Erstellt am 21.07.2009 um 15:40 Uhr von DeWalt
Wenn bei Euch über Kurzarbeit nachgedacht wird, haben Eure Kollegen auch ein Recht darauf dies zu erfahren. Immerhin sind es Einbußen ihres Lohnes und es gibt immer noch viele die Fragen zu dem Ablauf, der Höhe des KUG u.s.w. haben. Wir haben bei uns daraus kein Geheimnis gemacht.
Erstellt am 21.07.2009 um 16:40 Uhr von Kubkug
Danke für die Antwort!
Meinst Du mit "...'Recht', dies zu erfahren..." das Gesetz? Also ist das Thema KUB nicht 'geschäftsgeheimnisfähig'?
Moralisch ist das natürlich keine Frage, aber der AG sähe neben den möglichen - und nachvollziehbaren - Nachteilen gegenüber den Kunden den 'Betriebsfrieden gestört', wenn der BR die MA's 'zu früh' informieren würde.
Jenseits der Drohung etwaige 'Betriebsfrieden' zu stören ist ein Verstoß gegen §79 nicht gerade zu empfehlen.
Täten wir das?
Erstellt am 21.07.2009 um 17:03 Uhr von DeWalt
Nein das tut ihr nicht. Als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis sind alle Tatsachen, Unterlagen oder Erkenntnisse anzusehen, die nur einem engen Personenkreis bekannt sind und die auch zukünftig geheim bleiben sollen. Z.B. Lohnlisten, Kalkulationen, technische Verfahren, Kundenlisten u.s.w.
Die Kurzarbeit ist ja nichts was geheim bleibt. Das die Bekanntgabe evtl. Kurzarbeit einzuführen vielleicht etwas unruhe bei den Kollegen hervorruft ist möglich. Aber was meinst du wenn eure Kollegen erfahren, dass ihr schon lange darüber Bescheid wusstet und Eure Kollegen nicht darauf vorbereitet habt. Ich würde hier mit offenen Karten spielen, aber das müsst ihr als Gremium entscheiden.
PS: Nur weil ein AG etwas als Geschäfts- Betriebsgeheimnis erklärt, ist es noch keines.
Erstellt am 21.07.2009 um 19:55 Uhr von tiktak
Hi Kubkug
Was DeWalt geschrieben hat stimmt nur teilweise.
BR kann nicht der AG sagen das ist nicht, oder das ist Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis.
§ 79 Geheimhaltungspflicht
..."vom Arbeitgeber ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet worden sind, nicht zu offenbaren und nicht zu verwerten."...
Es spielt keine Rolle ob etwas später ein Geheimnis bleiben soll oder nicht.
Also Vorsicht!
Ein BR kann und muss wissen- nicht nur ein Weg nach Rom führt
tik-tak
Erstellt am 21.07.2009 um 20:05 Uhr von Lotte
tiktak,
der AG kann aber auch nicht willkürlich etwas der Geheimhaltung unterordnen.
Der Däubler schreibt unter § 79 in RN 6a (Auflage 10):
"Bei dieser Wertungsfrage sind im Übrigen die berechtigten Belegschaftsinteressen mitzuberücksichtigen. Wenn etwa der quantitative oder qualitative Bestand der Arbeitsplätze gefährdet ist, haben z. B. die betreffenden AN ein berechtigtes Interesse, dies frühzeitig zu erfahren. Andererseits besteht gegenüber den AN in keinem Fall das die Geheimhaltung begründende Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis. Eine Geheimhaltung gegenüber den eigenen AN ist also erst legitim, wenn die Gefahr besteht, dass die Informationen an die Konkurrenz durchsickern, und weiterhin diese spezifischen Geheimhaltungsinteressen die Informationsinteressen der AN überwiegen."
Erstellt am 21.07.2009 um 20:57 Uhr von tiktak
@ Lotte
Einverstanden!
Ich habe auch nicht gesagt das die Kollegen es nicht erfahren dürfen .Frage ist nur WIE ?
Ich wurde es in keinen Fall über die Schwarzes Brett machen.
Es gibt viele andere Möglichkeiten das die Kollegen das kriegen "OHNE" BR.Unsere BR ist dicht,
wahrscheinlich hat jemand von AG Seite etwas auf dem Tisch vergessen.
tik-tak
Erstellt am 22.07.2009 um 12:34 Uhr von DeWalt
Außerdem hat der BR bei der Einführung von Kurzarbeit ein Initiativrecht. Wenn er dies tun möchte, also Kurzarbeit einführen, wird er wohl auch die Kollegen über seinen Plan und die Gründe dafür informieren. Mit Geheimnissen hat das nichts zu tun.
Erstellt am 24.07.2009 um 20:32 Uhr von Lotte
tiktak,
aber meinst Du nicht, dass für die Kollegen ein BR, der transparent ist und sich nicht vor den "Geheimhaltungskarren" des AG spannen lässt, weitaus angesehener ist, als ein BR der "dicht" ist?
Und letztendlich tut er ja anscheinend nur, als ob er "dicht" ist.