Erstellt am 31.07.2009 um 10:04 Uhr von Werner
Moin Milkakuh,
dteht hier:
§6 Abs.4 ArbZG
Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person betreut werden kann,
sofern dem nicht dringende betriebliche Erfordernisse entgegenstehen.
Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist der Betriebs- oder Personalrat zu hören.
Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung unterbreiten.
Erstellt am 31.07.2009 um 10:42 Uhr von sensenmann
kommt drauf an ;-)
hat sie bisher nicht im Schichtdienst gearbeitet, ist die Brgründung des AG (notfalls vor Arbeitsgericht) entscheidend.
war sie bisher in Schichtarbeit tätig, kann der AG das auch weiterhin verlangen
Das alles gilt natürlich nur bei "normaler" Arbeitszeit ausserhalb vom Teilzeit- und Befristungsgesetz. Danach kann sie ja ihre Arbeitszeit verkürzen und entsprechend beantragen.
Erstellt am 31.07.2009 um 10:49 Uhr von schlumpinese
Na was steht den im Arbeitsvertrag??
Verpflichtung zur Schichtarbeit?
das wird wohl entscheidend sein.
Erstellt am 31.07.2009 um 10:58 Uhr von Solarkrieger
Ich denk mal egal was im Arbeitsvertrag steht, denn ändern kann sich im Laufe der Zeit immer was , ist §6 Abs.4 Arb.ZG heran zu ziehen. Ein Arbeitsvertrag steht nicht über den Gesetzmäßigkeiten.
Die Kollegin hat es sich sicher nicht ausgesucht ihre Kinder allein groß zu ziehen. Aufgrund dessen das die Kinder unter 10 Jahre sind, kann sie verlangen auf eine Tagstelle versetzt zu werden und würde vor Gericht, wenn es denn soweit kommt, Recht bekommen.
Bin selbst alleinerziehend und hätte Anspruch auf eine Tagstelle gehabt. Bei mir hat sich das Problem aber durch meine Freistellung vorerst von selbst erledigt.
Erstellt am 31.07.2009 um 11:14 Uhr von Milkakuh
danke euch für die hilfreichen Antworten.
Habe mich zu folgender Vorgehensweise entschieden: Antrag der Kollegin zur Verringerung der Arbeitszeit inkl. gewünschter Verteilung gemäß §8 TzBfG mit Hinweis auf den von Werner zitierten §6 ArbZG Umsetzung der Alleinerziehenden auf einen Tagesarbeitsplatz. So sollte es klappen, hoffe ich.