Erstellt am 14.07.2009 um 14:46 Uhr von Oluscha
@ Bison
LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 566/99
einfach googeln, da findest du auch die Urteilsbegründung.
Erstellt am 14.07.2009 um 14:49 Uhr von carrie
@Bison
Wer Überstunden abfeiern will und dabei plötzlich krank wird, kann den Anspruch auf diesen Freizeitausgleich verlieren.
Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber den Ausgleich schon in den Dienstplan eingearbeitet und dem Arbeitnehmer bekannt gegeben hat sowie mit der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen brauchte (Az: 6 Sa 566/99). Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollte. Da sie bis zum Ende ihrer Anstellung krank blieb, konnte sie die Überstunden nicht mehr mit Freizeit ausgleichen. Anders als beim gesetzlichen Urlaub müsse die Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, befanden die Richter.
In diesem Fall sei es um Freizeitausgleich für erbrachte Arbeit gegangen und und nicht um die bezahlte Freistellung von regelmäßig zu erbringender Arbeit.
meinst du vielleicht das?
Quelle:http://www.handelsblatt.com/archiv/anspruch-auf-ueberstunden-abbau-kann-bei-krankheit-entfallen;313954
Erstellt am 14.07.2009 um 14:51 Uhr von Bison
@ Alle
Danke, das war aber fix
Erstellt am 14.07.2009 um 15:09 Uhr von HarryPopper
Leider aber nicht alles berücksichtigt!
War der Überstundenabbau dem erkrankten MA vor seiner Krankheit bekannt bzw. war dieser freie Tag bereits in der Dienstplanung berücksichtigt? Dann sind sie weg --> § 3 EntgFG, denn bei einem geplanten Freizeitausgleich wegen Überstundenabbaus fehlt es offensichtlich an einer Verhinderung zur Arbeitsleistung ;)
War ein Abbau der Überstunden noch nicht im Dienstplan berücksichtigt oder war es dem AN nicht bekannt, dass er an dem Tag wo er Krank wurde Überstunden abbaut, dann stellt sich die Sachlage etwas anders da ;)
Erstellt am 14.07.2009 um 15:23 Uhr von Oluscha
@ HarryPopper
Absolut richtig, du kleiner Korrinten... ;-)))
Das wäre glatter Verstoß gegen § 616 BGB.
Erstellt am 14.07.2009 um 15:42 Uhr von Immie
Oder aber es gilt der TVöD und es existiert ein Stundenkonto.
Erstellt am 14.07.2009 um 15:56 Uhr von HarryPopper
Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht, also Freistellung von der Arbeit ODER Auszahlung des Überstundenkontos ;) Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen. Der AG kann nämlich NUR nach billigem Ermessen nach § 315 BGB das Wahlrecht ausüben aber bei längerer Krankheit? ;)
@Immie,
bei einem Stundenkonto steht meistens auch eine BV hinten dranne. Also kommt es wieder auch darauf an, was in dieser BV steht ;)
Erstellt am 14.07.2009 um 16:09 Uhr von Immie
@harry
Nein, das steht expliziet im TVöD, dazu braucht es keine BV:-)
Erstellt am 14.07.2009 um 16:15 Uhr von HarryPopper
Leider kenne ich den TVöD nicht, bin selber privatwirtschaflich abhängig Beschäftigter und da sind dann meistens eben auch BV involviert die den Abbau der Ü-Stunden regeln ;)
Erstellt am 14.07.2009 um 16:22 Uhr von DonJohnson
*Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht*
Wieso? In diesem Fall hier feiert er doch ab und erkrankt. Oder zumindest hat er vor gehabt abzufeiern also wurde die Wahl getroffen.
*Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen.*
Auch diesem Konstrukt kann ich ob der Fragestellung und der Problematik irgendeine Komik entdecken. Es bleibt dabei.
Erstellt am 14.07.2009 um 16:34 Uhr von HarryPopper
@DonJohnson,
ok, dann erklär ich Dir das mal:
Habe ich geschrieben, dass HIER IN DIESEM FALL ein Wahlrecht besteht oder der, um den es hier geht, länger als vier Wochen krank ist / war? Nein! Es gibt aber sicherlich viele ähnliche Fälle wo es aber ein Wahlrecht gibt und / oder der MA längere Zeit erkrankte. Wenn dieser dann hier nach Antworten recherchiert und dieses Thema dabei findet, DonJohnson, dann weiss er eben, dass die hier getätigen Aussagen nicht allgemeinverbindlich gelten sondern, dass es auch Grenzfälle bzw. Ausnahmen gibt!
Erstellt am 14.07.2009 um 16:43 Uhr von DonJohnson
@HarryPopper
So geht hier aber kein neu suchender vor - das ist Fakt! Ansonsten kämen nciht 10000 mal die Frage wie man den BRV los wird usw usw.
Mit anderen Worten - bleibe hier beim Thema, alles andere verwirrt den Fragesteller weil der sich mit deinen "Fragen" auseinandersetzten muß. Das führt zu nichts, da in den von dir beschriebenen Fällen ja wohl ein TV oder eine BV vorhanden ist, die sowas regelt. Aus diesem Grund halte ich das echt nciht für komisch, sondern Tagesgeschäft...
Nachtrag: Habe ich vergessen: Wenn du schon mehr Infos geben möchtest, dann mach es, aber bitte erkläre die neuen Bedingungen - Die Grundbedingungen in diesem Fall waren eindeutig - deiner Variation der Konten hin und her...
Erstellt am 14.07.2009 um 17:03 Uhr von HarryPopper
LooL, zwei Esslöffel Rizinusöl in den Kakao und dann isser wech ;)
Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht, also Freistellung von der Arbeit ODER Auszahlung des Überstundenkontos ;) Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen. Der AG kann nämlich NUR nach billigem Ermessen nach § 315 BGB das Wahlrecht ausüben aber bei längerer Krankheit? ;)
Suggeriert bei mir nicht, dass es für den hier erörteten Fall zutreffend war, weil, wie schon von Dir erwähnt, die Ausgangssituation des Fragestellenden eine andere war ;)
Erstellt am 14.07.2009 um 17:18 Uhr von DonJohnson
- Du hörst nicht zu
- Du verdrehst alles so wie du es brauchst, wie es aber nciht ist
- Du bist beratungsresistent
Ich kenne jemanden der auch mal so war. Auch du solltest dich ändern - das Thema ist für mcih jetzt beendet
Erstellt am 14.07.2009 um 17:33 Uhr von HarryPopper
Doch DonJohnson aber ich habe nun einmal auch meine eigene Art und meine eigenen Auffassungen in gewissen Bereichen. Ich akzeptiere aber die Meinungen von anderen auch ;)
Erstellt am 14.07.2009 um 19:40 Uhr von pottersHarry
HarryPopper, hast Du zufällig noch eine Karte für H. Potter?