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Sozialplan Elternzeit - Wenn MA zuhause geblieben wäre, hätte sie die "Vollzeit- Abfindung" erhalten?

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Greenhorn2
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

wir haben im Sozialplan vereinbart, dass Mitarbeiter, die in der Elternzeit waren, auch in dieser Zeit anspruch haben. "... Letzteres gilt für Mitarbeiter, die sich u. a. in Elternzeit befinden und deren Gehalt sich fiktiv unter Fortschreibung zwischenzeitlich vorgenommener Gehaltserhöhungen berechnet...". Jetzt haben wir den Fall, dass eine Kollegin in Elternzeit 8 Studnen/Woche gearbeitet hat. Der AG will jetzt auch nur diese "8 h/Woche" zahlen. Vor der Elternzeit arbeitete die Kollegin Vollzeit, danach Teilzeit (20 STunden). Wenn sie zuhause geblieben wäre, hätte sie die "Vollzeit-Abfindung" erhalten. Ich halte das für ungerecht. Sehe ich das falsch?

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Community-Antworten (2)

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paula

30.08.2008 um 16:57 Uhr

um es genau beantworten zu können müßte man den gesamten Sozialplan kennen und ggf. auch einen Blick in die Protokolle der Verhandlungen werfen. Sozialpläne sind als BVs ja auslegungsfähig.

Meines Erachtesn ist diese Vorschrift aber so zu lesen, dass für MA in Elternzeit der Verdienst vor Elternzeit hergenommen wird und dieser dann fiktiv fortgeschrieben wird bis zum Beendigungsdatum. Die TZ-Beschäftigung während der Elternzeit sollte keien Beachtung finden (dies findet sich in der von Dir zitierten Formulierung so aber leider nicht) da sonst die Mami die sich was dazuverdient benachteiligt zu der Mami ist die es sich leisten kann zu Hause zu sitzen. Das wäre ja widersinnig.

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Peanuts

30.08.2008 um 22:31 Uhr

Die Rechnung stimmt doch hinten und vorne nicht!

Die Kollegin arbeitet nach Elternzeit in Teilzeit (20 Stunden), bekommt scheinbar eine betriebsbedingte Kündigung und die Abfindung soll sich aus Sicht des AGs an dem Gehalt orientieren, das die Kollegin während der Elterzeit bezogen hat und der BR hätte gerne, dass das Gehalt vor Elternzeit herangezogen wird.

Da die Kollegin jetzt einen regelrechten Teilzeitvertrag zu haben scheint, verstehe ich nicht, warum nicht das aktuelle Gehalt als Berechnungsgrundlage genommen wird.

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