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DRINGEND: JAV-Wahl ja/nein

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dasbinich
Jan 2018 bearbeitet

Hi :-)

Wir sind gerade frisch BR geworden und haben schon die erste terminkritische Sache auf dem Tisch:

Unsere JAV (1 + 1 Ersatz) wird Mitte kommenden Monats mit der Ausbildung fertig. Der JAV-Ersatz wird die Firma auf jeden Fall verlassen. Die JAV selbst ist noch unsicher ob sie ihren Anspruch auf Übernahme durchsetzen möchte (hängt davon ab ob sie woanders etwas kriegt). Jetzt ist es aber wohl so, daß wir als BR 4 Wochen vor dem Ende der Amtszeit der JAV den entsprechenden Wahlvorstand bestellen müssen => also quasi in den kommenden Tagen...

Wenn wir nun einen Wahlvorstand bestellen usw., die aktuelle JAV sich jedoch entscheidet ihren Anspruch auf Übernahme in eine Festanstellungen durchzusetzen haben wir eine "komische" Situation, da sie ja dann noch immer im Amt ist obwohl eine neue JAV gewählt ist ?!? Andersherum gedacht: wir bestellen den JAV Wahlvorstand nicht und sie scheidet aus dem Betrieb - dann haben wir mehrere Wochen lang keine JAV...

Gibt es dazu Regelungen ? Was wäre das richtige Vorgehen ?

Vielen Dank im voraus für alle Hinweise und Hilfestellung.

3.48004

Community-Antworten (4)

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Fayence

06.05.2006 um 21:35 Uhr

@ dasbinich

Zuallererst würde ich mir an Eurer Stelle einmal die entsprechenden Stellen im BetrVG durchlesen, ab § 60.

Ihr werdet dann feststellen, das der BR den WV spätestens 8 Wochen vor Ablauf der Amtszeit der JAV zu bestellen hat. Desweiteren werdet Ihr lesen können, dass die Wahlen alle zwei Jahre zwischen 1.10 - 30.11. stattfinden. Und zwar steht dieses Jahr die nächste Regelwahl an.

Und solange Eure JAV noch regelrecht besetzt ist, könnt Ihr sowieso keine Wahlen einleiten. Also, locker bleiben!

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dasbinich

06.05.2006 um 22:13 Uhr

vielen Dank - soweit ich § 60 und folgende verstehe gilt für unseren Betrieb die Vier-Wochen-Frist (§ 63 Abs.4) da wir nur 9 Azubis haben (§60 Abs. 1).

(Wir hatten erst letztes Jahr eine JAV-Wahl da die vorherige JAV ausgelernt hatte und übernommen wurde - irgendwie paßt das aber nicht zum Gesetzestext)

Aus den §§ 60 -73 kann ich allerdings nicht ersehen inwiefern es (un-)problematisch ist wenn wir im Falle des Ausscheidens unserer JAV ab dem 14.06. bis zum Zeitpunkt der Regelwahl (Okt. - Nov.) überhaupt keine JAV haben. Vertreten wir dann als BR in der Zwischenzeit "kommissarisch" die Interessen der Azubis direkt (ohne die 'Zwischenstufe' JAV) ?

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Fayence

07.05.2006 um 12:20 Uhr

(Wir hatten erst letztes Jahr eine JAV-Wahl da die vorherige JAV ausgelernt hatte und übernommen wurde - irgendwie paßt das aber nicht zum Gesetzestext)

Richtig! Ich muss noch nicht einmal Azubi sein, um als JAV gewählt werden zu können, siehe § 61 BetrVG. Auch wenn JAV Mitglieder NACH ihrer Wahl das 25. Lebensjahr vollenden, bleiben sie bis zum Ende der Amtszeit im Amt.

Ich persönlich würde die nächste JAV-Wahl auf alle Fälle erst im Herbst ansetzen, um vor allem neuen Azubis die Möglichkeit zu geben, ihre Interessensvertretung mitzuwählen. Falls der Fall eintreten sollte -Ausscheiden JAV vor Regelwahl- würde ich als BR mit den verbliebenen Azubis sprechen und ihnen den o.g. Vorschlag unterbreiten bzw. mitteilen. Hätte auch den Vorteil, dass die Kontinuität der JAV besser gewährleistet wäre.

Die Interessensvertretung ist trotzdem gewährleistet, da der BR alle AN eines Betriebes vertritt. Die JAV hat übrigens kein Stimm- sondern nur ein Beratungsrecht.

Und nochmal, im Moment sind Euch die Hände gebunden, da die gesetzl. vorgesehene JAV-Mitgliederzahl nicht unterschritten ist. Ihr könnt nicht auf Verdacht eine JAV-Wahl initiieren. Vielleicht löst sich Euer Problem noch in Luft auf oder Ihr erfahrt rechtzeitig, ob und wann das JAV-Mitglied ausscheiden wird. Dann habt Ihr eine Handlungsgrundlage, vorher nicht.

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dasbinich

07.05.2006 um 20:21 Uhr

vielen Dank :-))

klingt alles absolut einleuchtend für mich - jetzt muß ich nur noch meine 4 BR-Kollegen davon überzeugen.

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