Erstellt am 13.07.2009 um 15:48 Uhr von Oluscha
@ econom
Ja, der Betriebsrat kann alle Angelegenheiten die die Arbeitszeit betreffen in einer Betriebsvereinbarung mit dem Arbeitgeber festlegen. Diese Betriebsvereinbarung ist eine erzwingbare BV, der AG muss also mit euch in Verhandlung treten oder ihr ruft die Einigungsstelle an.
Aber Vorsicht! Ihr dürft in dieser BV nicht festlegen, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden keine Pause genommen werden muss. Ihr könnt lediglich die Arbeitszeit unterhalb von 6 Stunden ohne Pause einführen. Ansonsten wäre es ein Verstoß gegen § 4 Arbeitszeitgesetz. Eine derartige Klausel in einer BV wäre wirkungslos.
Erstellt am 13.07.2009 um 16:36 Uhr von HarryPopper
Den MA mit bis zu 25 Wochenstunden steht doch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG ) zur Verfügung ;)
Erstellt am 13.07.2009 um 21:15 Uhr von econom
"Den MA mit bis zu 25 Wochenstunden steht doch das Teilzeit- und Befristungsgesetz ( TzBfG ) zur Verfügung ;)"
was heißt das genau??
Erstellt am 14.07.2009 um 00:37 Uhr von HarryPopper
Naja, der AG hat das Recht über Änderungskündigungen Vertragsänderungen durchzusetzen, der AN hat das
TzBfG dafür. Nicht ganz einfach aber u.U. möglich, kenne ja Euren Betrieb nicht ;)
Ich hoffe Ihr habt mehr als 15 MA ( § 8 Abs. 7 TzBfG ) - Teilzeitler + Vollzeitler - und die um denen es bei Euch geht sind länger als 6 Monate im Betrieb ( § 8 Abs. 1 TzBfG ). Nun stellen diese AN fristgerecht mit dreimonatiger Vorlaufzeit den Antrag, z.B. von Mo – Fr von 8:00 Uhr – 14:00 Uhr zu arbeiten. Dies wären 6 Stunden und es müssen keine Pausen gegeben werden ;)
Ich hoffe aber auch, dass bei Euch die 25 Stunden nicht die reguläre Arbeitszeit wäre und alle nur 25 Stunden arbeiten müssen und alle mit den Pausen ein Problem haben, denn dann dürfte es schwieriger werden so etwas durchzusetzen ;)
Sollten keine dringenden Gründe des AG vorliegen diesen Antrag abzulehnen, arbeiten ab der beim Antrag genannten Zeit die AN von Mo – Fr von 08:00 – 14:00 Uhr.
Der AG kann den Antrag auf Arbeitzeitverteilung aber auch ablehnen, z.b. aus betrieblichen Gründen, diese müssen aber Hieb und Stichfest sowie dem AN schriftlich mitgeteilt werden. Will man diesen Antrag nun versuchen auf jeden Fall durchzusetzen, geht die Geschichte vor's Arbeitsgericht – natürlich unbedingt von einem Anwalt dazu beraten lassen - und der Richter hört sich beide Seiten an und entscheidet. Über die Folgeproblematiken für dieses Szenario brauche ich aber wohl nicht hinzuweisen ;)
Aber Oluschas Weg ist der mit weniger Gefahren für den Job! Einfach eine BV-Teilzeit verhandeln, wo z.B. drinne steht, das die Dienstzeiten von Teilzeitler 6 Stunden täglich nicht überschritten werden dürfen. Ausnahmen eben nur in Ausnahmefällen und in beidseitigen Einverständnis bzw. auf freiwilliger Basis – AN - AG. Damit hast Du dann auch alle Teilzeitler auf Deiner Seite. Die, die länger als 6 Stunden arbeiten möchten, aus welchen Gründen sie das auch immer wünschen, und die, die es nicht wollen, weil sie als Teilzeitler eben auch noch einen zweiten Job nachgehen wollen und somit mehr Planungssicherheit haben ;)