Erstellt am 06.05.2006 um 19:35 Uhr von Fayence
@ dasbinich
Zuallererst würde ich mir an Eurer Stelle einmal die entsprechenden Stellen im BetrVG durchlesen, ab § 60.
Ihr werdet dann feststellen, das der BR den WV spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV zu bestellen hat.
Desweiteren werdet Ihr lesen können, dass die Wahlen alle zwei Jahre zwischen 1.10 - 30.11. stattfinden. Und zwar steht dieses Jahr die nächste Regelwahl an.
Und solange Eure JAV noch regelrecht besetzt ist, könnt Ihr sowieso keine Wahlen einleiten. Also, locker bleiben!
Erstellt am 06.05.2006 um 20:13 Uhr von dasbinich
vielen Dank - soweit ich § 60 und folgende verstehe gilt für unseren Betrieb die Vier-Wochen-Frist (§ 63 Abs.4) da wir nur 9 Azubis haben (§60 Abs. 1).
(Wir hatten erst letztes Jahr eine JAV-Wahl da die vorherige JAV ausgelernt hatte und übernommen wurde - irgendwie paßt das aber nicht zum Gesetzestext)
Aus den §§ 60 -73 kann ich allerdings nicht ersehen inwiefern es (un-)problematisch ist wenn wir im Falle des Ausscheidens unserer JAV ab dem 14.06. bis zum Zeitpunkt der Regelwahl (Okt. - Nov.) überhaupt keine JAV haben.
Vertreten wir dann als BR in der Zwischenzeit "kommissarisch" die Interessen der Azubis direkt (ohne die 'Zwischenstufe' JAV) ?
Erstellt am 07.05.2006 um 10:20 Uhr von Fayence
(Wir hatten erst letztes Jahr eine JAV-Wahl da die vorherige JAV ausgelernt hatte und übernommen wurde - irgendwie paßt das aber nicht zum Gesetzestext)
Richtig! Ich muss noch nicht einmal Azubi sein, um als JAV gewählt werden zu können, siehe § 61 BetrVG. Auch wenn JAV Mitglieder NACH ihrer Wahl das 25. Lebensjahr vollenden, bleiben sie bis zum Ende der Amtszeit im Amt.
Ich persönlich würde die nächste JAV-Wahl auf alle Fälle erst im Herbst ansetzen, um vor allem neuen Azubis die Möglichkeit zu geben, ihre Interessensvertretung mitzuwählen.
Falls der Fall eintreten sollte -Ausscheiden JAV vor Regelwahl- würde ich als BR mit den verbliebenen Azubis sprechen und ihnen den o.g. Vorschlag unterbreiten bzw. mitteilen. Hätte auch den Vorteil, dass die Kontinuität der JAV besser gewährleistet wäre.
Die Interessensvertretung ist trotzdem gewährleistet, da der BR alle AN eines Betriebes vertritt. Die JAV hat übrigens kein Stimm- sondern nur ein Beratungsrecht.
Und nochmal, im Moment sind Euch die Hände gebunden, da die gesetzl. vorgesehene JAV-Mitgliederzahl nicht unterschritten ist. Ihr könnt nicht auf Verdacht eine JAV-Wahl initiieren.
Vielleicht löst sich Euer Problem noch in Luft auf oder Ihr erfahrt rechtzeitig, ob und wann das JAV-Mitglied ausscheiden wird. Dann habt Ihr eine Handlungsgrundlage, vorher nicht.
Erstellt am 07.05.2006 um 18:21 Uhr von dasbinich
vielen Dank :-))
klingt alles absolut einleuchtend für mich - jetzt muß ich nur noch meine 4 BR-Kollegen davon überzeugen.