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Neue Abteilung gründen

F
Futschi
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

ich habe einen Fall der nicht so auf die beschriebenen Fälle passt. Bei uns soll laut GL auch eine neue Abteilung gegründet werden, mit dem Unterschied, dass alle betroffenen Personen die Aufgaben weitermachen die sie schon jetzt machen. Auch finanziell soll nichts passieren!

Momentan arbeiten alle Personen unter dem Geschäftsführer. Bei drei Personen ist es so, dass sie noch zu einer anderen Abteilung gehören.

Der Geschäftsführer gibt jetzt die Zuständigkeit an den neuen Abteilungsleiter ab und die betroffenen Personen wandern jetzt in diese neue Abteilung.

Was passiert mit den drei Personen die noch zu einer anderen Abteilung gehören? Gehören sie dann nicht mehr zu der jeweiligen Abteilung, weil sie jetzt in der neuen Abteilung sind!?

Oder kann jemand sagen "NEIN, ich will nicht in diese Abteilung" !
Was passiert mit dieser Person?

Sind wir bei diesem ganzen Thema überhaupt im Boot?

Viele Grüße BR

1.07706

Community-Antworten (6)

C
celestro

15.12.2017 um 14:53 Uhr

Das nennt man dann Versetzung und die ist mitbestimmungspflichtig.

K
kratzbürste

15.12.2017 um 16:53 Uhr

Wo sie letztendlich hinwandern und was mit den Kollegen geplant ist, kann nur euer Geschäftsführer sagen.

Und dann muss man sehen, was weiter zu beachten wäre.

P
Pickel

15.12.2017 um 18:53 Uhr

elestro ist im Unrecht. Eine reine Veränderung des Organigramms bei gleichbleibenden Tätigkeiten im gleichen Gebäude ist KEINE mitbestimmungspflichtige Versetzung.

E
Ernsthaft

16.12.2017 um 14:49 Uhr

Oh, Pickel hat auch einmal recht! Wenn auch nur teilweise…….

Ob jetzt nur einer oder zwanzig an einem Organigramm herummalen, mag man als BR ruhig der Entscheidung des AG oder der hier malenden überlassen.

Auch wenn es hier keiner MB auf der Grundlage des 99er bedarf, so kann im erweiterten Sinne auch hier eine MB auf der Grundlage des 91er vorliegen. Eine Beteiligungspflicht des BR gibt es nach § 90 BetrVG allemal.

Handelt es sich hier gar um eine Art von Gruppenarbeit, ist ein BR auch über den § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG mit an Board. Es einfach nur abschmettern und somit den Eindruck entstehen zu lassen, ein BR darf sich hier zurücklehnen und weiter an sein Käffchen nippen, liegt ja vielleicht im Interesse eines AG und einem diesem nahestehenden, aber bestimmt nicht in dem eines BR oder einem hiervon Betroffenen.

C
celestro

17.12.2017 um 00:06 Uhr

"Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die ....., ..., oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. "

3 Personen kommen in eine andere Abteilung als vorher (die Anderen auch). Wie oben zu lesen ist, bekommen Sie andere Kollegen und einen neuen Chef. Warum hier also keine mitbestimmungspflichtige Versetzung vorliegen soll, wisst Ihr vermutlich selber nicht, oder ?

E
Ernsthaft

17.12.2017 um 15:24 Uhr

Vor ca. 25 Jahren hätte mein Bauchgefühl vielleicht Ähnliches empfunden. Mein Jetziges sagt mir aber, das es um hier den 95er u. 99er bemühen zu können, schon einwenig mehr bedarf als nur neue Kollegen, Räume und ev. auch Vorgesetzte. Bei einem neuen Chef wäre ich u. U. dann auch beim 613a BGB.

Es sagt mir auch, wenn es so wäre, wie du es empfindest, die §§ 81, 82, und 90, 91 in Teilen überflüssig wären, da ja dieses dann auch über den 95er und 99er regelbar wäre.

Da mir zwischenzeitlich auch ein paar BAG-Entscheidungen über den Weg gelaufen sind, die einem Bauchgefühl auch nicht unbedingt gerecht werden, ziehe ich es doch vor, mich eher an diesen zu orientieren.

Nachstehend eines als Beispiel für viele hierzu ergangene Entscheidungen: BAG Beschl. v. 17.06.2008, Az.: 1 ABR 38/07

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