Erstellt am 03.08.2020 um 18:29 Uhr von Kratzbürste
Wenn er noch Resturlaub hat, wäre der erst mal zu berücksichtigen.
Ansonsten kann man es doch dem AG nicht anlasten, wenn jemand Urlaub in einer Region machen will, bei der von vornherein feststeht, dass Quarantäne ansteht.
Erstellt am 04.08.2020 um 00:40 Uhr von Catweazle
Die Türkei ist im Moment Risikogebiet. Wer von dort einreist wird wird vom Staat zur Quarantäne verdonnert. Der Arbeitgeber muss für diese Zeit auch keinen Lohn zahlen.
Erstellt am 04.08.2020 um 07:45 Uhr von wdliss
Nach der aktuellen Regelung muss man nach einer Türkeireise 14 Tage in Quarantäne es sei denn das man bei der Einreise nach Deutschland einen negativen Corona-Test vorweisen kann, der nicht älter als 48 Stunden ist. Sofern er sich daran hält und von staatlicher Seite nicht in Quarantäne muss hat er auch nichts weiter zu befürchten. Wenn der AG ihn "in Quarantäne schickt" geht das nicht unbezahlt.
Erstellt am 04.08.2020 um 09:59 Uhr von Verdano10
Moin:Die FRage ist doch-wer ordnet Quarantäne an und wer prüft das ? 2.Was passiert wenn der Urlaubsort des Kollegen erst mitten im Urlaub zum Risikogebiet ernannt wird?
Wer ist in Quarantäne-können Tätigkeiten im Home Office während dieser Zeit geleistet werden usw. usw.--Es bleibt sicher immer eine Einzelfallbetrachtung,die aber vorraussetzt das der AN dem AG seinen Urlaubsort mitteilt-und so weit sind wir nun wohl doch nicht.Das ist nach wie vor Privatsache.
Erstellt am 04.08.2020 um 12:49 Uhr von Catweazle
Es gehört schon viel Fantasie dazu zu glauben der Arbeitgeber könnte jemand in Quarantäne schicken und derjenige darf dann 14 Tage die Wohnung nicht verlassen.
Erstellt am 04.08.2020 um 13:31 Uhr von seehas
Wenn der Kollege aus einem Risikogebiet einreist wird die Quarantäne vom Gesundheitsamt angeordnet. War schon bei der Abreise in den Urlaub klar, dass das kommen wird, so ist es das Problem des Mitarbeiters.
Wird der Urlaubsort erst während seines Aufenthalts zum Risikogebiet, so kann er das nicht mehr beeinflussen.
Wenn der Arbeitgeber nicht möchte, dass der MA zur Arbeit kommt, dann ist das das Problem des AG. Der Mitarbeiter sollte seine Arbeitskraft anbieten, eventuell auch die Möglichkeit von zu hause aus Arbeiten zu erledigen. Damit setzt er den Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn nicht bereits eine behördlich angeordnete Quarantäne besteht (siehe oben)
Erstellt am 04.08.2020 um 15:55 Uhr von Schrat
rechtlich ist das eindeutig, war vor Abreise bekannt, dass das Zielland als Risikogebiet nach RKI eingestuft ist, besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall, wird das Zielland während des Aufenthaltes dort zum Risikogebiet, besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung im Quarantänefall.
Der AG kann Quarantäne anordnen, wenn er will, aber der Anspruch auf Lohnfortzahlung bleibt bestehen, außer es tritt der rechtliche Quarantänefall ein. Nur damit kein Missverständnis entsteht, für die Bewertung ist immer der rechtliche Quarantänefall maßgeblich, d. h. es liegt ein positiver Coronabefund vor.
Prophylaktische Quarantäne seitens AG angeordnet führt nicht zum Verlust des Lohnfortzahlungsanspruches.