Erstellt am 12.07.2009 um 09:26 Uhr von carrie
@Ondorin
Ihr könnt über die Stundenzahl keine BV abschließen, weil das Tarifsache ist. § 77 Abs. 3 BetrVG........ oder gibt es eine Öffnungsklausel?
Erstellt am 12.07.2009 um 09:49 Uhr von Immie
...wegen sehr schlechter Zahlen vom Steuerberater ...
Hat er euch die mal gezeigt?
Ganz abgesehen davon, das carrie ohne Frage recht hat.
Erstellt am 12.07.2009 um 12:54 Uhr von Oluscha
@ Ondori
Ihr habt doch einen Arbeitsvertrag, in dem die (durchschnittliche) wöchentliche Arbeitszeit festgelegt ist, oder? Will der Arbeitgeber daran etwas ändern, hat er zwei Möglichkeiten:
1. Er macht einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag mit der veränderten Arbeitszeit. Den kannst du unterschreiben wenn du damit einverstanden bist oder du unterschreibst eben nicht, dann gilt dein alter Arbeitsvertrag.
2.Der Arbeitgeber geht den Weg über Änderungskündigungen. Erst jetzt ist der Betriebsrat mit im Boot. Gemäß §102 muss auch bei Änderungskündigungen der Betriebsrat gehört werden. Der Arbeitgeber muss die Gründe für die (Änderungs-) Kündigungen darlegen.
Erstellt am 13.07.2009 um 00:22 Uhr von HarryPopper
Dazu gäbe es mehrere Möglichkeiten. Beispielsweise mit dem BR ein BV über ein ( befristetes? ) Zeitkonto oder mit der TK beispielsweise einen befristeten (!) Notstands-Tarifvertrag, der die Arbeitszeit unentgeltlich auf XX Stunden festschreibt. Wobei ich persönlich Arbeitzeitreduzierung vorziehe vor unbezahlter Mehrarbeit. Und wenn er die Zahlen nicht zeigt und belegt, würde ich mich auch nicht bewegen. MA und AG sitzen nun einmal im selben Boot, gerade dann, wenn es der Firma nicht so gut geht. Aber dann sollten auch alle gerecht und fair am selben Tau ziehen um die Karre wieder fit zu bekommen ;)