
Klingt nach einer ziemlich spontanen Idee, deren Auswirkungen von Euch noch überhaupt nicht bedacht worden sind.
Abgesehen davon müssen die AN Abt.A sowieso nicht garantieren, dass die Produktion gut weiter laufen kann, weil sie einen Störfall in Abt.B beheben müssen! Als AN schuldet man dem AG seine Arbeitsleistung, aber keinen Arbeitserfolg.
Erstellt am 08.05.2016 um 20:33 Uhr von Karlo
Hallo Zusammen, ich habe zwar das Wort "Bereitschafsdienst" benutzt. Aber die Beschäftigten in Abteilung A tun diesen "Bereitschaftsdienst" für Abteilung WÄHREND sie ihrer Arbeit in ihrer Abteilung nachkommen. Also befinden sie sich nicht im Sinne des Arbeitsrechtes in einem Bereitschaftsdienst. Sie wechseln sozusagen nur ihre momentane Abteilung, wenn in der Abteilung B ein Notfall auftrtt. Unserer Meinung nach greift hierfür die Mitbestimmung nicht. Wir sind aber nicht ganz sicher.
Erstellt am 09.05.2016 um 09:46 Uhr von Pjöööng
Ob man der Belegschaft insgesamt einen Gefallen tut wenn man Bereitschaftsdienste eionführt, obwohl die üblicherweise anfallenden Probleme von der Ehda-Belegschaft gelöst werden können, möchte ich in Zweifel ziehen.
Wie die Arbeit organisiert wird entscheidet der Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann ihn dabei allenfalls beraten. Insofern würde ich auf den Arbeitgeber zugehen und darauf dringen, dass hier klare Arbeitsanweisungen erteilt werden, wie hier vorzugehen ist, wenn in Abteilung B Probleme auftreten, welche Tätigkeiten zu priorisieren sind.