Erstellt am 04.08.2009 um 14:17 Uhr von Rapper
Hallo Brachttal,
dein Vorgesetzter (BRV) kann dich dich dazu verpflichten, für den Erkrankten die Vertretung zu übernehmen, Urlaub hin, Urlaub her. Wenn Du eine Reise gebucht hast, muß der AG die Kosten dafür ersetzen. Der AG gewährt dir den Urlaub, es gibt keinen Anspruch auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr. Bei dringenden betrieblichen Erfordernissen kann er dich aus dem Urlaub holen oder dir den Urlaub verweigern.
Erstellt am 04.08.2009 um 14:25 Uhr von DocPille
@Rapper
da lehnst du dich aber gewaltig aus dem fenster.
So einfach wie du das da schreibst ist es aber nicht.
http://nachrichten.rp-online.de/article/beruf/Urlaub-gestrichen/42886
Erstellt am 04.08.2009 um 14:50 Uhr von Brahttal
@ Rapper
also nochmal,wenn ich Urlaub beantrage und er wird mir gewährt, dann muss ich schön daheim sitzen und hoffen, dass niemand krank wird, ansonsten muss ich arbeiten gehen.
Wo bleibt dann da die Erholung. Wenn ich krank werden würde wäre auch kein Ersatz da.
Ich glaube, da ich sonst immer gekommen bin,geht man einfach den einfachsten Weg.Sicher ist, dass ich,wenn ich nicht komme, ich die nächsten Wochen für alles
her halten muss.
Wofür hat man denn eigentlich einen BR.
Erstellt am 04.08.2009 um 15:01 Uhr von erwin
@Brachttal
Weise den Chef (BRV) doch einmal auch auf § 7 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz und den § 80 Abs. 1 Satz 1 hin.
Hat er weiter Probleme mit der Beachtung und Umsetzung der Gesetze sollte der BR einmal überlegen ob sie noch den richtigen BRV haben.
Hinweis an Dich:
gerade wenn es in der Vergangenheit immer wieder solche Situationen gegeben hat, sollte man Urlaub immer schriftl. beantragen und auch auf eine schriftl. Bewilligung bestehen. Dann hat man es leichter wenn es zu rechtlichen Streitigkeiten mit dem Beweis kommt.
Einmal genehmigter Urlaubs ist fast nicht mehr wiederrufbar durch den AG. Der AG muss auch mit Urlaubsvertretungen (laos zusätzliches Personal auch Springer benannt) hier Ersatz für Ausfälle schaffen. Darauf sollte der BR hinwirken.
Erstellt am 04.08.2009 um 15:03 Uhr von Rapper
Ich beziehe das auf die Situation, die du geschildert hast. Dir wurde mündlich Urlaub gewährt. So wie Du schreibst, bist du noch nicht im Urlaub. Du hast auf Grund der mündlichen Zusage eine Woche Urlaub gebucht (nehme mal an, eine Reise).
Jetzt hat dein Vorgesetzter ein Problem, dass er vielleicht anderweitig nicht lösen kann.
Da du deinen Urlaub noch nicht angetreten hast, kann er dir den mündlich zugesicherten Urlaub aus betrieblichen Gründen wieder verweigern, muß aber in dem Fall dann die Kosten für die gebuchte Urlaubsreise übernehmen. Arbeitsrecht ist Richterrecht. Es gibt genügend Urteile zu dieser Problematik, wo der AG recht bekommen hat.
Der AG kann über deinen Urlaub verfügen, muß dir nur 2 Wochen zusammenhängend Urlaub gewähren, kann dies aber aus betrieblichen Gründen auch verweigern.
Erstellt am 04.08.2009 um 15:07 Uhr von Rapper
Erwin,
in dem Fall wohl eher § 7 Abs.1 Bundesurlaubsgesetz.
Erstellt am 04.08.2009 um 16:14 Uhr von DeWalt
@ Rapper
Einmal erteilter Urlaub kann nicht widerrufen werden. Es geht nicht darum ob er bereits angetreten wurde oder nicht, sondern um die reine Erteilung.
@ Brahttal
Ja, wenn dir Kosten dadurch entstehen das dein AG, auf welcher Grundlage auch immer, dir den Urlaub nachträglich verweigert, muss er dafür aufkommen.
Erstellt am 04.08.2009 um 16:15 Uhr von Biggy
Rapper was schreibst du denn für ein Schmarren.Es gibt ein Urlaubsgesetz hast du von dem schon mal gehört.
(1) 1Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. 2Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) 1Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. 2Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
Dringend betriebliche Belange wären z.B. eine Epidemie , ein Brand oder sonstige unabwendbare Ereingnisse . Personalmangel oder die Erkrankung eines Mitarbeiters sind nicht nur planbar sondern müss vom AG eingeplant werden.
Was bedeutet einmal genehmigter Urlaub ist wirklich nur in großen Notfällen zurück zu nehmen und dann müssen die Unkosten die dem Arbeitnehmer entstanden sind vom AG übernommen werden.
Also bitte lies erst mal das Urlaubsgesetz bevor du Ratschläge gibst.
Brachttal ist es bei euch üblich den Urlaub nur mündlich einzureichen und auch so genehmigt zu bekommen?
Ich kann dir nur raten in Zukunft deinen Urlaub schriftlich zu beantragen und darauf zu bestehen ihn auch schriftlich genehmigt zu bekommen.
Im übrigen sind nächstes jahr Neuwahlen, da solltet ihr euch mal überlegen ob diese BRV im BR was zu suchen hat wenn sie sich nicht an Gesetze hält .
Erstellt am 04.08.2009 um 16:26 Uhr von DonJohnson
@all
Interessant könnte hier auch der § 87 Abs 1 Satz 5 BetrVG sein oder werden ;-)))
Erstellt am 05.08.2009 um 18:41 Uhr von Brachttal
Danke für die vielen Hilfen. Hat mir schon geholfen.