Erstellt am 08.07.2009 um 11:46 Uhr von FranzKafka
Reisezeiten sind streng genommen keine Arbeitszeiten. Zumindest nicht, wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt werden und man nicht den Nachweis erbringen kann, dass man z.B. in der Bahn gearbeitet hat. Bei Reisen mit dem Auto sieht das m.E. anders aus. Hierbei kann man ja schlecht schummern oder in neuesten Harry Potter lesen. Na ja, kann man schon, ist aber in dem Fall nicht gesundheitsförderlich.
Wenn bei euch der Samstag kein Regelarbeitstag ist, dürfte es sich um zustimmungspflichtige Überstunden handeln. Aber das ist ja sicherlich bekannt.
Erstellt am 08.07.2009 um 11:58 Uhr von erwin
@Icemen
Formel Arbeitsweg = Arbeitszeit
Dieses betrifft doch aber nicht den täglichen Weg zur Arbeit. Hier beginnt i.d.R. die Arbeitszeit beim Betreten des Geländes/ Arbeitsplatz also mit dem Efassen (Stempeluhr) der Arbeitszeit.
Gehört der Arbeitsort am Messestand zu seinen Aufgaben lt. ArbV. Sind dort also 2 unterschiedliche Arbeitsorte erwähnt? Wenn nein dürfte es sich um eine Dienstreise handeln und dann entsprechend der hier geltenden Regelungen zu behandeln.
Erstellt am 08.07.2009 um 12:27 Uhr von Icemen
Vertraglich ist hier leider nichts geregelt. Mit dem Messestand ist auch nicht von dauer.
Wenn man Materialien für den Messestand transportiert, wäre das dann doch auch schon arbeit, egal ob mit den Öffentlichen oder PKW, oder nicht?
Erstellt am 08.07.2009 um 14:19 Uhr von Schmusezecke
Hey Icemen
hier habe ich unter §87 im Fitting unter Randnr. 96 etwas gefunden.
Hier ist es gut Erklärt, vielleicht hilft es Dir ja weiter.
Erstellt am 08.07.2009 um 14:37 Uhr von Icemen
Vielen Dank. A bissel hilfts;-)
Ice