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Urlaubssperre - Kann der BR da was machen?

F
Fragen
Jan 2018 bearbeitet

wer kann uns hier einen Rat geben - Frage : der MA hat für Januar 2010 seinen Urlaub gebucht, den Urlaubszettel im Juli abgegeben, und jetzt kommt die GL mit der Aussage das voraussichtlich in Jan 2010 Urlaubssperre ist, wegen Einführung eines neuen Comp._Systems. Also kann der Urlaub (der bereits gebucht ist) nicht gegeben werden, der BR ist noch nicht über die Urlaubssperre infor. Hat die GL das Recht ?? Kann der BR da was machen ? Danke für Eure Antwort

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Community-Antworten (5)

W
Waschbär

05.08.2009 um 15:16 Uhr

@Fragen, grundsätzlich solltest Du dich mal über das Thema Urlaubsperre Informieren.... Das ist keine Aktion alla Direktionsrecht nach al Gusto!

Der AG müsste laut meiner Rechnung, die Storno kosten tragen, bei einer Sperre die Rechtends ist.

Also das gibt es nicht mal in meiner aber kleinen ach so wichtigen abteilung, die fragen mehr und bieten sogar Bonus an !

S
Schmusezecke

05.08.2009 um 15:43 Uhr

Hey Fragen ist der Urlaubszettel schon genehmigt? Wenn nicht, kann es Probleme geben. Deshalb erst Urlaub genehmigen lassen und dann Buchen.

K
Konrad

06.08.2009 um 10:06 Uhr

Sicher kann der BR da was machen! Grundlage ist das Bundesurlaubsgesetz § 7
es sind die Belange des Arbeitgebers als auch des AN zu berücksichtigen. Kollektiv kann die GL nicht einfach „dringend betriebliche Gründe für alle AN im (gesamten) Januar 2010 geltend machen“ da blieben die Belange des AN auf der Strecke. Der BR hat mitzubestimmen, an welchen Tagen gearbeitet wird und an welchen Betriebsruhe gilt und wann nicht. In der BV kann man auch das Thema Urlaubsvergabe/Stellvertreter regeln. Des weiteren hat der BR die Aufgabe geltende Gesetze zu Gunsten der AN einzuhalten

B
brisco

09.08.2009 um 14:53 Uhr

grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Verteilung des Urlaubs die Urlaubswünsche seiner Arbeitnehmer zu beachten, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG. Diese Wünsche können unberücksichtigt bleiben, wenn dringliche betriebliche Gründe oder die Wünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten vorzugswürdig sind, § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG.

Wann dringende betriebliche Gründe die Verweigerung der Urlaubserteilung zu einem bestimmten Zeitpunkt rechtfertigen, ist im Einzelfall zu prüfen (Lampe in: Beck’scher Onlinekommentar, Arbeitsrecht, 12. Edition 2009, § 7 BUrlG, Rn. 10); Berücksichtigungsfähige betriebliche Belange sind insbesondere erhebliche personelle Engpässe oder erhebliche krankheitsbedingte Ausfälle anderer Arbeitnehmer (Lampe a.a.O.).

Können aufgrund besonderer betrieblicher Gründe nicht alle Urlaubswünsche gewährt werden, muss unter den gestellten Urlaubsanträgen eine soziale Auswahl getroffen werden (vgl. Lampe a.a.O., Rn. 11). Im Rahmen dieser Abwägung finden soziale Gesichtspunkte, insbesondere das Urlaubsvermögen des Partners, die Schulferien der Kinder, die bisherige Urlaubsgewährung zugunsten des Antragstellers und seine Erholungsbedürftigkeit, Beachtung (Dörner, a.a.O, Rn. 19).

Die Verhängung einer absoluten Urlaubssperre bedarf einer unabweisbaren dienstlichen Notwendigkeit (vgl. BVerwG vom 19. Januar 1993 – 6 P 19/90). Eine solche Notwendigkeit soll beispielsweise vorliegen, wenn kommunale Beamte als Wahlbeamte in Betracht kommen oder sie eine Volkszählung durchführen sollen (BVerwG a.a.O.).

B
betriebsratten

11.08.2009 um 16:20 Uhr

Wann muss der Arbeitgeber über meinen Urlaub entscheiden und was mache ich wenn nicht?

http://www.rechtsrat.ws/lexikon/urlaub.htm#entscheiden

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