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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Rufbereitschaft - Mitbestimmung

S
spielemann
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich bin in einem Krankenhaus Betriebsrat. Ich suche eine Möglichkeit nach dem BetrVG Kollegen zu helfen. Der Fall: Der technische Leiter erwartet von seinen Kollegen, dass sie während des Rufbereitschaftdienstes spätestens innerhalb einer halben Stunde am Arbeitsplatz eintreffen um die Arbeit aufzunehmen. Die Begründung dafür ist z.B. eine Vorgabe in der TRBS 2181 (Technische Regeln für Betriebssicherheit). Hier ist geregelt, dass die Zeit bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden eine halbe Stunde nicht überschreiten soll. Zum Rufdienst gibt es nun ein BAG-Urteil (6AZR 214/00) in dem erklärt wurde, dass 20 min. nicht Zeitvorgabe für Fahrzeiten in der Rufbereitschaft sein können, dass die Kollegen an kulturellen und sportlichen Veranstaltungen teilnehmen können sollen etc. Wenn nun aber ein Kollege 25 min. vom Betrieb entfernt wohnt, dort auf dem Fußballplatz ist, ein Funkruf kommt er duschen geht (nach Auswechselung) und er dann zur Arbeitsstätte fährt schafft er es nie in 30 min. Der Kollege wußte bei der Einstellung, dass er Rufbereitschaftsdienst leisten muß, eine Zeitvorgabe wurde aber nicht genannt. Diese hat sich erst im Laufe der letzten Monate herausgestellt (es gab einen Vorfall). Was kann ich nun tun? Wir diskutieren bei uns im Gremium, dass der Kollege nur per Individualrecht was machen kann, sprich er muß sich selber kümmern?!?

Danke schon mal im Vorraus für die Hilfen und Ideen.

9.581012

Community-Antworten (12)

R
ridgeback

30.07.2009 um 11:38 Uhr

@spielemann, das BAG geht von 25-30 min. aus. BAG: Entscheidung vom 31.01.2002 - 6 AZR 214/00, aber im ganzen lesen.

A
Angie

30.07.2009 um 14:24 Uhr

Hallo Speilemann,

bei Rufbereitschaft seit Ihr mit § 87 Abs. 1 Punkt 2 Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit im Boot.

Mehr dazu im Fitting § 87 RN 96

MfG Angie

D
Derrick

30.07.2009 um 16:05 Uhr

Wende dich doch mal an "dirkane"...

Für Fragen stehe ich gerne per e-Mail zur Verfügung. dirkane@gmx.de Bin BR-Vorsitzender und habe so einiges an Erfahrung bezüglich leistungsbezogene Bezahlung. Gibt es bei uns schon zwei Jahre, private Trägergesellschaft, Bereich Pflege. Erstellt am 24.06.05 um 20:57 Uhr von Fuchs 2 Antworten - Erste Antwort nach 2 Stunden, 45 Minuten 1111x angeklickt

S
spielemann

30.07.2009 um 16:47 Uhr

Hallo ridgeback, wenn man das Urteil liest, geht das BAG nicht von 25 - 30 min. aus. Es erläutert nur in dem bestimmten Fall, dass das BAG der Meinung ist das die vom Anästhesiepfleger angebotene Zeit von 25 - 30 min. ausreicht für die Erfüllung der Rufbereitschaftz. Eine Konkretisierung einer Zeit hat das BAG nicht vorgenommen.

Hallo Angie, mir würde auch nach § 87 BetrVG keine richtige Ablehnung zu o.g. Maßnahme einfallen.

Grüsse Spielemann

O
Oluscha

31.07.2009 um 01:09 Uhr

@ spielemann Ich kann mich mit den bisherigen Antworten nicht so recht anfreunden. Zunächst einmal muss doch geklärt werden, ob es überhaupt eine Verpflichtung zur Ableistung von Rufbereitschaft gibt (Regelung im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung, in einem Tarivvertrag vorhanden???) Wenn ja, gelten diese Regelungen, auch bezüglich der Zeitspanne, innerhalb derer der AN am Arbeitsplatz erscheinen muss. Gibt es eine derartige Regelung nicht, ist Rufbereitscheift eine aus dem Arbeitsverhältnis abgeleitete Nebenleistung und grundsätzlich angemessen zu vergüten i.S. des § 611 BGB. Hier könnte es durchaus sein, dass eine Verpflichtung zurAbleistung von Rufbereitschaft gar nicht besteht, sondern der AG Leistungen verlangt, zu denen er keine Berechtigung hat.

B
Biggy

31.07.2009 um 02:39 Uhr

Hallo Oluscha zu deiner Info, der ARG hat das Recht Krafts seines Direktionsrechts Rufbereitschaft anzuordnen. Da der Arbeitgeber nicht das Recht hat den Aufendhaltsort des Mitarbeiters zu bestimmen, kann er auch nicht anordnen dass er in 30 Minuten am Arbeitsplatz zu sein hat, auch wenn dies immer wieder gerne gesagt wird.

Rufbereitschaft (§ 7 Absatz 4 TVöD) A. Definition

  1. Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem dem Arbeitgeber zu benennenden Ort aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.
  2. Zur Rufbereitschaft zählt auch die Fernrufbereitschaft: Fernrufbereitschaft (auch Handy-Rufbereitschaft) ist gegeben, wenn innerhalb der Rufbereitschaftszeiträume der Beschäftigte per Telefon/Handy erreichbar ist und sein muss. Seine Arbeitsleistung besteht darin, dass er Arbeitsaufträge oder Nachfragen telefonisch erledigen kann, ohne persönlich den Arbeitsort aufzusuchen. B. Einzelheiten zur Rufbereitschaft
  3. Anordnung durch Arbeitgeber a) Rufbereitschaft wird vom Arbeitgeber Kraft dessen Direktionsrechts angeordnet. b) Zahl und Dauer der Rufbereitschaften sind tariflich nicht beschränkt.
  4. Leisten von Rufbereitschaft a) Rufbereitschaft ist außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten zu leisten. b) Geleistete Arbeit während der Rufbereitschaft zählt zur Arbeitszeit. → Arbeitszeitgesetz beachten!
  5. Anzeige des Aufenthaltsortes a) Der Arbeitnehmer bestimmt den Aufenthaltsort. Dieser, auch bei Wechsel, ist dem Arbeitge-ber anzuzeigen. b) Der Ort ist so zu wählen, dass der Arbeitnehmer die Arbeit in einer angemessenen Zeit aufnehmen kann. c) Die ständige Erreichbarkeit über ein Handy ersetzt die Anzeige des Aufenthaltsortes.
  6. Personalvertretung Die Anordnung/Genehmigung von Rufbereitschaft ist mitbestimmungspflichtig.
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Oluscha

31.07.2009 um 08:54 Uhr

@ Biggy Der AG hat nicht grundsätzlich das Recht im Zuge seines Direktionsrechts, Rufbereitschaft anzuordnen!!! Hierzu bedarf es schon mindestens einer vertraglichen Vereinbarung (individualrechtlich und/oder kollektivrechtlich). Du hast ja selber gerade den TVöD zitiert - also mit einem Kollektivvetrag argumentiert. @Spielemann machte aber bisher keine Angaben ob es eine diesbezügliche vertragliche Verpflichtung zur Ableistung von Rufbereitschaft tatsächlich gibt. Eine blosse mündliche Äußerung des AG bei der Einstellung des MA würde hier jedenfalls nicht ausreichen.

Gibt es eine kollektivvertragliche Regelung, dann kann darin durchaus festgelegt sein, dass der Einsatzort in einer bestimmten Zeit erreicht werden muss. Wir haben z.B. in unserer BV so festgelegt:

  • die Ableistung von Rufbereitschaft bleibt eine freiwiilige Leistung des AN
  • jeder AN kann die Freiwilligkeitserklärung zur Rufbereitschaft mit Frist von einem Monat widerrufen -bei Ableistung der Rufbereitschaft muss sichergestellt sein, dass der Einsatzort binnen 40 Minuten vom AN erreicht wird
S
sensenmann

31.07.2009 um 11:06 Uhr

@ Biggy Du zitierst den TVöD "4) Personalvertretung Die Anordnung/Genehmigung von Rufbereitschaft ist mitbestimmungspflichtig" und beginnst mit Direktionsrecht des AG. Passt irgendwie nicht so richtig zusammen.

S
Spielemann

03.08.2009 um 09:58 Uhr

Hallo, die AN haben in ihrem Arbeitsvertrag pauschal einen Passus in dem sie verpflichtet werden können, Über- bzw. Mehrarbeitsstunden, Bereitschaft- und Rufbereitschaftsdienste zu leisten.

Für die Anordnung von Rufbereitschaften sind wir in der Mitbestimmung. Wie sieht es aber bei der Ausgestaltung aus? Wir haben vor Jahren dem Rufdienst in der Technik zugestimmt. Nun soll die Zeit von der Information bis zum Erscheinen definiert werden ( 30 min.). Haben wir hier auch eine Mitbestimmung, wenn ja woraus leitet diese sich ab? Grüsse Spielemann

K
Kölner

04.08.2009 um 13:19 Uhr

@all ...also reden wir doch in diesem Fall gar nicht mehr von einer Rufbereitschaft, sondern von einer Bereitschaft - und die muss hinsichtlich des Stundenaufkommens in Gänze angerechnet werden. Ein Schelm ist, wer jetzt nicht das ArbZG in den Händen hält...

S
spielemann

04.08.2009 um 17:08 Uhr

Hallo Kölner, wie kommst du auf die Idee, dass es sich um Bereitschaftsdienst handelt? Dazu finde ich nichts im ArbZG.

Grüsse Spielemann

K
Kölner

04.08.2009 um 19:05 Uhr

@spielemann BAG-Urteil vom 31.01.2002, Az.: 6 AZR 214/00

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