Erstellt am 14.07.2009 um 17:54 Uhr von MonaLisa
@lineal,
kommt darauf an, was der Arbeitsvertrag sagt. Aber im Normalfall hat die Kollegin Anspruch auf "einen Arbeitsplatz", aber eben nicht unbedingt auf den vorherigen!
Gleichwertig muss er sein.........
Erstellt am 14.07.2009 um 18:11 Uhr von HarryPopper
Auf den selben Arbeitsplatz nicht aber zu den selben Bedingungen. Ich kenne einen Fall, wo nach der Elternzeit sogar gekündigt wurde, nachdem aus organisatorischen Gründen während der Elternzeit dieser Arbeitsplatz komplett verschwunden ist.
Nachtrag:
Also Änderungskündigung!
Erstellt am 14.07.2009 um 20:15 Uhr von Brentan
Um in den absoluten Genuß des "selben" Arbeitsplatzes zu kommen muß dieser Explizit im Arbeitsvertrag eingetragen sein.
z.b. : Frau x sitzt auf Frühschicht am Empfang mit den dazu gehörenden Aufgaben
je ungenauer die Formulierung des do größer die Möglichkeiten des AG!!
Diese Regelung greift bei Frauen und Männern.
Auch zusatzposten die vorher ausgeübt wurden wie "Stellvertreter des Vorgesetzten" sind nur einklagbar wenn diese im Vertrag stehen!
Am besten mann Informiert sich vor der in Anspruch nahme der Elternzeit um alle Rahmenbedingungen!!