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Arbeitsweg; Versetzung widersprechen wenn Arbeitsweg "deutlich länger" ist - Definition?

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elton
Jan 2018 bearbeitet

Hallo wir haben die möglichkeit der versetzung einer kollegin zu wiedersprechen wenn ihr arbeitsweg ```` deutlich länger`````ist könnte uns jemand bei der definition von deutlich länger helfen was ist deutlich längerer arbeitsweg danke schon mla im vorraus

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Community-Antworten (9)

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DonJohnson

24.09.2008 um 22:42 Uhr

Ihr habt die Möglichkeit der Versetzung zu widersprechen nach § 99 Abs 2 Satz 1 bis 6 BetrVG. Wie begründest du euer Anliegen genau? Bitte auch nähere Infos bezüglich der Versetzung (warum wohin wieso)

E
elton

24.09.2008 um 23:34 Uhr

der arbeitsweg verlängert sich bei der kollegin um knapp 50 km und es geht genau um die definition deutlich länger steht es irgendwo was genau das heist

G
gbi

25.09.2008 um 09:13 Uhr

Hallo elton,

"erhebliche Änderungen" beim Arbeitsplatz sind schon dann gerichtlich relevant, wenn die Änderung mehr als 20% beträgt und das wird ja bei 50 km Differenz der Fall sein.

W
wölfchen

25.09.2008 um 10:23 Uhr

. . . einfachste Lösung: Ihr widersprecht der Versetzung, weil Ihr den längeren Anfahrtsweg für unzumutbar haltet (höhere Benzinkosten, Autoabnutzung, höheres Unfallrisiko) und schaut mal, was der AG macht. Theoretisch müsste der ja dann Eure fehlende Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzen lassen. Und da wiederum sitzen Arbeitsrichter und mal simpel gesagt, werden die doch wissen, was mit "deutlich länger" gemeint ist, oder? ;-)

M
Mainpower

25.09.2008 um 11:46 Uhr

Hallo, ein längerer Arbeitsweg für den Arbeitnehmer ist zumutbar, wenn eine betriebsbedingte Kündigung vorliegt. Eine Anfahrtzeit von bis zu zwei Stunden ist grundsätzlich zumutbar, so das Frankfurter Arbeitsgericht. Das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes muss größer sein als Bequemlichkeit. Arbeitsgericht Frankfurt a.M. Urteil vom 07.08.2002 Az: Ca2871/02

P
packer

25.09.2008 um 12:20 Uhr

@ mainpower

ach neee wie ich die frankfurter AR liebe... die stadt des großkapitals hat da mal wieder ihre speziellen ansichten ;)

das LAG hessen hält bei versetzen aufgrund einer betriebsverlegung in eine 30 km entfernte neue arbeitsstelle die unzumutbarkeit der weiterbeschäftigung dort für gegeben... Hessisches LAG 9.12.1997 – 4 TaBV 56/97 = BB 1998, 1847

ich würde gar nicht so auf die strecke gehen, sondern einfach mal schauen, was sich für mehrkosten p.A. daraus für den AN ergeben. da spielt auch eine rolle, ob der AN sich privat festgelegt hat und inwieweit er davon ausgehen konnte auf bestimmte zeit diese arbeit an dem ort nachzugehen...

„Erheblich“ im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ist die Veränderung der Umstände dann anzusehen, wenn sie aus der Sicht des verständigen Arbeitnehmers nicht nur eine unbequeme, sondern eine bedeutsame wesentliche Veränderung der Gegebenheiten darstellt. LAG Baden-Württemberg 10.12.1985 – 13 TaBV 12/85

das trifft dann zu, wenn z.B. extra ein auto, betreuung für kinder etc. zusätzlich auf den AN zukommt.

eine reine entfernung von 50 km halte ich aber als "verständiger" AN noch nicht für gravierend... ich wür schon sagen, daß bei mir im betrieb viele glücklich wären so wenig fahren zu müssen...

ansonsten halte ich den TIP diese sache vom RA bzw. dann vorm AG prüfen zu lassen für ganz praktikabel... ich kenn ja noch nicht einmal den gerichtsort von elton. münchen ist da was anderes als frankfürt, göttingen oder bremen... drei richter drei urteile!

M
Mainpower

25.09.2008 um 12:44 Uhr

@packer, das Urteil sollte nur ein Denkanstoss sein bei der Definition "deutlich länger" die Agentur für Arbeit hält meines Wissens nach einen Arbeitsweg von 90km für zumutbar(auch nur Denkanstoss) natürlich hast Du recht, man sollte sehen dass man von den Mehrkosten etwas auf den AG abschieben kann. Ich denke aber dass die Antwort des AG sein wird man könne die Mehrkosten beim Finanzamt geltend machen.

P
packer

25.09.2008 um 14:45 Uhr

ist ja auch ein guter denkanstoss :)

es geht aber in deinem fall um den hintergrund einer betriebnsbedingten kündigung.

ich denke, daß wir hier eh zuwenig infos von elton haben... das kann nur ein RA korrekt beurteilen. ein widerspruch schadet trotzdem nicht wenn es z.b. noch vergleichbare arbeitsplätze in dem betrieb gibt... nicht daß nachher dann doch die betriebsbedingte eintrudelt...

E
elton

25.09.2008 um 22:25 Uhr

vielen dank für die vielen hinweise und ratschläge werd mal schauen was wir machen können danke nochmal

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