Arbeitszeit und Ruhezeit nach ArbZg - Gilt dieses Gesetz nur bei Tarifgebundenen Unternehmen?
Hallo , ich habe eine Frage zum Arbeitszeitgesetz §7......eingeschränkte Ruhezeit(9 Stunden) und ausgedehnte Arbeitszeit(12 Stunden). Gilt dieses Gesetz nur bei Tarifgebundenen Unternehmen???? So verstehe ich es wen ich es lese...d.h. dann für ein Unternehmen ohne Tarif würden der §3 und §5 richtig??? Mit 10 stunden arbeit und 11 Stunden Ruhezeit?????
Community-Antworten (2)
05.08.2009 um 23:20 Uhr
@panker
"Arbeitszeitgesetz §7......eingeschränkte Ruhezeit(9 Stunden) und ausgedehnte Arbeitszeit(12 Stunden). Gilt dieses Gesetz nur bei Tarifgebundenen Unternehmen???? So verstehe ich es wen ich es lese...d.h. dann für ein"
Wo findest Du dieses denn???
05.08.2009 um 23:33 Uhr
hallo erwin , In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
-
abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über 10 Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
abweichend von § 5 Abs.1 die Ruhezeit um bis zu 2 Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
ArbZG § 7 Absatz 9 Abs.7-9 in Kraft seit 01.01.04
Wird die werktägliche Arbeitszeit über 12 Stunden verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewährt werden.
ArbZG § 7 Absatz 3
Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden.
Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Eine nach Abs.2 Nr.4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken. Ich denke ich habe mir selbst die Antwort gegeben
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