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Arbeitsweg

J
Janko05
Aug 2022 bearbeitet

Ich arbeite als Wachmann tgl 12 h nun hat mich mein Arbeitgeber in ein anderes Objekt versetzt wo ich ebenfalls 12h arbeiten muss aber ein Arbeitsweg von jeweils 60min ( Mo - Fr) und90min ( Sa. & So) je Strecke habe ( 60 min bzw 90 min hin und das gleiche nochmal zurück) Da ich noch eine pflegebedürftige Person im Haushalt habe ( Mutter Pflegestufe 3) um die ich mich kümmern muss Frage ich mich ob dieser Arbeitsweg noch als zumutbar in meinen speziellen Fall ist.

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Community-Antworten (4)

S
seehas

16.08.2022 um 14:49 Uhr

Gibt es einen Grund für diese Versetzung? Gibt es im betrieb einen Betriebsrat? Wenn ja, hat er der Versetzung zugestimmt?

S
seehas

16.08.2022 um 14:49 Uhr

Gibt es einen Grund für diese Versetzung? Gibt es im betrieb einen Betriebsrat? Wenn ja, hat er der Versetzung zugestimmt?

C
Challenger

16.08.2022 um 15:03 Uhr

Nach § 106 Satz 1 GewO hat der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben. Auch wenn zB eine Versetzung des Arbeitnehmers nach dem Arbeitsvertrag zulässig ist, muss die Ausübung des Direktionsrechts gemäß § 106 Satz 1 GewO billigem Ermessen entsprechen. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind (vgl. Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 35, BAGE 118, 22). Ob die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind, unterliegt der gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das ist in der Revisionsinstanz uneingeschränkt überprüfbar. Stehen die für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen fest, kann das Revisionsgericht die Beurteilung selbst vornehmen (Senat 11. April 2006 - 9 AZR 557/05 - Rn. 50, aaO). Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. Das gebietet eine Berücksichtigung und Verwertung der Interessen unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls. Hierzu gehören im Arbeitsrecht die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Vertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, außervertragliche Vor- und Nachteile, Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie soziale Lebensverhältnisse, wie familiäre Pflichten und Unterhaltsverpflichtungen (BAG 28. November 1989 - 3 AZR 118/88 - zu II 1 a der Gründe, BAGE 63, 267).

E
enigmathika

16.08.2022 um 15:32 Uhr

Zusätzlich zu den Fragen von seehas: Weiß Dein Arbeitgeber von Deiner Situation?

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