Absage JAV-Wahl
Hallo,
ich habe folgende Probleme: Wir haben im März den neuen Betriebsrat gewählt. Zur Wahl hatten sich auch 2 JAV- Mitglieder aufgestellt. Ein JAv- Mitglied war bereits zur konstituierenden Sitzung als Ersatzmitglied geladen und hat sein JAv- Amt "verloren". Das 2. JAV- Mitglied wird als Ersatzmitglied im August benötigt. Es gibt keine ersatzmitglieder mehr. Als hat die JAV den Antrag auf vorzeitige neuwahlen gestellt. den Wahltermin hatten wir für den 11.08.2014 festgelegt. Leider hat sich keiner als Kandidat aufstellen lassen (5er JAV) und auch in der Nachfrist sind keine Wahlvorschläge eingegangen.. Nun meine Fragen:
- Wie mache ich die nicht stattfindende JAV Wahl publik? Sollte ich auf die fehlenden Wahlvorschläge hinweisen?
- Bleibt die JAV mit derzeit 4 Mitgliedern (Beschlussfähig) und ab August mit 3 Mitgliedern bis zum regulären Wahltermin im November im Amt oder haben wir somit keine JAV mehr?
Community-Antworten (3)
23.07.2014 um 14:53 Uhr
Die Frage wirft neue Fragen auf.
Wie groß muss die JAV sein? Eine dreier JAV wäre ja noch voll funktionsfähig (auch ohne Ersatzmitglied) -. eine Neuwahl nicht erforderlich.
Hat die derzeitige JAV tatsächlich Neuwahlen beschlossen oder gar ihren Rücktritt erklärt?
Oder hat der BR (vielleicht in Verkennung der Rechtslage die Neuwahl sei erforderlich) die Neuwahl eingeleitet?
23.07.2014 um 15:51 Uhr
Ergänzende Informationen:
- JAV besteht aus 5 Mitgliedern (keine Ersatzmitglieder mehr vorhanden)
- Amtsverlust JAV- vorsitzender wegen Teilnahme an BR- sitzung als ersatzmitglied
- Antrag an BR durch JAV auf Grundlage des § 13 Abs. 2 zur Bestellung eines Wahlvorstandes JAV (Gesamtzahl der JAV- Mitglieder nach Eintreten aller Ersatzmitglieder unter die vorgeschrieben Zahl der JAV- Mitglieder gesunken)
- Ist die JAV trotzdem noch im Amt bis Herbst, wenn regulär gewählt wird (neue Azubis beginnen- vielleicht stellt sich einer als Kandidat zur JAV- wahl auf) oder haben wir jetzt eine JAV- freie Zeit ??????
23.07.2014 um 16:22 Uhr
o.k. - es sind keine 5 mehr. Also tatsächlich Neuwahlen.
Da gilt zunächst einmal 64 BetrVG und damit in Verbindung in analoger Anwendung auch §§ 21 und 23 BetrVG.
Aus meiner Sicht bleibt die Rest-JAV zunächst geschäftsführend im Amt.
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