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Bereitschaftsdienst im Anschluss an Rufbereitschaft möglich?

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Maria
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Forumsteilnehmer,

unser AG plant die Arbeits-, Ruf- und Bereitschaftszeiten zu ändern. Z.B.: ArbZ 8°°-16°°, anschließend bis 20°° Rufbereitschaft, dann Bereitschaftsdienst. Geht das überhaupt? Oder muss sich nach der ArbZ ein Bereitschaftsdienst anschließen und dann erst ein Rufbereitschaft? Also eine sogenannte "absteigende" Einsatzart. Vielen Dank. Maria

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Community-Antworten (10)

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Lotte

12.08.2009 um 15:22 Uhr

Maria, so lange sich alles im Rahmen des ArbZG /TV hält, geht ziemlich viel. Aber da seid Ihr doch in der Mitbestimmung.

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nicoline

12.08.2009 um 19:20 Uhr

Hallo Maria, von Dir hat man ja ganz lange gar nichts gehört, schön, das Du hier mal wieder reinschaust.

unser AG plant die Arbeits-, Ruf- und Bereitschaftszeiten zu ändern Was ja zunächst mal nichts Verwerfliches ist. Die Frage stellt sich nur, warum? Laß mich raten: die Arbeitszeitänderung steht an, bei MA die bislang nach der Regelarbeitszeit BD geleistet haben?! Das tun AG gerne, um Geld und auszugleichende Arbeitszeit zu sparen. Rufbereitschaft ist häufig billiger und zudem läßt sich dadurch auch die Auslastung im BD und somit auch die Bezahlung dafür erniedrigen. Wenn ich mich recht erinnere, gilt bei Euch der TVöD. Da gilt es zunächst mal zu klären, ob die Rufbereitschaft den Erfordernissen des TVöD entspricht, der besagt, dass Rufdienst nur angeordnet werden darf, wenn nur in Ausnahmefällen Arbeit anfällt. Eine Vorschrift für absteigende Einsatzarten gibt es meines Wissens nirgends.

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Lotte

12.08.2009 um 20:30 Uhr

nicoline, wie fast immer bist Du auf jeden Fall die Ausführlichere von uns beiden ;-))

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nicoline

12.08.2009 um 20:54 Uhr

ach Lotte, dafür weißt Du sooooooo viel mehr als ich ;-))))))

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Lotte

12.08.2009 um 21:37 Uhr

nicoline, fragt sich nur wovon...kann ziemlich gut Kuchen backen, stimmt...;-)))

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nicoline

12.08.2009 um 21:53 Uhr

Lotte, sag ich doch! Ich kann zwar backen aber nicht ziemlich gut ;-((

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Maria

13.08.2009 um 10:19 Uhr

@nicoline @Lotte

....ja stimmt, war labge Zeit nicht mehr im Forum. Urlaub und Krankheit hinderten mich daran......

Unser AG möchte im Röntgen z.B. nach einer 8-Stundenschicht zunächst 2-3 Stunden Rufdienst ((nach TVöD § 7.1 Abs. 8 darf dabei die Höchstarbeitszeit auch über 10(!) Std. hinausgehen. Es muss nur berücksichtigt werden, dass in Ausnahmefällen Arbeit anfällt....)) anordnen. Kein MA wird da nach Hause fahren, wenn er anschließend Bereitschaftsdienst vor Ort hat.

P.S.: Weiterhin viel Spass beim Kuchen backen......bin selbst ein Fan davon. Wann werde ich zu Kaffee und Kuchen eingeladen?!? Danke. Maria

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Lotte

13.08.2009 um 11:27 Uhr

Maria, aber da könnt Ihr doch als BR einen Riegel vorschieben. Notfalls muss dann die neue AZ vor der Einigungsstelle geklärt werden.

Wir müssten noch die Kuchenvorlieben klären...;-))

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Maria

13.08.2009 um 12:50 Uhr

@Lotte Wir als BR werden uns dagegen natürlich vehement wehren!

Kuchen-Anfrage: Liebe Lotte, ALLE außer Käsekuchen!!!! Maria

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nicoline

13.08.2009 um 19:49 Uhr

Maria *Unser AG möchte im Röntgen z.B. nach einer 8-Stundenschicht zunächst 2-3 Stunden Rufdienst * Hab ich mir schon gedacht. Aus meiner Erfahrung entspricht die Arbeitsauslastung in der Zeit zwischen 16:00 und 18:00/20:00 Uhr auch in dieser Abteilung nicht im Geringsten einer Rufbereitschaft. Empfehle vor Einführung der Rufbereitschaft eine Aufzeichnung der anfallenden Arbeit über einen repräsentativen Zeitraum!

Lotte Ich hätte lieber 'ne Bulette, kann auch vom Vorabend sein, damit es nicht zu viel Arbeit ist ;-))))))))))))

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