W.A.F. LogoSeminare

während dem Überstundenabbau unvorhergesehen erkrankt

B
Bison
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Weg und Leidensgenossen,

Könnt ihr mir eine Rechtsgrundlage nennen, nach der, Überstunden verfallen, wenn der Mitarbeiter während dem Überstundenabbau unvorhergesehen erkrankt. Nach meinem Kenntnisstand verfallen sie, hätte aber gerne einen § oder ähnlisches worauf sich das bezieht.

Vielen Dank im Voraus

8.081016

Community-Antworten (16)

O
Oluscha

14.07.2009 um 16:46 Uhr

@ Bison LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 566/99

einfach googeln, da findest du auch die Urteilsbegründung.

C
carrie

14.07.2009 um 16:49 Uhr

@Bison Wer Überstunden abfeiern will und dabei plötzlich krank wird, kann den Anspruch auf diesen Freizeitausgleich verlieren.

Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in Mainz in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Voraussetzung dafür sei aber, dass der Arbeitgeber den Ausgleich schon in den Dienstplan eingearbeitet und dem Arbeitnehmer bekannt gegeben hat sowie mit der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen brauchte (Az: 6 Sa 566/99). Das Gericht wies die Klage einer Arbeitnehmerin ab, die einen finanziellen Ausgleich erhalten wollte. Da sie bis zum Ende ihrer Anstellung krank blieb, konnte sie die Überstunden nicht mehr mit Freizeit ausgleichen. Anders als beim gesetzlichen Urlaub müsse die Arbeitsunfähigkeit nicht berücksichtigt werden, befanden die Richter.

In diesem Fall sei es um Freizeitausgleich für erbrachte Arbeit gegangen und und nicht um die bezahlte Freistellung von regelmäßig zu erbringender Arbeit.

meinst du vielleicht das? Quelle:http://www.handelsblatt.com/archiv/anspruch-auf-ueberstunden-abbau-kann-bei-krankheit-entfallen;313954

B
Bison

14.07.2009 um 16:51 Uhr

@ Alle

Danke, das war aber fix

H
HarryPopper

14.07.2009 um 17:09 Uhr

Leider aber nicht alles berücksichtigt!

War der Überstundenabbau dem erkrankten MA vor seiner Krankheit bekannt bzw. war dieser freie Tag bereits in der Dienstplanung berücksichtigt? Dann sind sie weg --> § 3 EntgFG, denn bei einem geplanten Freizeitausgleich wegen Überstundenabbaus fehlt es offensichtlich an einer Verhinderung zur Arbeitsleistung ;)

War ein Abbau der Überstunden noch nicht im Dienstplan berücksichtigt oder war es dem AN nicht bekannt, dass er an dem Tag wo er Krank wurde Überstunden abbaut, dann stellt sich die Sachlage etwas anders da ;)

O
Oluscha

14.07.2009 um 17:23 Uhr

@ HarryPopper Absolut richtig, du kleiner Korrinten... ;-))) Das wäre glatter Verstoß gegen § 616 BGB.

I
Immie

14.07.2009 um 17:42 Uhr

Oder aber es gilt der TVöD und es existiert ein Stundenkonto.

H
HarryPopper

14.07.2009 um 17:56 Uhr

Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht, also Freistellung von der Arbeit ODER Auszahlung des Überstundenkontos ;) Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen. Der AG kann nämlich NUR nach billigem Ermessen nach § 315 BGB das Wahlrecht ausüben aber bei längerer Krankheit? ;)

@Immie,

bei einem Stundenkonto steht meistens auch eine BV hinten dranne. Also kommt es wieder auch darauf an, was in dieser BV steht ;)

I
Immie

14.07.2009 um 18:09 Uhr

@harry Nein, das steht expliziet im TVöD, dazu braucht es keine BV:-)

H
HarryPopper

14.07.2009 um 18:15 Uhr

Leider kenne ich den TVöD nicht, bin selber privatwirtschaflich abhängig Beschäftigter und da sind dann meistens eben auch BV involviert die den Abbau der Ü-Stunden regeln ;)

D
DonJohnson

14.07.2009 um 18:22 Uhr

Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht

Wieso? In diesem Fall hier feiert er doch ab und erkrankt. Oder zumindest hat er vor gehabt abzufeiern also wurde die Wahl getroffen.

Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen.

Auch diesem Konstrukt kann ich ob der Fragestellung und der Problematik irgendeine Komik entdecken. Es bleibt dabei.

H
HarryPopper

14.07.2009 um 18:34 Uhr

@DonJohnson,

ok, dann erklär ich Dir das mal:

Habe ich geschrieben, dass HIER IN DIESEM FALL ein Wahlrecht besteht oder der, um den es hier geht, länger als vier Wochen krank ist / war? Nein! Es gibt aber sicherlich viele ähnliche Fälle wo es aber ein Wahlrecht gibt und / oder der MA längere Zeit erkrankte. Wenn dieser dann hier nach Antworten recherchiert und dieses Thema dabei findet, DonJohnson, dann weiss er eben, dass die hier getätigen Aussagen nicht allgemeinverbindlich gelten sondern, dass es auch Grenzfälle bzw. Ausnahmen gibt!

D
DonJohnson

14.07.2009 um 18:43 Uhr

@HarryPopper

So geht hier aber kein neu suchender vor - das ist Fakt! Ansonsten kämen nciht 10000 mal die Frage wie man den BRV los wird usw usw. Mit anderen Worten - bleibe hier beim Thema, alles andere verwirrt den Fragesteller weil der sich mit deinen "Fragen" auseinandersetzten muß. Das führt zu nichts, da in den von dir beschriebenen Fällen ja wohl ein TV oder eine BV vorhanden ist, die sowas regelt. Aus diesem Grund halte ich das echt nciht für komisch, sondern Tagesgeschäft...

Nachtrag: Habe ich vergessen: Wenn du schon mehr Infos geben möchtest, dann mach es, aber bitte erkläre die neuen Bedingungen - Die Grundbedingungen in diesem Fall waren eindeutig - deiner Variation der Konten hin und her...

H
HarryPopper

14.07.2009 um 19:03 Uhr

LooL, zwei Esslöffel Rizinusöl in den Kakao und dann isser wech ;)

Lustiger wird es sogar noch, wenn ein Wahlrecht besteht, also Freistellung von der Arbeit ODER Auszahlung des Überstundenkontos ;) Aber richtig lustig wird es erst, wenn der AN richtig lange krank ist, also mehr als vier Wochen. Der AG kann nämlich NUR nach billigem Ermessen nach § 315 BGB das Wahlrecht ausüben aber bei längerer Krankheit? ;)

Suggeriert bei mir nicht, dass es für den hier erörteten Fall zutreffend war, weil, wie schon von Dir erwähnt, die Ausgangssituation des Fragestellenden eine andere war ;)

D
DonJohnson

14.07.2009 um 19:18 Uhr

  • Du hörst nicht zu
  • Du verdrehst alles so wie du es brauchst, wie es aber nciht ist
  • Du bist beratungsresistent

Ich kenne jemanden der auch mal so war. Auch du solltest dich ändern - das Thema ist für mcih jetzt beendet

H
HarryPopper

14.07.2009 um 19:33 Uhr

Doch DonJohnson aber ich habe nun einmal auch meine eigene Art und meine eigenen Auffassungen in gewissen Bereichen. Ich akzeptiere aber die Meinungen von anderen auch ;)

P
pottersHarry

14.07.2009 um 21:40 Uhr

HarryPopper, hast Du zufällig noch eine Karte für H. Potter?

Ihre Antwort

Verwandte Themen

AG nötigt Mitarbeiter die Quarantäne mit Urlaub zu belegen

Älter

Ich bitte um Hilfe, denn selten hat der AG mich so wahnsinnig gemacht. Folgender Sachverhalt: Wir sind ein sozialer Verein, mit dem Schwerpunkt der offenen Jugendarbeit. 15 fest angestellte Person

Überstundenabbau wegen tiefen Temperaturen - denjenigen, die zuhause geblieben sind, soll der Tag als Überstundenabbau angerechnet werden, obwohl sie die Anweisung befolgt haben?

Älter

Wir haben, bedingt durch die Kälteperiode und veraltete Heizungen, in unseren Werkhallen (ca. 10 Mitarbeiter) morgens Temperaturen um die 9°C. Auch tagsüber kommen die Temperaturen gerade mal auf 13-1

Überstundenabbau verweigern seitens GL - was tun?

Älter

Folgende Situation: Ich wurde von Kollegen angesprochen, das sie Überstunden abbauen wollen, dürfen aber nicht, weil zu viel zu tun wäre,..... sie dürfen aber Urlaub nehmen. Dies paßt für mich nicht

Überstundenabbau in Urlaub umgeändert - Was haben wir als BR für Möglichkeiten, dieser Vorgesetzten einen Denkzettel zu verpassen?

Älter

Guten Morgen, ein Kollege hat einen Abwesenheitsnachweis/Urlaubsschein ausgefüllt, worauf er angekreuzt hat, hiermit Überstundenabbau zu beantragen. Dieser ist ihm auch so unterschrieben worden.

Rufbereitschaftsregelung in der BV - Gilt diese überhaupt für die von uns geleistete Rufbereitschaft, da in der BV ganz andere Zeiten geregelt sind als die für die wir uns bereit halten müssen?

Älter

Guten Tag, ich habe eine Frage zu einer bestehenden Betriebsvereinbarung bezüglich Rufbereitschaftsdienst. In unserer Firma (Wellpappenerzeugung) wird in der Verarbeitung im 3 Schicht System gearbeit