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Kandidatur zur JAV, wenn ich schon weiß, dass ich nicht übernommen werde?

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Dimamoe
Aug 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

vor 2 wochen habe ich Bescheid bekommen, dass ich nach Bestehen der Prüfung im Januar nicht übernommen werden werde. Kann ich jetzt noch zur JAV kandidieren? (Wahltermin Ende Oktober) Und kann ich dann bei Wahlerfolg den Antrag auf unbefristete übernahme stellen? Danke!

Konkret nochmal meine dringendste Frage: Kann ich überhaupt kandidieren, wenn ich schon schriftlich habe, dass ich nicht übernommen werde? Danke!

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Community-Antworten (5)

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celestro

12.08.2020 um 11:47 Uhr

Ich halte ehrlich gesagt nicht viel davon, sich die Übernahme mittels Wahl zur JAV zu erschleichen.

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Dimamoe

12.08.2020 um 12:11 Uhr

Die moralische Frage habe ich ja gar nicht gestellt, mir ist an der fachlichen Beurteilung gelegen.

C
Challenger

12.08.2020 um 12:44 Uhr

Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis

Um eine unbefristete Übernahme zu beanspruchen, muss der JAV lediglich innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangen. Hat er dies getan, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem JAV ein unbefristetes Arbeitsplatzangebot zu machen. Der Arbeitgeber kann zwar dem JAV gegenüber, spätestens drei Monate vor Beendigung der Ausbildungs-zeit, mitteilen, dass er diesen nicht übernehmen möchte, allerdings entbindet ihn diese Mitteilung nicht von der Pflicht den JAV zu übernehmen. Die Mitteilung sollte dennoch vorgenommen werden, wenn der Arbeitgeber beabsichtigt, das Arbeitsverhältnis des JAV im Wege einer Feststellungsklage gem. § 78 a Abs. IV BetrVG aufzulösen bzw. als nicht begründet zu betrachten (siehe Ausführungen unten). Unterlässt der Arbeitgeber die Mitteilung nämlich, so kann er sich unter Umständen schadensersatzpflichtig machen (BAG 31.10.85 AP Nr.15 zu § 78a BetrVG 1972).

Quelle :

www.anwalt.de › rechtstipps › uebernahme-eines-jugen. Übernahme eines Jugendauszubildendenvertreters (JAV ...

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Pickel

12.08.2020 um 13:27 Uhr

Dazu: Wenn der AG nachweisen kann, keine passende Stelle frei zu haben, entfällt der Anspruch. Ein Selbstläufer ist dies in kleineren oder mittleren Unternehmen also nicht

W
wdliss

12.08.2020 um 14:09 Uhr

"Wenn der AG nachweisen kann, keine passende Stelle frei zu haben, entfällt der Anspruch. Ein Selbstläufer ist dies in kleineren oder mittleren Unternehmen also nicht " Er muss dies allerdings dem Arbeitsgericht darlegen.

https://www.betriebsrat.com/wissen/jugend-und-auszubildendenvertretung/uebernahme

"Verlangt ein Auszubildender die Weiterbeschäftigung gegen den Willen des Arbeitgebers, kann dieser vor dem Arbeitsgericht einen Auflösungsantrag stellen. Dieser gilt dann als begründet, wenn dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung unter der Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann."

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