unbezahlter Urlaub während Quarantäne
Ein Kollege möchte im Urlaub in die Türkei reisen. Der Arbeitgeber genehmigt den Urlaub, aber wenn der Kollege wieder hier ist, soll er 14 Tage in Quarantäne gehen und das unbezahlt. Oder nicht in die Türkei reisen.
Ist das rechtlich in Ordnung?
Community-Antworten (7)
03.08.2020 um 20:29 Uhr
Wenn er noch Resturlaub hat, wäre der erst mal zu berücksichtigen.
Ansonsten kann man es doch dem AG nicht anlasten, wenn jemand Urlaub in einer Region machen will, bei der von vornherein feststeht, dass Quarantäne ansteht.
04.08.2020 um 02:40 Uhr
Die Türkei ist im Moment Risikogebiet. Wer von dort einreist wird wird vom Staat zur Quarantäne verdonnert. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit auch keinen Lohn zahlen.
04.08.2020 um 09:45 Uhr
Nach der aktuellen Regelung muss man nach einer Türkeireise 14 Tage in Quarantäne es sei denn das man bei der Einreise nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Sofern er sich daran hält und von staatlicher Seite nicht in Quarantäne muss hat er auch nichts weiter zu befürchten. Wenn der AG ihn "in Quarantäne schickt" geht das nicht unbezahlt.
04.08.2020 um 11:59 Uhr
Moin:Die FRage ist doch-wer ordnet Quarantäne an und wer prüft das ? 2.Was passiert wenn der Urlaubsort des Kollegen erst mitten im Urlaub zum Risikogebiet ernannt wird? Wer ist in Quarantäne-können Tätigkeiten im Home Office während dieser Zeit geleistet werden usw. usw.--Es bleibt sicher immer eine Einzelfallbetrachtung,die aber vorraussetzt das der AN dem AG seinen Urlaubsort mitteilt-und so weit sind wir nun wohl doch nicht.Das ist nach wie vor Privatsache.
04.08.2020 um 14:49 Uhr
Es gehört schon viel Fantasie dazu zu glauben der Arbeitgeber könnte jemand in Quarantäne schicken und derjenige darf dann 14 Tage die Wohnung nicht verlassen.
04.08.2020 um 15:31 Uhr
Wenn der Kollege aus einem Risikogebiet einreist wird die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet. War schon bei der Abreise in den Urlaub klar, dass das kommen wird, so ist es das Problem des Mitarbeiters. Wird der Urlaubsort erst während seines Aufenthalts zum Risikogebiet, so kann er das nicht mehr beeinflussen. Wenn der Arbeitgeber nicht möchte, dass der MA zur Arbeit kommt, dann ist das das Problem des AG. Der Mitarbeiter sollte seine Arbeitskraft anbieten, eventuell auch die Möglichkeit von zu hause aus Arbeiten zu erledigen. Damit setzt er den Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn nicht bereits eine behördlich angeordnete Quarantäne besteht (siehe oben)
04.08.2020 um 17:55 Uhr
rechtlich ist das eindeutig, war vor Abreise bekannt, dass das Zielland als Risikogebiet nach RKI eingestuft ist, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall, wird das Zielland während des Aufenthaltes dort zum Risikogebiet, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall. Der AG kann Quarantäne anordnen, wenn er will, aber der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt bestehen, außer es tritt der rechtliche Quarantänefall ein. Nur damit kein Missverständnis entsteht, für die Bewertung ist immer der rechtliche Quarantänefall maßgeblich, d. h. es liegt ein positiver Coronabefund vor. Prophylaktische Quarantäne seitens AG angeordnet führt nicht zum Verlust des Lohnfortzahlungsanspruches.
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