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Dieser Beitrag ist vor 5 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Tageweise Kurzarbeit: Wer bestimmt die Tage, wann der AN in KA geht?

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Oberbayer
Jul 2020 bearbeitet

Hallo zusammen,

wer bestimmt denn die Tage, an denen ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit gehen muss? Beispiel: In Firma X sind für August insgesamt 3 Tage Kurzarbeit angeordnet, wer min. 5 Tage Urlaub im August hat muss nur 2 Tage KA bringen.

In Team Y sind 3 Personen. Einer hat 2 Wochen Urlaub und nur 2 Tage Kurzarbeit zu nehmen, einer trägt sich GL Abbau für einen Tag ein und verlängert mit 2 Tagen Kurzarbeit seinen einwöchigen Urlaub um 3 Tage. Ein Teammitglied hat keinen Urlaub und plant 3 Tage ein. Dabei überschneidet sich 1 Tag, dem 12 August, bei allen dreien. Einer hat Urlaub, der andere GL Abbau und einer möchte aus persönlich wichtigen Gründen an dem Tag KA machen.

Kann der AG nun anweisen, dass die Kurzarbeit aufgrund der Situation auf einen anderen Tag verschoben werden muss? Wer ist grundsätzlich Herr über die Planung der Kurzarbeitstage?

2.050010

Community-Antworten (10)

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rtjum

23.07.2020 um 13:02 Uhr

was habt ihr denn in der BV, wenn ihr einen BR habt, dazu geregelt? Das gilt dann. Wenn ihr keinen BR habt es also jeweils einzelvertraglich geregelt ist, dann kommt es auf diese Regelung an. Wenn da nirgends was dazu steht wird, so zumindest m.M., der AG das im Direktionsrecht weitestgehend bestimmen können.

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Oberbayer

23.07.2020 um 13:11 Uhr

Wir haben einen BR, aber die BV dazu kenne ich nicht. Gibt es hierzu denn nicht eine allgemeine Rechtsprechung, wer im Endeffekt Herr über die Planung der einzelnen Kurzarbeitstage ist?

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takkus

23.07.2020 um 13:16 Uhr

Ja die gibt es: das Betriebsverfassungsgesetz. § 87 Abs. 1 Ziffer 2.

11:26 Uhr: sorry- Ziffer 3.

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Oberbayer

23.07.2020 um 13:43 Uhr

Wenn ich das richtig deute, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in dieser Angelegenheit. Ich habe gerade die BV zur Kurzarbeit durchgelesen. In dieser ist der Punkt, wer denn die expliziten Tage für den einzelnen MA bestimmt nicht vorhanden. Der BR wird sich hier in einen solchen Einzelfall sicher nicht einmischen. Ich hatte irgendwo gelesen, dass grundsätzlich ein MA bestimmen kann, wann und wie er diese Kurzarbeitstage über den Monat verteilt. Das finde ich leider jedoch nicht mehr, und auch eine generelle Regelung zu dem Thema ebenso nicht.

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rtjum

23.07.2020 um 13:52 Uhr

Wenn dazu in der BV nichts geregelt ist dann, so immer noch meine Meinung, wird der AG weitestgehend bestimme können, wer wann Kurzarbeit macht.

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takkus

23.07.2020 um 14:09 Uhr

"Wenn ich das richtig deute, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in dieser Angelegenheit."-> exakt "Der BR wird sich hier in einen solchen Einzelfall sicher nicht einmischen."-> tja, Glückwunsch zu so einem Betriebsrat. "Ich hatte irgendwo gelesen, dass grundsätzlich ein MA bestimmen kann, wann und wie er diese Kurzarbeitstage über den Monat verteilt. Das finde ich leider jedoch nicht mehr,...."-> ich auch nicht. Wäre mir auch neu.

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Moreno

23.07.2020 um 14:53 Uhr

Ich hatte irgendwo gelesen, dass grundsätzlich ein MA bestimmen kann, wann und wie er diese Kurzarbeitstage über den Monat verteilt.....vergiss es Kurzarbeit ist kein Wunschkonzert! Wenn es keine Regelung in der BV gibt welche Tage genommen werden legt der AG diese fest.

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Oberbayer

23.07.2020 um 15:01 Uhr

Die IGMetall schreibt dazu: Wie ist Kurzarbeit zu planen? Die Planung erfolgt in Vormonat. Dabei ist darauf zu achten, dass die Kurzarbeit möglichst gleichmäßig verteilt wird, um die übermäßige Belastung einzelner Arbeitnehmer zu verhindern. Daher können die tatsächlichen Kurzarbeitstage auch von der individuellen tatsächlichen Auslastung des einzelnen Arbeitnehmers abweichen. Sinnvollerweise sind in der Planung Wünsche des Arbeitnehmers hinsichtlich der Lage der Kurzarbeitstage sowie die allgemeine Abteilungsstruktur zu berücksichtigen. Wenn möglich sollen die Kurzarbeitstage vor oder nach einem Wochenende festgelegt werden. Kurzarbeit erfolgt tageweise, nicht stundenweise. Die Kurzarbeitstage sind dem Arbeitnehmer frühzeitig mitzuteilen. Eventuelle Zähltage sind nach Rücksprache mit dem Arbeitnehmer zu vermerken.

Also sind wohl zumindest die Wünsche des AN zu berücksichtigen.

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takkus

23.07.2020 um 15:18 Uhr

Auf die Worte kommt es an: es kann sinnvoll sein in der Planung Wünsche des Arbeitnehmers zu beachten, muss aber nicht. Der Text drückt wohl eher den Wunsch der Gewerkschaft aus.

NB
nicht brauchen

23.07.2020 um 17:20 Uhr

Übrigens: Betriebsvereinbarungen müssen!!! öffentlich sein. Man hat sich ja auch an solche zu halten...

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