Abfindung nach Elternzeit
Hallo Kollegen
Eine Kollegin aus unserem Betrieb wollte nach ihrer einjährigen Elternzeit wieder die Tätigkeit aufnehmen. Sie hat Teilzeit arbeiten wollen und da es Betriebsbedingt nicht möglich war wurde ihr zum 21.08.2009 gekündigt. Daraufhin hat sie sich Arbeitsuchend gemeldet. Jetzt hat sie mich gefragt, wie es mit einer Abfindung aussieht. Sie hat mit der Elternzeit 8 Jahre für unseren Betrieb gearbeitet. Ich bin der meinung, das ihr eine Abfindung zusteht. Wie seht ihr das?
Community-Antworten (4)
20.08.2009 um 08:55 Uhr
Hallo, ein Recht auf Abfindung besteht nicht. Die Kollegin soll Kündigungsschutzklage erheben. Beim Gütetermin vor dem Arbeitsgericht wird meistens eine Abfindung zugesprochen. Aber wie gesagt , ein Recht auf Abfindung gibt es nicht.
20.08.2009 um 10:10 Uhr
Moin, das Enddatum ist auf keinen Fall haltbar. Schon deshalb sollte KüSchKlage erhoben werden.
20.08.2009 um 13:36 Uhr
@Energiesparer
...Betriebsbedingt nicht möglich war ...
liegt hier eine betriebsbedingte Kündigung vor? Wurde die dann erforderliche Sozialauswahl getroffen? Bei betriebsbedingten Kündigungen gibt es Abfindungen. Hier sollte auf alle Fälle Kündigungsschutzklage erhoben werden.
Sie hat u.U. auch einen Fehler gemacht, sie hätte erst einmal ihren Anspruch auf Beschäftigung wahrnehmen sollen und dann erst Teilzeit beantragen.
20.08.2009 um 16:46 Uhr
Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch nicht einfach pauschal ablehnen. Nach der Konzeption des TzBfG soll der Arbeitgeber Ihren Teilzeitwunsch mit Ihnen erörtern und es soll eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Ist dies nicht möglich, dann ist auch eine gerichtliche Durchsetzung des Teilzeitanspruchs möglich.
Sie müssen folgende Regeln beachten und sollten folgendermaßen vorgehen:
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Sie müssen den Anspruch auf Teilzeit mindestens 3 Monate vor Beginn (am besten schriftlich) geltend machen und sollten dabei auch die Verteilung der Arbeitszeit angeben, also ob Sie einige Tage der Woche voll und andere gar nicht arbeiten oder ob Sie jeden Tag etwas weniger arbeiten möchten.
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Der Arbeitgeber hat nun spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich eine Entscheidung mitzuteilen. Unterlässt er diese schriftliche Mitteilung, dann verringert sich Ihre Arbeitszeit automatisch auf das gewünschte Maß. Dies gilt genauso für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann aber die Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse das Interesse des Arbeitnehmers überwiegt.
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Sollte Ihr Arbeitgeber die Teilzeit fristgemäß schriftlich ablehnen, dann können Sie Klage beim Arbeitsgericht auf Zustimmung zur Reduzierung der Arbeitszeit erheben. Es handelt sich dabei um eine Leistungsklage, die auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgt werden kann.
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