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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Frage der Ordnung im Betrieb oder nur Chefsache ?

K
Karlo
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin Betriebsrat an einem Standort mit 70 Beschäftigten. In der Abteilung A wird am Wochenende gearbeitet. In Abteilung B ruht die Prokuktion am Abend und am Wochenende, weil dort die Prozesse ohne Personal weiterlaufen können. Nur sehr selten treten in dieser Abteilung B jedoch trotzdem am Wochenende oder am Abend Probleme auf. Die Maschinen melden in solchen Fällen bisher an die Abteilung A, wenn Probleme auftauchen. Als dies neulich wieder einmal passierte, gerieten die MA von Abteilung A unter erheblichen Stress, weil sie sich um ein gravierenderes Problem in Abteilung B kümmern mussten und zugleich die Produktion in A aufrecht erhalten mussten. Sie haben deshalb nun darum gebeten, von dem Bereitschaftsdienst für Abteilung B befreit zu werden, weil sie sonst nicht dafür garantieren können, dass die Prokuktion gut weiterlaufen kann. Wir vom BR fänden einen echten Rufbereitschaftsdienst für sinnvoll. Der Chef will die Abteilung A aber weiterhin nicht von der Aufgabe für B befreien. Frage: Ist diese Frage mitbestimmungspflichtig, weil es um "Fragen der Ordnung im Betrieb" geht ? Bisher gehen wir davon aus, dass dies nicht der Fall ist, weil es sich um Arbeitsanweisungen im Verantwortungsbereich des Chefs handelt.

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Community-Antworten (7)

P
Pjöööng Akzeptiert

09.05.2016 um 11:46 Uhr

Ob man der Belegschaft insgesamt einen Gefallen tut wenn man Bereitschaftsdienste eionführt, obwohl die üblicherweise anfallenden Probleme von der Ehda-Belegschaft gelöst werden können, möchte ich in Zweifel ziehen.

Wie die Arbeit organisiert wird entscheidet der Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann ihn dabei allenfalls beraten. Insofern würde ich auf den Arbeitgeber zugehen und darauf dringen, dass hier klare Arbeitsanweisungen erteilt werden, wie hier vorzugehen ist, wenn in Abteilung B Probleme auftreten, welche Tätigkeiten zu priorisieren sind.

C
Challenger

08.05.2016 um 15:00 Uhr

Tach auch Karlo,

für den von Dir geschilderte Fall ist §87 Abs.1 Nr.2 BetrVG einschlägig.Hienach hat der BR ein ERZWINGBARES MITBESTIMMUNGSRECHT FÜR DIE EINFÜHRUNG UND/ODER ÄNDERUNG VON BEREITSCHAFTSDIENSTEN. Dies bedeutet : Ihr befindet Euch auf Augenhöhe mit dem AG. Fordert daher Eueren AG zu Verhandlungen über den Abschluß einer Betriebsvereinbarung auf. Weigert er sich, oder scheitern die Verandlungen, könnt Ihr die Einigungsstelle anrufen und die kann so richtig teuer werden.

K
Kölner

08.05.2016 um 15:51 Uhr

Hilf mir mal Meister Challenger: Hier geht es um den Inhalt der Bereitschaftsdienstleistung und nicht um die Bereitschaft. Was hat Deine Antwort mit der Fragestellung zu schaffen?

A
AlterMann

08.05.2016 um 18:06 Uhr

Vielleicht findet ja noch jemand einen hebel, aber ich sehe da auch keine Mitbestimmung. Ihr könnt aber Euren Chef auffordern, für Klarheit in solchen Fällen zu sorgen: Was soll liegen bleiben, wenn die Kollegen in solchen Notfällen nicht mehr alle Aufgaben gleichzeitig bewältigen können? Damit hätten die Mitarbeiter in Abteilung A im Zweifel weniger Stess als jetzt.

G
gironimo

08.05.2016 um 19:22 Uhr

Wenn Eure BV-Arbeitszeit wasserdicht gestaltet ist, wird doch wie Du schreibst in Abt. B abends und am Wochenende nicht gearbeitet. (klare Definition des Geltungsbereichs; örtlich und persönlich).

Wenn doch gearbeitet wird, ist der BR in der Mitbestimmung.

Ich würde hier den Weg gehen und die BV Arbeitszeit ggf. neu zu verhandeln; da kommt man dann vielleicht ziemlich rasch zu dem Punkt, dass man über Bereitschaftsdienste nachdenken muss.

H
Hoppel

08.05.2016 um 20:05 Uhr

@ gironimo

Ich suche die Stelle, an der @ Karlo geschrieben hat , dass es eine BV "Arbeitszeit" gibt und finde sie nicht ...

@ Karlo

Nur weil es in einem der nur sehr seltenen Störfälle stressig geworden ist, soll eine Bereitschaftsregelung für AN der Abt.B eingeführt werden? Klingt nach einer ziemlich spontanen Idee, deren Auswirkungen von Euch noch überhaupt nicht bedacht worden sind.

Abgesehen davon müssen die AN Abt.A sowieso nicht garantieren, dass die Produktion gut weiter laufen kann, weil sie einen Störfall in Abt.B beheben müssen! Als AN schuldet man dem AG seine Arbeitsleistung, aber keinen Arbeitserfolg.

K
Karlo

08.05.2016 um 22:33 Uhr

Hallo Zusammen, ich habe zwar das Wort "Bereitschafsdienst" benutzt. Aber die Beschäftigten in Abteilung A tun diesen "Bereitschaftsdienst" für Abteilung WÄHREND sie ihrer Arbeit in ihrer Abteilung nachkommen. Also befinden sie sich nicht im Sinne des Arbeitsrechtes in einem Bereitschaftsdienst. Sie wechseln sozusagen nur ihre momentane Abteilung, wenn in der Abteilung B ein Notfall auftrtt. Unserer Meinung nach greift hierfür die Mitbestimmung nicht. Wir sind aber nicht ganz sicher.

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